„Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert: Auf die Anforderungen einer Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren.“ So zitieren die ARD Tagesthemen die Bundesvereinigung deutscher Arbeitgeberverbände im nachfolgenden Beitrag vom 14.5.19.
Angeprangert werden von Unternehmensseite insbesondere der hohe zusätzliche Aufwand, um die für die Zeiterfassung erforderlichen technische Infrastruktur einzurichten und zu betreiben. Dies, so die Arbeitgeber, verursacht deutlich höhere Kosten. Und auch das Thema Datenschutz muss berücksichtigt werden. So hat beispielsweise die World herausgefunden, dass selbst die vom Bundesarbeitsministerium herausgegebene Zeiterfassungs-App „einfach erfasst“ bei der Übertragung der erfassten Arbeitszeiten keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet und damit den aktuellen Datenschutzanforderungen nicht genügt.
„4.0 – 1.0 – 6.0“: So kann man das von den Arbeitgeberverbänden oben genannte Zahlenspiel aufgreifen und entsprechend erweitern. „6.0“ steht dabei für ZEP 6.0, die brandneue Version der webbasierten Zeiterfassungslösung ZEP – Zeiterfassung für Projekte. Mit ihren umfangreichen Funktionen erfüllt sie alle Anforderungen von Arbeitgeber-, Arbeitnehmer und gesetzlicher Seite an eine zeitgemäße und rechtskonforme Zeiterfassungslösung.
Der Arbeitgeber enthält eine webbasierte Zeiterfassungslösung, die als Cloud Service genutzt werden kann und damit ohne zusätzliche Investitionen und Betriebsaufwand sofort einsatzbereit ist.
Der Arbeitnehmer ist in der Lage, ohne großen Aufwand seine Arbeitszeiten über eine benutzerfreundliche Weboberfläche mit wenigen Klicks zu erfassen: Auf Reisen oder im Außendienst stehen ihm mobile Apps für Android Smartphone, iPhone oder Tablett zur Verfügung.
Und die gesetzlichen Vorgaben werden ebenfalls erfüllt. Dies gilt zunächst einmal für die bereits seit 2018 geltenden Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Schutz personenbezogener Daten. Darüber hinaus werden umfassende Maßnahmen getroffen, um eine maximale Data security beim Einsatz von ZEP als Cloud Service zu gewähren.
Und wenn dann das eingangs zitierte EuGH-Urteil in deutsches Recht umgesetzt ist, das ein System zum Erfassen der täglichen Arbeitszeit vorschreibt, so kann auch diese Vorschrift mit ZEP problemlos erfüllt werden. Genau für diesen Einsatz wurde nämlich die ZEP-Clock entwickelt.
ZEP Clock erfüllt schon jetzt die Anforderungen des seit 1.1.2015 geltenden Mindestlohn-Gesetzes (MiLoG), das in §17 die Pflicht zur Zeiterfassung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (Minijobs) vorschreibt.
Last, but not least ermöglicht das ZEP Clock RFID Terminal die Zeiterfassung an einem stationären Endgerät über einen RFID-Schlüsselanhänger oder eine RFID-Karte.
Fazit: Mit dem Einsatz von ZEP 6.0 können Unternehmen gelassen auf die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung warten und schon heute sicher sein, dass sie alle Anforderungen erfüllen werden. Unternehmen, die ZEP unverbindlich testen möchten, können dies im Rahmen einer voll funktionsfähigen 30-Tage-Testversion do.
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