In einem Urteil vom Herbst 2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass auch Akkord- und Leistungszulagen auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sind.
In einem Urteil vom Herbst 2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass auch Akkord- und Leistungszulagen auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sind. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er auch mit der Zahlung derartiger Lohnbestandteile den Anspruch auf Mindestlohn erfüllt. Der Arbeitnehmer wiederum kann nicht verlangen, dass solche Leistungszulagen zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Montagehelferin geklagt, die im Jahr 2015 einen Lohn erhielt, der sich aus einem Grundstundenlohn von brutto 6,22 Euro und einer leistungsabhängigen Stundenzulage von brutto 2,30 Euro zusammensetzte. In Summe ergaben sich daraus brutto 8,52 Euro pro Stunde, also gerade einmal zwei Cent über dem damals gesetzlich geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro. Mittlerweile liegt er bei 8,84 Euro (seit 1.1.17).
Das Bundesarbeitsgericht hatte in letzter Instanz gegen die Montagehelferin entschieden und deren Revision abgelehnt. In seiner Urteilsbegründung erklärte das BAG, die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass die strittige Leistungszulage entweder nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung dient oder auf einer besonderen gesetzlichen Zwecksetzung beruht. Dabei bezieht das BAG auch ausdrücklich Stellung zur unterschiedlichen Auslegung von Gewerkschaften und Arbeitgebern, was der Mindestlohn genau beinhaltet.
Die Gewerkschaften argumentieren, dass der Mindestlohn lediglich eine Art „Grundlohn“ für die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers sei, der um weitere Lohnbestandteile ergänzt werden kann (z.B. Gratifikationen, Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Überstunden, Nacht-/Feiertagszulagen).
Die Arbeitgeberseite hält dagegen, dass alle Lohnbestandteile mindestlohnrelevant sind, zumindest wenn sie monatlich regelmäßig gezahlt werden.
Mit seinem Urteil stützt das BAG die Arbeitgebersichtweise. Es erklärt, dass der Begriff der „Normalleistung“ keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden hat.
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