AGB - Referral Partner
- Geltungsbereich,Parteien und Form
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen(„AGB“) gelten für den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags über „ZEP“ („ZEP Compact“, „ZEP Clock“ und „ZEP Professional“) mit Neukunden durch den Referral Partner über die Plattform PartnerStack („Referral Partnerprogramm“). ZEP ist eine über den Internet-Browser aufrufbare modulare SaaS-Lösung, die es den Nutzern ermöglicht, Zeitaufwände bei Projekten zu erfassen.
- ZEP ist ein Angebot der ZEP GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart, HRB 732230 (nachfolgend „wir“/“uns“; wir und der Referral Partner auch je eine „Partei“ bzw. gemeinsam die „Parteien“). Wir sind daran interessiert, durch das Referral Partnerprogramm neue Geschäftskunden zu erschließen.
- Der Referral Partner hat Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen, die für uns als „Neukunden“ in Betracht kommen und ist bereit, Kontakte von solchen potentiellen Neukunden an uns zu übermitteln.
- Sowohl wir als auch der Referral Partner sind als Kunden bzw. als Partner auf derPlattform „PartnerStack“ der BetreiberinPartnerStack Inc. (geschäftsansässig in Kanada), angemeldet. Das Referral Partnerprogramm wird ausschließlich über PartnerStack abgewickelt.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
- Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
- Rechtserhebliche Erklärungen des Referral Partners (etwa Mahnungen oder Kündigung) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben, sofern unsere AGB keine abweichende Form vorsehen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Unser Referral Partnerprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmer (i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, in jedem Fall jedoch nur an Endabnehmer. Der Referral Partner bestätigt dies durch sein Einverständnis mit diesen AGB.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrags ist der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags über ZEP mit potentiellenNeukunden („Kundenvertrag“) durch den Referral Partner gegen Zahlung einer Erfolgsprämie im Falle des Abschlusses eines Kundenvertrags (Nachweismaklervertrag, nachfolgend „Vertrag“)
- Vertragsschluss
- Der Referral Partner wählt das Referral Partnerprogramm aus und sendet seine Bewerbung ab, die wir im Anschluss prüfen. Sollten wir an einer Zusammenarbeit mit dem Referral Partner interessiert sein, schalten wir für ihn die Referral Partner Website („Partner Website“) auf PartnerStack frei und bieten ihm damit den Abschluss des Vertrags an. Um auf diese Plattform zugreifen zu können, muss der Referral Partner unseren AGB zustimmen. Mit der Zustimmung zu den AGB nimmt der Referral Partner unser Angebot auf Abschluss des Vertrages verbindlich an. Vor der Annahme des Vertrags kann der Referral Partner seine Angaben jederzeit einsehen und berichtigen.
- Der Bewerbungsprozess über PartnerStack ist für den Vertragsschluss nicht zwingend. Wir können dem Referral Partner auch ohne vorherige Bewerbung ein Angebot zur Teilnahme am Referral Partnerprogramm unterbreiten.
- Wir bestätigen dem Referral Partner im Anschluss an seine Annahme den Vertragsschluss per E-Mail („Vertragsbestätigung“). Die AGB kann der Referral Partner über sein Benutzerkonto auf der Partner Website abrufen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Referral Partner sind die AGB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
- Rechte und Pflichten des Referral Partners
- Der Referral Partner hat nach Maßgabe dieses Vertrags die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, uns Unternehmen nachzuweisen, die als potentielle Neukunden für uns in Betracht kommen.
- Der Referral Partner wird auf nicht-exklusiver Basis tätig. Wir sind also frei darin, auch mit anderen Unternehmen Verträge über die Teilnahme am Referral Partnerprogramm abzuschließen.
- Zum Nachweis eines potentiellen Neukunden wird der Referral Partner die von PartnerStack Inc. hierzu zur Verfügung gestellte Vorlage vollständig und korrekt ausfüllen (die ausgefüllte Vorlage: „Lead“) und uns über PartnerStack zukommen lassen. Fehlerhaft registrierte Leads berichtigt der Referral Partner unverzüglich und informiert uns hierüber.
- Der Referral Partner wird uns einen Lead nur übersenden, wenn (i) der potentielle Neukunde ein konkretes Interesse an dem Abschluss eines Kundenvertrags geäußert hat oder (ii) nach bestem Wissen des Referral Partners davon auszugehen ist, dass der potentielle Neukunde ein solches konkretes Interesse hat.
- Der Referral Partner ist berechtigt:
- potentielle Neukunden auf unsere Leistungen anzusprechen;
- den potentiellen Neukunden die von uns zur Verfügung gestellten Vertriebsmaterialien weiterzuleiten und zu erläutern; sowie
- Anfragen des potentiellen Neukunden zu unseren Leistungen entgegenzunehmen und an uns weiterzuleiten.
- Der Referral Partner ist nicht berechtigt, als unser Vertreter aufzutreten und rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben.
- Der Referral Partner verpflichtet sich sicherzustellen, dass die für die Übermittlung des Leads an uns und unsere Kontaktaufnahme zum potentiellen Neukunden (per E-Mail oder Telefon) erforderlichen Einwilligungen (insbesondere nach dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht) erteilt wurden.
- Unsere Rechte und Pflichten
- Wir entscheiden nach freiem Ermessen, ob und inwieweit wir aufgrund des mitgeteilten Leads Kontakt zu dem potentiellen Neukunden aufnehmen und ob und mit welchem Inhalt wir einen Vertrag mit dem potentiellen Neukunden abschließen.
- Sobald ein Lead nicht mehr zu einem Abschluss eines Kundenvertrags führen wird (z.B. weil uns der potentielle Neukunde mitteilt, keinen Kundenvertrag abschließen zu wollen), ändern wir den Status des Leads in PartnerStack in „verloren“.
- Wir können dem Referral Partner nach eigenem Ermessen Vertriebsmaterial über uns und ZEP zur Verfügung stellen.
- Erfolgsprämie
- Der Referral Partner erhält von uns eine Erfolgsprämie, wenn:
- es aufgrund der Übermittlung des Leads zu dem Abschluss eines Kundenvertrags zwischen uns und dem potentiellen Neukunden kommt;
- uns die konkrete Möglichkeit des Abschlusses eines Kundenvertrags mit dem vom Referral Partner nachgewiesenen potentiellen Neukunden noch nicht bekannt war; und
- wir zu dem im Lead nachgewiesenen potentiellen Neukunden noch nicht in Geschäftsbeziehungen stehen (keine Erfolgsprämie für Upselling) oder vor dem Lead ein Jahr lang in keinen Geschäftsbeziehungen mehr standen.
- Klargestellt wird: Die Teilnahme des potentiellen Neukunden an einer kostenlosen und unverbindlichen Testversion von ZEP löst noch keine Erfolgsprämie für den Referral Partner aus.
- Die Erfolgsprämie beträgt 35 % des durch den Neukunden tatsächlich erzielten Nettoumsatzes innerhalb des ersten Jahres nach dem Abschluss eines kostenpflichtigen Kundenvertrags mit dem Neukunden. Nettoumsatz ist der dem Neukunden in Rechnung gestellte Bruttoumsatz abzüglich Umsatzsteuer („Nettoumsatz“). Der Nettoumsatz wird für jeden einzelnen Monat der Vertragslaufzeit mit dem Neukunden gesondert ermittelt.
- Klargestellt wird: Erweitert oder verringert der Neukunde innerhalb des ersten Jahres den Umfang seines Kundenvertrags (z.B. durch Buchung weiterer Module oder Registrierung neuer Mitarbeiter), erhöht oder verringert sich der Nettoumsatz als Berechnungsgrundlage der Erfolgsprämie entsprechend.
- Klargestellt wird ferner: Sonstige Vergütungsbestandteile wie eine vom Neukunden zu zahlende Vergütung für Implementierung oder Supportleistungen sowie eine Vergütung für Hardware bleiben bei der Berechnung der Erfolgsprämie außer Betracht.
- Kommt es innerhalb von drei Monaten, nachdem wir einen Lead gemäß PartnerStack als „verloren“ gemeldet haben, zu keinem Abschluss eines Kundenvertrags, zahlen wir an den Referral Partner keine Erfolgsprämie aus. Ein Vertragsschluss zu einem späteren Zeitpunkt löst keine Erfolgsprämie aus.
- Wir informieren den Referral Partner über die tatsächliche Erfolgsprämie und überweisen den jeweiligen Betrag am Ende eines jeden Monats an PartnerStack Inc.
- PartnerStack Inc. zahlt die einbezahlte Erfolgsprämie an den Referral Partner auf dessen Anweisung hin aus. Maßgeblich für die Modalitäten der Auszahlung ist die Vereinbarung zwischen dem Referral Partner und PartnerStack Inc. Wir haben auf die korrekte Zahlung an den Referral Partner keinen Einfluss und sind – solange wir unsere vertraglichen Pflichten gegenüber PartnerStack Inc. und dem Referral Partner erfüllen – insbesondere nicht für etwaige Verzögerungen oder Fehlbeträge verantwortlich.
- Mit der Zahlung der Erfolgsprämie sind sämtliche Zahlungsansprüche des Referral Partners unter dieser Vereinbarung abgegolten. Weitergehende Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des Referral Partners bestehen nicht.
- Der Referral Partner erhält von uns eine Erfolgsprämie, wenn:
- Haftung
- Wir haften unbeschränkt:
- bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- im Rahmen einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Referral Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht) – in diesem Falle jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden; und
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Referral Partner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüche gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
- PartnerStack Inc. handelt eigenverantwortlich und ist insbesondere kein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe von uns. Für die Funktionstüchtigkeit von PartnerStack ist ausschließlich PartnerStack Inc. verantwortlich.
- Wir haften unbeschränkt:
- Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich von jeder Partei zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
- Klargestellt wird: Der Anspruch auf die Erfolgsprämie für bereits erfolgreich vermittelte Kundenverträge besteht fort. Der Referral Partner erhält für nach dem Vertragsende abgeschlossene Kundenverträge keine Vergütung.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Sobald das Vertragsverhältnis zwischen PartnerStack Inc. und dem Referral Partner endet, können die Parteien den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Referral Partner ist verpflichtet, uns die Beendigung des Vertrags zwischen ihm und PartnerStack Inc. unverzüglich mitzuteilen. Klargestellt wird: Der Referral Partner behält seinen Anspruch auf die Erfolgsprämie. Die Parteien einigen sich schnellstmöglich nach Treu und Glauben über die Modalitäten der Ausbezahlung. Falls die Parteien keine Einigung erzielen, werden wir die Erfolgsprämie monatlich direkt an den Referral Partner ausbezahlen, wobei wir berechtigt sind, eventuell fortbestehende Vergütungsansprüche von PartnerStack Inc. im Zusammenhang mit den vom Referral Partner bearbeiteten Leads von der Erfolgsprämie abzuziehen.
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich von jeder Partei zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
- Datenschutz
- Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
- Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DS-GVO) ab.
- Änderungen dieser AGB
- Wir können diese AGB während der laufenden Vertragsbeziehung ändern, wenn und soweit ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher triftiger Grund kann etwa in einer einschlägigen Gesetzesänderung, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer Änderung der Marktverhältnisse liegen.
- Änderungen werden dem Referral Partner spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Referral Partners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung werden wir ihn in unserem Angebot besonders hinweisen. Weitreichende Änderungen, die die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien betreffen und dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen, können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Referral Partners möglich sein.
- Geheimhaltung
- Vertrauliche Informationen sind die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt („Vertrauliche Informationen“). Ausgenommen von der Vertraulichkeitsverpflichtung sind solche Informationen:
- die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
- Die Parteien werden alle Vertraulichen Informationen vertraulich behandeln. Eine Nutzung der Vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Die empfangende Partei hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb dieses Zweckes selbst oder durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (etwa im Wege des „Reverse Engineering“), insbesondere auf die offengelegten Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte anzumelden.
- Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Zudem werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
- Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung.
- Vertrauliche Informationen sind die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt („Vertrauliche Informationen“). Ausgenommen von der Vertraulichkeitsverpflichtung sind solche Informationen:
- Schlussbestimmungen
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
- Ist der Referral Partner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das Landgericht Stuttgart ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Referral Partner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind stets jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Referral Partners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Regelungen zu erhalten. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
Stand dieser AGB: Januar 2024