AGB - Reseller Partner

1.               Geltungsbereich, Parteien und Form

1.1            Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Vermittlung eines Vertrags über „ZEP“ („ZEP Compact“, „ZEP Clock“ und „ZEP Professional“) mit Neukunden durch den Reseller Partner über die Plattform PartnerStack und die anschließende Betreuung des Neukunden durch den Reseller Partner („Reseller Partnerprogramm“). ZEP ist eine über den Internet-Browser aufrufbare modulare SaaS-Lösung, die es den Nutzern ermöglicht, Zeitaufwände bei Projekten zu erfassen.

1.2            ZEP ist ein Angebot der ZEP GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart, HRB 732230 (nachfolgend „wirwir“/“uns“; wir und der Reseller Partner auch je eine „Partei“ bzw. gemeinsam die „Parteien“). Wir sind daran interessiert, durch das Reseller Partnerprogramm neue Geschäftskunden zu erschließen.

1.3            Der „Reseller Partner“ hat Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen, die für uns als „Neukunden“ in Betracht kommen und ist bereit, Kontakte von solchen potentiellen Neukunden an uns zu übermitteln. Der Reseller Partner verfügt zudem über ausreichend Sachverstand, um seiner Verpflichtung aus diesen AGB, die Neukunden bei der Nutzung von ZEP zu beraten und zu unterstützen, nachzukommen.

1.4            Sowohl wir als auch der Reseller Partner sind als Kunden bzw. als Partner auf der Plattform „PartnerStack“ der Betreiberin PartnerStack Inc. (geschäftsansässig in Kanada), angemeldet. Das Reseller Partnerprogramm wird ausschließlich über PartnerStack abgewickelt.

1.5            Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

1.6            Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

1.7            Rechtserhebliche Erklärungen des Reseller Partners (etwa Mahnungen oder Kündigung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben, sofern unsere AGB keine abweichende Form vorsehen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.8            Unser Reseller Partnerprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmer (i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen­gesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen, in jedem Fall jedoch nur an Endabnehmer. Der Reseller Partner bestätigt dies durch sein Einverständnis mit diesen AGB.

1.9            Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.               Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrags setzt sich aus folgenden zwei Vertragsbestandteilen zusammen (gemeinsam der „Vertrag“):

·        Vermittlung eines kostenpflichtigen Vertrags über ZEP mit potentiellen Neukunden („Kundenvertrag“) durch den Reseller Partner gegen Zahlung einer Erfolgsprämie im Falle des Abschlusses eines Kundenvertrags (Vermittlungsmakler); und

·        Vorhaltung und Erbringung von First Level Support für die gewonnenen Neu­kunden im Zusammenhang mit ZEP und von uns zur Verfügung gestellter Hardware.

3.               Vertragsschluss

3.1            Der Reseller Partner wählt das Reseller Partnerprogramm aus und sendet seine Bewerbung ab, die wir im Anschluss prüfen. Sollten wir an einer Zusammenarbeit mit dem Reseller Partner interessiert sein, schalten wir für ihn die Reseller Partner Website („Partner Website“) auf PartnerStack frei und bieten ihm damit den Abschluss des Vertrags an. Um auf diese Plattform zugreifen zu können, muss der Reseller Partner unseren AGB zustimmen. Mit der Zustimmung zu den AGB nimmt der Reseller Partner unser Angebot auf Abschluss des Vertrages verbindlich an. Vor der Annahme des Vertrags kann der Reseller Partner seine Angaben jederzeit einsehen und berichtigen.

3.2            Der Bewerbungsprozess über PartnerStack ist für den Vertragsschluss nicht zwingend. Wir können dem Reseller Partner auch ohne vorherige Bewerbung ein Angebot zur Teilnahme am Reseller Partnerprogramm unterbreiten.

3.3            Wir bestätigen dem Reseller Partner im Anschluss an seine Annahme den Vertragsschluss per E-Mail („Vertragsbestätigung“). Die AGB kann der Reseller Partner über sein Benutzer­konto auf der Partner Website abrufen.

3.4            Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Reseller Partner sind die AGB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch die Vertragsbestimmungen ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.

4.               Partnerlevel

4.1            Das Reseller Partnerprogramm ist in drei „Partnerlevel“ aufgeteilt. Ein Aufstieg in ein höheres Partnerlevel ist von der Anzahl der durch den Reseller Partner gewonnenen Neukunden und dem monatlich von uns mit diesen Neukunden tatsächlich erzielten Netto­umsatz abhängig. Nettoumsatz ist der dem Neukunden in Rechnung gestellte Bruttoumsatz abzüglich Umsatzsteuer („Nettoumsatz“).

Klargestellt wird ferner: Sonstige Vergütungsbestandteile, wie eine vom Neukunden zu zahlende Vergütung für Implementierung oder Supportleistungen, sowie eine Vergütung für Hardware bleiben bei der Ermittlung des Nettoumsatzes außer Betracht.

4.2            Wir bieten den Reseller Partnern abhängig von ihrem Partnerlevel besondere Service Leistungen an. Diese Leistungen sind in der Anlage 4.2 abschließend aufgelistet.

4.3            Jeder Reseller Partner beginnt im Anschluss an den Vertragsschluss als „Starter Partner“. Betreut der Reseller Partner drei oder mehr Neukunden, die gemeinsam einen monatlichen Nettoumsatz von EUR 500,00 oder mehr generieren, steigt der Reseller Partner in das Level „Certified Partner“ auf. Die höchste Stufe, „Expert Partner“, ist erreicht, sobald der Reseller Partner zehn oder mehr Neukunden betreut, die gemeinsam einen monatlichen Nettoumsatz von EUR 1.500,00 oder mehr generieren.

4.4            Wir ermitteln am Ende eines Monats – vor der Auszahlung der Erfolgsprämie an PartnerStack Inc. – in welchem Partnerlevel der Reseller Partner sich befindet.

5.               Rechte und Pflichten des Reseller Partners

5.1            Der Reseller Partner hat nach Maßgabe dieses Vertrags die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, an uns Verträge mit Neukunden zu vermitteln.

5.2            Der Reseller Partner wird auf nicht-exklusiver Basis tätig, wir sind also frei darin, auch mit anderen Unternehmen Verträge über die Teilnahme am Reseller Partnerprogramm abzuschließen.

5.3            Der Reseller Partner wird die Vermittlung eines potentiellen Neukunden ankündigen, indem er die von PartnerStack Inc. hierzu zur Verfügung gestellte Vorlage vollständig und korrekt ausfüllt (die ausgefüllte Vorlage: „Lead“) und uns über PartnerStack zukommen lässt. Fehlerhaft registrierte Leads berichtigt der Reseller Partner unverzüglich und informiert uns hierüber.

5.4            Der Reseller Partner wird uns einen Lead nur übersenden, wenn (i) der potentielle Neukunde ein konkretes Interesse an dem Abschluss eines Kundenvertrags geäußert hat oder (ii) nach bestem Wissen des Reseller Partners davon auszugehen ist, dass der potentielle Neukunde ein solches konkretes Interesse hat.

5.5            Der Reseller Partner ist berechtigt,

·        potentielle Neukunden auf unsere Leistungen anzusprechen;

·        den potentiellen Neukunden die von uns zur Verfügung gestellten Vertriebs­materialien (sh. Nr. 6.2) weiterzuleiten und zu erläutern;

·        Anfragen des potentiellen Neukunden zu unseren Leistungen entgegen­zu­nehmen und zu beantworten; sowie

·        den Neukunden zu ZEP und zum Abschluss eines Kundenvertrags zu beraten.

5.6            Der Reseller Partner ist nicht berechtigt, als unser Vertreter aufzutreten und rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben.

5.7            Der Reseller Partner verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die für die Übermittlung des Leads an uns und unsere Kontaktaufnahme zum potentiellen Neukunden (per E-Mail oder Telefon) erforderlichen Einwilligungen (insbesondere nach dem jeweils anwend­baren Datenschutzrecht) erteilt wurden.

5.8            Sobald ein Lead nicht mehr zu einem Abschluss eines Kundenvertrags führen wird (z.B. weil der potentielle Neukunde dem Reseller Partner mitteilt, keinen Kundenvertrag abschließen zu wollen), ändert der Reseller Partner den Status des Leads in PartnerStack in „verloren“.

5.9            Der Reseller Partner verpflichtet sich, selbständig für die Neukunden einen marktüblichen „First Level Support zu erbringen. Er dient den Neukunden als erster Ansprechpartner bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ZEP. Anfragen die den First Level Support überschreiten („Second Level Support“ und „Third Level Support“), leitet der Reseller Partner unverzüglich an uns weiter. Der Umfang des First Level Supports ist in Anlage 5.9 näher beschrieben.

5.10         Der Reseller Partner hat uns über praktische Erfahrungen beim Einsatz von ZEP (insbesondere zu etwaigen Fehlern sowie Verbesserungswünschen von Anwendern) zu informieren.

6.               Unsere Rechte und Pflichten

6.1            Wir entscheiden nach freiem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt wir einen Vertrag mit dem potentiellen Neukunden abschließen.

6.2            Wir können dem Reseller Partner nach eigenem Ermessen Vertriebsmaterial über uns und ZEP zur Verfügung stellen.

6.3            Der Reseller Partner ist nicht ausschließlich für den First Level Support zuständig. Sofern sich ein Neukunde direkt an uns wendet, dürfen wir diesen umfassend beraten.

7.               Erfolgsprämie

7.1            Der Reseller Partner erhält von uns eine Erfolgsprämie, wenn es aufgrund der Vermittlung tatsächlich zu dem Abschluss eines Kundenvertrags zwischen uns und dem potentiellen Neukunden kommt.

Klargestellt wird: Die Teilnahme des potentiellen Neukunden an einer kostenlosen und unverbindlichen Testversion von ZEP löst noch keine Erfolgsprämie für den Reseller Partner aus.

7.2            Die Erfolgsprämie ist abhängig von dem Partnerlevel. Ein Reseller Partner auf dem Partnerlevel eines Starter Partners erhält eine monatliche Erfolgsprämie in Höhe von 13 % des durch den Neukunden tatsächlich erzielten Nettoumsatzes. Für einen Certified Partner steigt diese Erfolgsprämie auf 18 % des Nettoumsatzes und für einen Expert Partner auf 23 % des Nettoumsatzes. Der Nettoumsatz wird für jeden einzelnen Monat der Vertragslaufzeit mit dem Neukunden gesondert ermittelt. Wir zahlen die Erfolgsprämie für jeden Neukunden über die gesamte Laufzeit des vorliegenden Vertrages.

Klargestellt wird: Erweitert oder verringert der Neukunde den Umfang seines Kundenvertrags (z.B. durch Buchung weiterer Module oder Registrierung neuer Mitarbeiter) erhöht oder verringert sich der Nettoumsatz als Berechnungs­grund­lage der Erfolgsprämie entsprechend.

7.3            Kommt es innerhalb von drei Monaten nachdem der Reseller Partner einen Lead gemäß Nr. 5.8 auf PartnerStack als „verloren“ gemeldet haben zu keinem Abschluss eines Kundenvertrags, zahlen wir an den Reseller Partner keine Erfolgsprämie aus. Ein Vertrags­schluss zu einem späteren Zeitpunkt löst keine Erfolgsprämie aus.

7.4            Wir informieren den Reseller Partner über die tatsächliche Erfolgsprämie und überweisen den jeweiligen Betrag am Ende eines jeden Monats an PartnerStack Inc.

7.5            PartnerStack Inc. zahlt die einbezahlte Erfolgsprämie an den Reseller Partner auf dessen Anweisung hin aus. Maßgeblich für die Modalitäten der Auszahlung ist die Vereinbarung zwischen dem Reseller Partner und PartnerStack Inc. Wir haben auf die korrekte Zahlung an den Reseller Partner keinen Einfluss und sind – solange wir unsere vertraglichen Pflichten gegenüber PartnerStack Inc. und dem Reseller Partner erfüllen – insbesondere nicht für etwaige Verzögerungen oder Fehlbeträge verantwortlich. Auf Nr. 9.3 wird hingewiesen.

7.6            Mit der Zahlung der Erfolgsprämie sind sämtliche Zahlungsansprüche des Reseller Partners unter dieser Vereinbarung abgegolten. Weitergehende Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des Reseller Partners bestehen nicht.

8.               Haftung

8.1            Wir haften unbeschränkt a) bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; b) im Rahmen einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie; c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Reseller Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht) – in diesem Falle jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden – und e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

8.2            Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Reseller Partner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

8.3            Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

8.4            Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüche gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.

8.5            PartnerStack Inc. handelt eigenverantwortlich und ist insbesondere kein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe von uns. Für die Funktionstüchtigkeit von PartnerStack ist ausschließlich PartnerStack Inc. verantwortlich.

9.               Laufzeit und Kündigung

9.1            Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich von jeder Partei zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Der Anspruch des Reseller Partners auf die Erfolgsprämie gemäß Nr. 7 dieser AGB besteht nach der Beendigung des Vertrags für solche Neukunden fort, deren Kundenvertrag innerhalb des letzten Jahres vor der Beendigung des Vertrages zustande kam. Maßgeblich für die Dauer der weiteren Auszahlung der Erfolgsprämie ist der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kundenvertrags und der Beendigung des vorliegenden Vertrages. Maximal zahlen wir die Erfolgsprämie des Reseller Partners für einen Neukunden für weitere zwölf Monate nach der Beendigung des Vertrags.

Beispiel: Hat der Neukunde den Kundenvertrag fünf Monate vor der Beendigung des Vertrags zwischen uns und dem Reseller Partner geschlossen, steht dem Reseller Partner nach der Beendigung des Vertrags noch eine Erfolgsprämie für weitere sieben Monate zu.

Klargestellt wird: Der Reseller Partner erhält für nach dem Ende dieses Vertrags abgeschlossene Kundenverträge keine Vergütung.

9.2            Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3            Sobald das Vertragsverhältnis zwischen PartnerStack Inc. und dem Reseller Partner endet, können die Parteien den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Reseller Partner ist verpflichtet, uns die Beendigung des Vertrags zwischen ihm und PartnerStack Inc. unverzüglich mitzuteilen. Klargestellt wird: Der Reseller Partner behält seinen Anspruch auf die Erfolgsprämie gemäß Nr. 7 dieser AGB. Die Parteien einigen sich schnellstmöglich nach Treu und Glauben über die Modalitäten der Ausbezahlung. Falls die Parteien keine Einigung erzielen, werden wir die Erfolgsprämie monatlich direkt an den Reseller Partner ausbezahlen, wobei wir berechtigt sind eventuell fortbestehende Vergütungsansprüche von PartnerStack Inc. im Zusammen­hang mit den vom Reseller Partner bearbeiteten Leads von der Erfolgsprämie abzuziehen.

9.4            Nach der Beendigung des Vertrages übernehmen wir allein die Betreuung und den First Level Support für die Neukunden im Zusammenhang mit ZEP.

10.            Datenschutz

10.1         Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

10.2         Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DS-GVO) ab.

11.            Änderungen dieser AGB

11.1         Wir können diese AGB während der laufenden Vertragsbeziehung ändern, wenn und soweit ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher triftiger Grund kann etwa in einer einschlägigen Gesetzesänderung, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer Änderung der Marktverhältnisse liegen.

11.2         Änderungen werden dem Reseller Partner spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Reseller Partners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung werden wir ihn in unserem Angebot besonders hinweisen. Weitreichende Änderungen, die die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien betreffen und dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, sind abweichend hiervon nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Reseller Partners möglich.

12.            Geheimhaltung

12.1         Vertrauliche Informationen sind die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt („Vertrauliche Informationen“). Ausgenommen von der Vertraulichkeitsverpflichtung sind solche Informationen

·        die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

·        die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

·        die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

12.2         Die Parteien werden alle Vertraulichen Informationen vertraulich behandeln. Eine Nutzung der Vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Die empfangende Partei hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb dieses Zweckes selbst oder durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (etwa im Wege des „Reverse Engineering“), insbesondere auf die offengelegten Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

12.3         Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Zudem werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

12.4         Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung.

13.            Schlussbestimmungen

13.1         Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

13.2         Ist der Reseller Partner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das Landgericht Stuttgart ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Reseller Partner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind stets jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Reseller Partners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.3         Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.

13.4         Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Regelungen zu erhalten. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

 

Stand dieser AGB: Januar 2024

 

Anlage 4.2: Vorteile für die einzelnen Partnerlevel

  • Starter Partner:
    • Zugang zum Partnerportal
    • Schulungsmaterialien zu ZEP Produkten
    • Exklusiver Slack Channel für Partner
    • Marketing- und Vertriebsunterlagen
  • Certified Partner:
    • Zugang zum Partnerportal
    • Schulungsmaterialien zu ZEP Produkten
    • Exklusiver Slack Channel für Partner
    • Marketing- und Vertriebsunterlagen
    • Halbjährliche
      Zwischenstandsgespräche
  • Expert Partner:
    • Zugang zum Partnerportal
    • Schulungsmaterialien zu ZEP Produkten
    • Exklusiver Slack Channel für Partner
    • Marketing- und Vertriebsunterlagen
    • Quartalsweise Zwischenstandsgespräche
    • Gemeinsame Marketingmaßnahmen

 

Anlage 5.9: Umfang des First-Level-Supports

  • Kundenanfragen entgegennehmen: Erster Ansprechpartner für die zeitnahe und zufriedenstellende Beantwortung von eingehenden Anfragen gemeinsamer Kunden per Telefon, E-Mail oder über ein Ticketsystem.
  • Hilfestellung bei Standardproblemen: Direkte Hilfestellung bei häufig auftretenden oder einfachen technischen Problemen, wie z.B. Login-Problemen, Zugriffsfehlern oder Basisfunktionalitäten der Software.
  • Weiterleitung komplexer Anfragen: Ausreichend umfangreich dokumentierte Über­mittlung von komplexeren oder technisch anspruchsvolleren Problemen an den ZEP Support.
  • Feedback-Sammlung: Sammeln und Weiterleiten von Kundenfeedback zur Software und deren Nutzung an das ZEP Partnermanagement.
  • Benutzerverwaltung: Unterstützung bei der Einrichtung, Verwaltung und Löschung von Benutzerkonten.