Projektzeiterfassung

Alle Jahre wieder – Neuerungen in der Arbeitswelt 2023

Der Jahreswechsel 2022/2023 bringt einige Neuerungen mit sich, darunter die eAU, Resturlaub ohne automatische Verjährung, höhere Homeoffice-Pauschale, erhöhte Sachbezugswerte für Mahlzeiten und mögliche Zeiterfassungspflicht.

ZEP Blog

Der Jahreswechsel 2022/2023 bringt einige Neuerungen mit sich. Wissen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, was auf Sie dieses Jahr zukommt? Gesetzesanpassungen, neue Gesetze und ganz viel Digitalisierung – Manches ist bekannt, anderes völliges Neuland. Wir wollen Sie über die wichtigsten Änderungen auf den neuesten Stand bringen und geben Ihnen Tipps, damit Sie sich im Dschungel der Neuigkeiten nicht verirren.

Bahn frei für die eAU – Elektronischer Krankenschein ab sofort Pflicht

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran. Seit dem 1. Januar 2023 gehört der „gelbe Schein“ vom Arzt der Vergangenheit an. Denn: Ab sofort erhalten Arbeitgeber AU-Daten ihrer Mitarbeiter (theoretisch) nur noch elektronisch, wenn sie diese Daten für erkrankte bzw. krankgeschriebene Beschäftigte bei den Krankenkassen digital abrufen. Die Meldepflicht der Angestellten über Beginn und voraussichtliches Ende einer Arbeitsunfähigkeit bleiben davon unberührt. Sobald sich ein Arbeitnehmer bei der Arbeitsstelle krankgemeldet hat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er die Daten der zuständigen Krankenkasse elektronisch und über eine geeignete Schnittstelle abrufen möchte. Die behandelnde Arztpraxis muss bis 24 Uhr am Tag der Krankschreibung die AU elektronisch an die entsprechende Krankenkasse melden. Daher empfehlen Krankenkassen Arbeitgebern, die AU-Daten frühestens ab dem fünften Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzurufen, sofern das Unternehmen drei Karenztage gewährt.

Wichtig: Die eAU gilt zunächst nur für gesetzlich Versicherte, die von einem Arzt mit Kassenzulassung krankgeschrieben werden! Für privatversicherte Arbeitnehmer, Behandlungen in einer Privatpraxis, Kinder oder auf Minijob-Basis Angestellte in Privathaushalten ist aktuell noch keine digitale AU-Bescheinigung möglich.

Ab in den Süden – Resturlaub verjährt nicht automatisch

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Resturlaube verjähren nicht automatisch nach 3 Jahren! Arbeitgeber müssen ihre Belegschaft zur Inanspruchnahme ihres Urlaubs explizit auffordern und ausdrücklich vor einer drohenden Verjährung der Urlaubstage warnen. Arbeitgeber sollten dabei beachten, dass dies ebenso für langzeiterkrankte Mitarbeiter gilt! Angestellte könnten theoretisch ihren Urlaub in Zukunft während ihres gesamten Berufslebens sogar aufsparen – sofern sie nicht zur Inanspruchnahme aufgefordert werden. Der Europäische Gerichtshof hat bereits ein Urteil dazu gefällt, dem das BAG nun nachgekommen ist. Laut dem EuGH genießt der Anspruch auf Erholungsurlaub als “wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter”. Alle Einschränkungen seien demnach unzulässig.

Und jetzt wird es interessant: Urlaubsansprüche könnten sogar rückwirkend und gegenüber ehemaligen Arbeitgebern geltend gemacht werden. Was heißt das genau? Angestellte könnten die bisher als verjährt gegoltenen Urlaubstage rückwirkend von (ehemaligen) Arbeitgebern einfordern und sich ausbezahlen lassen. Wichtig: Arbeitgeber könnten sich in diesem Falle nur gegen die Ansprüche wehren, wenn sie belegen können, dass die Angestellten auf den Verfall der Urlaubstage explizit (und am besten in schriftlicher Form) hingewiesen wurden.

Home is where my office is – Homeoffice-Pauschale wird erhöht

Die Steuerspielregeln ändern sich 2023, denn wer im Homeoffice arbeitet, profitiert ab sofort von einer höheren Pauschale. Selbst wenn Sie als Unternehmer oder Arbeitgeber in den eigenen vier Wänden kein ausgewiesenes Büro haben, sondern am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten, steigt für Sie die Homeoffice-Pauschale von bisher fünf auf sechs Euro pro Tag. Als Arbeitnehmer können Sie diesen Betrag als Werbungskosten und als Unternehmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Der abziehbare Höchstbetrag steigt also in 2023 von bislang 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr. Zukünftig können also für bis zu 210 Tage Homeoffice ein Werbungskosten- bzw. Betriebskostenabzug geltend gemacht werden.

Und wie lange gilt diese Regelung? Durch die Entfristung der Homeoffice-Pauschale ist diese nicht mehr an die Dauer der Corona-Pandemie gekoppelt, d.h. sie ist keine Ausnahmeregelung mehr und gilt daher ab sofort und unbefristet. Info: Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird für 2023 ebenfalls erhöht, und zwar um 30 Euro. Damit können Steuerpflichtige zusätzlich ihre Werbungskosten bei der Steuererklärung in einer Höhe von 1.230 Euro geltend machen – ohne Belege dafür einzureichen.

Das schmeckt – Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden erhöht

Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Bundesrat hat in seiner jährlichen Sitzung zur Anpassung der Sachbezugswerte im Dezember 2022 zugestimmt.

Die neuen Werte betragen demnach 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (bisher 3,57 Euro) sowie 2,00 Euro für ein Frühstück (bisher 1,87 Euro) – monatlich kommt man so auf einen Betrag von 288 Euro (bisher 270 Euro). Bei einer Vollverpflegung werden alle Mahlzeiten nun mit einem Wert von 9,60 Euro pro Tag angesetzt. Aber: Die Ansetzung der Sachbezugswerte können nur angewandt werden, wenn der Preis der einzelnen Mahlzeit unter einem Preis von 60 Euro liegt.

Um die Berechnungssätze der Verpflegungsmehraufwendungen in Ihrem ZEP anzupassen, gehen Sie einfach auf Administration > Stammdaten > Reisen > Orte. Fertig!

Licht am Horizont – Kommt jetzt das neue Gesetz zur Zeiterfassungspflicht?

Im Dezember veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht seine Urteilsbegründung zur Zeiterfassungspflicht. Allgemeine Unklarheit machte sich breit, als das Arbeitsgericht entschied: Ab sofort müssen Arbeitnehmer ihre geleisteten Stunden erfassen. Aber der Ball liegt bei den Arbeitgebern, die im Sinne des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der von ihren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen. Dies gelte zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit, inklusive aller Überstunden, sowie zur Sicherstellung, dass Höchstarbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.

Urteil, aber kein Gesetz? Noch nicht! Nach ersten Verlautbarungen ist damit zu rechnen, dass sich das Bundesarbeitsministerium noch im ersten Quartal 2023 auf einen Gesetzentwurf einigen könnte. Die genauen Inhalte eines Gesetzes zur Neuregelung der Arbeitszeiterfassung sind hingegen noch offen. Unabhängig davon hat das BAG ohnehin beschlossen, dass die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit bereits gilt. Arbeitgeber sollten also nicht warten, ein entsprechendes System in ihrem Unternehmen einzuführen. Das geht nämlich auch webbasiert und benötigt keine klassische Stechuhr mehr. Mit ZEP haben Sie Ihr Zeiterfassungstool immer griffbereit – im Web oder per App. Von der einfachen Zeiterfassung bis hin zum kompletten Projektmanagement decken Sie mit einer Lösung alle Bedürfnisse und gesetzlichen Anforderungen ab. Unsere Lösung können Sie 30 Tage unverbindlich und kostenlos testen. Und unser Support-Team beantwortet Ihnen alle anfallenden Fragen.

Tanja Hartmann ZEP

Tanja Hartmann

Content Marketing Managerin bei ZEP

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