Arbeitszeiterfassung

Jugendarbeitsschutzgesetz: Analyse & Praxislösungen mit ZEP

Warum ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArgSchG) für die Ausbildung minderjähriger Jugendlicher wichtig? Entdecken Sie praxisnahe Lösungen, wie Sie Ihre Azubis mit ZEP unterstützen können & dabei die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Analyse & Praxislösungen mit ZEP

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein unverzichtbares rechtliches Instrument, das die Grundlage für den Schutz und die Förderung minderjähriger Auszubildender in Deutschland bildet. In diesem Blogbeitrag tauchen wir in die Struktur der Gesetzestexte ein und legen dabei einen besonderen Fokus auf die zentralen Paragraphen, die sich mit Arbeitszeit, Pausenregelungen und medizinischer Überwachung befassen. In diesem Kontext möchten wir Ihnen praxisorientierte Lösungen für Ihr Unternehmen aufzeigen, um die gesetzlichen Vorschriften mit unserer Software zur Projektzeiterfassung effektiv umzusetzen.

Jugendarbeitsschutzgesetz im Detail

Der Schutz von Jugendlichen in der Arbeitswelt ist von grundlegender Bedeutung, wobei das Jugendarbeitsschutzgesetz gerade für minderjährige Auszubildende den rechtlichen Rahmen bildet. Die Regelungen verfolgen das Ziel, nicht nur eine ausgewogene Work-Life-Balance sicherzustellen, sondern auch die physische und psychische Gesundheit der Jugendlichen zu schützen. In diesem Kontext spielt die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eine entscheidende Rolle, um eine umfassende Ausbildung und einen verantwortungsbewussten Übergang ins Berufsleben zu gewährleisten. Im Folgenden möchten wir die wichtigsten Aspekte des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchuG) näher betrachten.

§ 8 – Arbeitszeitregelungen

Der § 8 des JArbSchG legt klare Richtlinien zur Arbeitszeit für minderjährige Auszubildende fest. Gemäß dem Paragraphen dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dieser Abschnitt zielt darauf ab, eine ausgewogene Work-Life-Balance sicherzustellen und die physische Gesundheit der Jugendlichen zu schützen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie als Arbeitgeber diese Vorschriften im Tagesgeschäft sorgfältig einhalten, um die wohldosierte Integration von Ausbildung und Arbeitszeit zu gewährleisten.

§§ 9 und 10 – Freistellung für Berufsschulunterricht & Prüfungen

Die Paragraphen 9 und 10 betreffen die Freistellung von Jugendlichen für den Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Prüfungen. Insbesondere ist hierbei die Anrechnung der Berufsschulzeiten von Bedeutung. Diese Regelungen betonen die Bedeutung der schulischen Ausbildung als integralen Bestandteil der beruflichen Entwicklung von Jugendlichen. Eine sorgfältige Koordination zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der schulischen Bildung ist essenziell, um die umfassende Ausbildung zu gewährleisten. Sie als Arbeitgeber müssen Auszubildende für den Berufsschulunterricht freistellen. Beginnt die Schule um 9 Uhr morgens, dürfen Jugendliche vorher nicht im Betrieb arbeiten, ebenso an Schultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden. Dies gilt auch für Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden and 5 Tagen.

§ 11 – Pausenregelungen für Jugendliche

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Jugendarbeitsschutzgesetzes findet sich in § 11, der die Pausenregelung für Jugendliche definiert. Die Pausenlänge richtet sich dabei nach der Arbeitszeit. Denn: Länger als 4,5 Stunden dürfen Jugendliche nicht am Stück arbeiten, ohne eine Pause zu machen. Das heißt, bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von 30 Minuten gewährt werden. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit müssen Sie eine Pause von 60 Minuten gewährleisten! Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten, die frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden sollen. Im besten Falle nehmen Ihre Auszubildenden ihre Pausen außerhalb der Geschäftsräume wahr. Ist dies nicht möglich, müssen Sie als Arbeitgeber Sorge dafür tragen, dass die Arbeit während der Pause innerhalb Ihrer Geschäftsräume eingestellt werden kann, damit die notwendige Erholung der Jugendlichen sichergestellt ist.

§§ 32 und 33 – Erst- und Nachuntersuchungen

Die §§ 32 und 33 regeln die Erst- und Nachuntersuchungen für minderjährige Auszubildende. Gemäß § 32 JArbSchG müssen Personen, die zu Beginn ihrer Ausbildung noch nicht volljährig sind, eine Erstuntersuchung durchführen. Diese Untersuchung soll innerhalb der letzten 14 Monate vor dem Eintritt ins Berufsleben erfolgen, um den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Gesundheit entsprechende Berufswahl zu treffen. Sie als Arbeitgeber dürfen minderjährige Jugendliche nur dann beschäftigen, wenn diesen eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG ist 10 bis 12 Monate nach der Aufnahme der Beschäftigung erforderlich, wenn der Auszubildende auch dann noch nicht volljährig ist. Sie als Arbeitgeber habe Sorge dafür zu tragen, Ihre Auszubildenden frühzeitig an die Nachuntersuchung zu erinnern und sich die entsprechende Bescheinigung vorlegen zu lassen.

§§ 58 und 59 – Bußgeldvorschriften

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht Bußgeldvorschriften vor, um die Einhaltung der Regelungen zu gewährleisten. Gemäß § 58 JArbSchG handelt ordnungswidrig, wer minderjährige Jugendliche ohne ärztliche Bescheinigung beschäftigt oder gegen andere Vorschriften verstößt. Verstoßen Sie gegen diese Vorschriften, kann dies mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro geahndet werden! Zusätzlich regelt § 59 JArbSchG Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Bescheinigungen und die Freistellung für ärztliche Untersuchungen, wofür Geldbußen bis zu 5.000 Euro verhängt werden können.

Fassen wir also zusammen: Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt Ihnen als Arbeitgebern klare Vorschriften für die Arbeitsbedingungen minderjähriger Auszubildender an die Hand. Die Regelungen erstrecken sich von Arbeitszeitbeschränkungen über Freistellung für Berufsschulunterricht und Prüfungen bis hin zu Pausenregelungen und Gesundheitsuntersuchungen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht nur gesetzlich für Sie verpflichtend, sondern auch entscheidend für das Wohlergehen und die Entwicklung minderjähriger Auszubildender.

Jugendarbeitsschutz einhalten mit ZEP – Arbeitszeit, Pausen & Gesundheit

Nachdem wir nun die zentralen Aspekte des Jugendarbeitsschutzgesetzes beleuchtet haben, werfen wir einen Blick auf praktische Lösungen zur Umsetzung dieser Vorschriften. Hier kommt unsere Software für Projektzeiterfassung ZEP ins Spiel. Wenn Sie bereits mit ZEP arbeiten, wissen Sie um die Vorteile, die Ihnen unser Tool im hektischen Geschäftsalltag bereitstellt. Aber wussten Sie, dass Sie auch in Sachen Jugendarbeitsschutz auf der sicheren Seite sind?

Arbeitszeitmanagement

ZEP bietet Ihnen umfassende Unterstützung für diverse Anforderungen an Arbeitszeiten in Ihrem Unternehmen, wobei die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz sichergestellt ist. Da minderjährige Jugendliche laut § 8 JArbSchG nicht mehr als acht Stunden täglich oder mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen, bietet Ihnen unsere Software die Möglichkeit, Regelarbeitszeiten pro Tag oder pro Monat festzulegen. Für jeden Mitarbeiter können Sie individuelle Arbeitstage und Arbeitszeiten definieren. Dabei ermöglicht ZEP die dynamische Berechnung der Regelarbeitszeit pro Arbeitstag, basierend auf den eingestellten Parametern. Die Anpassung der Arbeitszeitmodelle kann bequem durch die Eingabe der Stunden pro Tag oder die Angabe der monatlichen Arbeitsstunden erfolgen.

Berufsschultage abbilden

Mit dem Fehlzeitenmanagement in ZEP erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorschriften, die mit § 9 JArbSchG einhergehen. Um Berufsschultage Ihrer Auszubildenden adäquat in ZEP abzubilden, besteht die Möglichkeit, einen spezifischen Fehlgrund zu erstellen. Dieser Fehlgrund ermöglicht eine differenzierte Erfassung und Dokumentation der Berufsschultage Ihrer Azubis. Hierfür empfiehlt es sich, in der Kategorie „Bezahlte Abwesenheit“ einen neuen Fehlgrund zu erstellen, beispielsweise mit der Bezeichnung „BS – Berufsschule“. Die Erstellung dieses spezifischen Fehlgrundes ermöglicht es Ihnen, die Berufsschultage auf unterschiedliche Weise abzubilden. So können die Tage entweder als ganzer Tag, halber Tag oder auch für ein bestimmtes Zeitfenster (bspw. für Blockunterricht) eingetragen werden. Diese Flexibilität ermöglicht es Ihren Auszubildenden, ihre Berufsschultage auf einfache und effiziente Weise in ZEP einzutragen und zu dokumentieren. Laut §9 JArbSchG werden Berufsschultage und -wochen auf die Arbeitszeit der Jugendlichen angerechnet. Die Fehlzeitenregelung in ZEP berücksichtigt diese Anrechnung, indem sie die Unterrichtszeiten inkl. der Pausen erfasst und in die Gesamtarbeitszeit integriert. Dies gewährleistet, dass Sie gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten und Begrenzungen einhalten.

Pausenregelung gilt auch für Azubis

In ZEP haben Sie die Möglichkeit, Pausenregelungen gemäß JArbSchG zu definieren, um die gesetzlichen Vorschriften für minderjährige Auszubildende zu gewährleisten. Diese Funktion ermöglicht die Festlegung von vorgeschriebenen Mindestruhezeiten und maximalen Arbeitszeiten pro Tag. Ein Vorteil besteht darin, dass die Pausenregelung überwacht, ob Ihre Auszubildenden die festgesetzten Ruhezeiten, Mindestpausen und Kernarbeitszeiten einhalten. Falls dies nicht der Fall ist, können entsprechende Warnhinweise in ZEP aktiviert werden. Denn: Die Pausenregelung für Jugendliche gestaltet sich anders als die Regelungen für Festangestellte Mitarbeiter. Laut § 11 JArbSchG dürfen minderjährige Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten. Spätestens dann muss eine Pause von 30 Minuten gewährleistet sein. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu sechs Stunden, benötigen Ihre Auszubildenden laut Gesetz eine Erholungspause von 60 Minuten. Mit der Kontrollfunktion in ZEP gewährleisten Sie als Arbeitgeber somit nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Mindestruhezeiten, sondern auch die zeitliche Strukturierung dieser Pausen. Kurz gesagt, Sie stellen sicher, dass sich Ihre minderjährigen Auszubildende angemessen erholen können. Das heißt, dass Sie durch die sorgfältige Ausgestaltung und Kontrolle der Ruhezeiten mit der ZEP-Regelung maßgeblich dazu beitragen, die Schutzvorschriften für arbeitende Jugendliche gemäß § 11 JArbSchG zu erfüllen und einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten.

ZEP, erinnere mich

Mit dem Zusatzmodul Tickets, Aufgaben & To dos haben sie die Möglichkeit, spezifische Aufgaben oder Ereignisse in Form von Tickets anzulegen, die mit einem Fälligkeitsdatum versehen sind. Es ist wichtig zu beachten, dass das Fälligkeitsdatum auf den Tag, jedoch nicht auf die Uhrzeit genau eingestellt werden kann. Sie können als Arbeitgeber beispielsweise ein Ticket für die Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG erstellen. Durch die Festlegung des Fälligkeitsdatums innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 bis 12 Monaten nach Ausbildungsbeginn stellen Sie so sicher, dass Ihr minderjähriger Auszubildender rechtzeitig die Erinnerung zur Wahrnehmung der medizinischen Nachuntersuchung erhält. Wie in jedem Falle gilt aber auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Daher: Setzen Sie sich sicherheitshalber auch einen Reminder in Ihren ZEP Kalender. So kann sicher nichts schiefgehen!

Gesetzeskonforme Begleitung für eine sichere Ausbildungsumgebung

Wie Sie sehen, spielt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine zentrale Rolle bei der Sicherung der Rechte und Gesundheit minderjähriger Auszubildender. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten, Berufsschulunterricht, Pausenregelungen und Gesundheitsuntersuchungen, ist nicht nur vorgeschrieben, sondern auch fundamental für eine umfassende Ausbildung und eine gesunde Entwicklung der Jugendlichen.

Unsere Software für Projektzeiterfassung bietet praxiserprobte Lösungen, um Sie bei der Umsetzung und Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen. Durch das Arbeitszeitmanagement können Sie die gesetzlichen Arbeitszeitbeschränkungen gemäß § 8 JArbSchG effektiv umsetzen. Die flexible Abbildung von Berufsschultagen und die Integration von Pausenregelungen gewährleisten eine vollständige Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen. So sind Sie nicht nur gesetzlich auf der sicheren Seite, sondern fördern aktiv die Strukturierung aller ausbildungsrelevanten Prozesse. Sie haben Fragen zur Funktionalität, der Pausenregelung oder zur Einstellung individueller Kernarbeitszeiten? Unser Support-Team unterstützt Sie gerne!

Tanja Hartmann ZEP

Tanja Hartmann

Content Marketing Managerin bei ZEP

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