Gesetzgebung

Arbeitszeitgesetz: BMAS legt Gesetzentwurf zur Zeiterfassung vor

Keine Zeiterfassung kann zukünftig richtig teuer für Unternehmen werden. Wir erläutern, was der Gesetzentwurf des BMAS vorsieht.
Gesetzentwurf zur Zeiterfassungspflicht

Im Jahr 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Nun liegt ein Referentenentwurf (RefE) aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, der diese Pflicht konkretisiert und auf eine gesetzliche Grundlage stellt.

Hintergrund

Im Jahr 2022 entschied das BAG, dass Arbeitgeber eine generelle Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit haben (BAG, Beschl. v. 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21). Die Aufzeichnungspflicht leitete das BAG aus den Grundpflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz ab. Im Gegensatz dazu verlangt der EuGH die Einführung und Vorhaltung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung.

Bislang waren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Lediglich bei Überstunden oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter das Mindestlohngesetz fallen, mussten die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Der Gesetzentwurf des BMAS sieht nun vor, dass alle Arbeitgeber dazu verpflichtet werden sollen, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen.

Was ändert sich durch den Gesetzentwurf?

Das BMAS hat nun den lange ersehnten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vorgelegt, um gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Der Entwurf sieht vor, dass Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen und dies bereits am Tag der Arbeitsleistung zu tun. Im Unterschied zur Regelung aus § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG, wonach die Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen muss, möchte der Entwurf keine ähnliche Regelung übernehmen.

Der Entwurf sieht vor, dass die Erfassung der Arbeitszeit elektronisch erfolgen muss. Unsere Software zur (Projekt-)Zeiterfassung bietet hier eine einfache Möglichkeit, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Ausnahmen von der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung bilden laut Gesetzentwurf Unternehmen, in denen ein Tarifvertrag oder eine Betriebs-/Dienstvereinbarung etwas anderes vorsieht. Unternehmen mit weniger als 10 Personen sind von der elektronischen Erfassungspflicht laut Gesetzentwurf ausgenommen.

Das erfasste Material soll mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dabei sicherstellen, dass die Beschäftigten die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit selbst zu erfassen. Achtung: Gemäß § 22 Abs. 2 RefE-ArbZG stellt es in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeit gemäß § 16 Abs. 2 RefE-ArbZG nicht oder nicht korrekt, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht fristgerecht erfüllen. Bei einer solchen Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu EUR 30.000 verhängt werden.

Ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?

Ja! Aber auch hier gilt: Bei Vertrauensarbeitszeit soll der Arbeitgeber sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E). Dies kann beispielsweise durch ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem erfolgen. Auch bei Vertrauensarbeitszeit bleibt die Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht entbehrlich, es gibt jedoch keine generelle Kontrollpflicht, sondern lediglich eine Aufzeichnungspflicht.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren und ihm eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen (§ 16 Abs. 5 ArbZG-E). Es genügt, wenn die Arbeitnehmenden die elektronischen Aufzeichnungen selbst einsehen und Kopien fertigen können. Arbeitnehmenden wird damit die Geltendmachung von Überstunden erleichtert. Die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Überstunden bleibt jedoch bestehen.

Was sind die Vorteile der verpflichtenden Zeiterfassung?

Die Einführung einer verpflichtenden Zeiterfassung hat jedoch auch zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Durch die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten können Überstunden besser erfasst und ausgeglichen werden. Die verpflichtende Zeiterfassung trägt dazu bei, faire Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu gewährleisten.

Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer verpflichtenden Zeiterfassung. Durch die genaue Dokumentation der Arbeitszeiten kann beispielsweise besser geplant werden, sodass auf Überstunden weitgehend verzichtet werden kann. Die verpflichtende Zeiterfassung hilft darüber hinaus dabei, die Einhaltung von Arbeitszeitvorgaben besser zu überprüfen. Mit ZEP erfüllen Sie in jeder Hinsicht alle bisherigen und zukünftigen Vorgaben an eine detaillierte Erfassung Ihrer Projekt- und Arbeitszeiten.

Fazit

Der Gesetzentwurf des BMAS zur Einführung einer verpflichtenden Zeiterfassung ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung fairer Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die verpflichtende Zeiterfassung trägt dazu bei, die Arbeitszeiten besser zu erfassen und Überstunden auszugleichen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sich auf die neue Regelung vorbereiten und geeignete Methoden zur Zeiterfassung wählen.

Mit ZEP erfüllen Sie bereits jetzt alle Vorgaben des EuGH und des BAG – Sobald das Gesetz beschlossen wurde, sind Sie mit ZEP auch gesetzlich auf der sicheren Seite. Bei Fragen zu unserer Lösung können Sie sich gerne an unser Support-Team wenden. Außerdem halten wir Sie auf unseren Social Media Kanälen stets auf dem neuesten Stand zum Thema Zeiterfassung. Sie wollen monatlich über alle relevanten Themen informiert werden? Hier können Sie sich für unseren Newsletter anmelden.

Tanja Hartmann

Content Marketing Managerin bei provantis IT Solutions

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