Laut Gesetz haben Sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihrer Mitarbeiter. Dies beinhaltet die Verantwortung das körperliche und seelische Wohl Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. In diesem Blog werden wir insbesondere darauf eingehen, was alles unter die Fürsorgepflicht fällt, wie Sie diese Pflichten einhalten und welche Rechte Ihre Angestellten haben.
Fürsorgepflicht bedeutet für Sie als Arbeitgeber im Wesentlichen die Verantwortung, das körperliche und psychische Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicherzustellen. Darunter fallen Aspekte, wie beispielsweise Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und die Prävention sozialer Konflikte wie Mobbing.
Verletzen Sie als Arbeitgeber diese Pflicht, können rechtliche Konsequenzen wie Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigungen drohen. Arbeitnehmer haben das Recht, Aufträge aus Sicherheitsgründen (z.B. erhöhtes Verletzungsrisiko auf ungesicherten Baugerüsten) abzulehnen. Gemäß § 611 BGB ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag klare Pflichten für beide Seiten. Die Fürsorgepflicht ist eine wesentliche Pflicht für Sie als Arbeitgeber, die gewährleisten soll, dass die Arbeitsumgebung gemäß Arbeitsschutzgesetz sicher und gleichberechtigt ist.
Beispiele Fürsorgepflichten Arbeitgeber:
Verschiedene Vorschriften, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arbeitsrecht und insbesondere das Arbeitsschutzgesetz legen klare Regelungen und Schutzmaßnahmen fest, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen. Dabei stehen die physische Gesundheit und die psychische Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiter an erster Stelle. Sie als Vorgesetzter sind also dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Im Detail sollten Sie folgende Punkte beachten:
Die Einhaltung dieser Fürsorgepflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern trägt auch dazu bei, eine sichere, gesunde und faire Arbeitsumgebung zu schaffen. Diese 5 Pflichten sollten Sie berücksichtigen:
Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und unnötige Gefährdungen zu vermeiden. Die Gestaltung der Arbeit sollte so risikoarm wie möglich sein, wobei beispielsweise Mitarbeiter, die mit Chemikalien arbeiten, entsprechende Schutzmaßnahmen wie Atemschutzmasken erhalten – gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung.
Laut § 6 Arbeitsschutzgesetz fordert die Fürsorgepflicht von Ihnen als Arbeitgeber, die Arbeitssituation vor Ort zu beurteilen und Ihre Entscheidungen zur Einhaltung aller Vorschriften zu dokumentieren. Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, gilt nach § 12 Arbeitsschutzgesetz: Vor Antritt einer Stelle müssen Sie Ihre Mitarbeiter über mögliche Gefahrenquellen informieren.
Ihre Mitarbeiter kommen krank in den Betrieb? Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht effektiv und sicher arbeiten kann, haben Sie das Recht und die Pflicht, diesen Mitarbeiter nachhause oder zum Arzt zu schicken.
Gemäß § 5 ArbSchG müssen Sie als Arbeitgeber die Verhältnisse überprüfen und Maßnahmen ergreifen, um jeden Mitarbeiter bestmöglich vor Gefahren zu schützen. Die Bereitstellung von Schutzkleidung müssen Sie als Arbeitgeber finanzieren. Zudem sind Sie verpflichtet, sämtliche Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Für Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte gilt eine erhöhte Fürsorgepflicht für Arbeitgeber. Diese Gruppen dürfen beispielsweise keine Überstunden machen. Geregelt ist dies in § 4 Mutterschutzgesetz und § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz. Zusätzlich haben Schwangere Anspruch auf Freistellung für Arzttermine, auch innerhalb der Arbeitszeit.
Zur Erhaltung der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter gehört auch die Möglichkeit zur Erholung. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Urlaub zu gewähren und Mitarbeiter vor Überarbeitung zu schützen – siehe Bundesurlaubsgesetz. Die Urlaubsplanung sollte zwar an die Unternehmensstruktur angepasst sein, jedoch haben Arbeitnehmer das Recht, ihren Urlaub im Geltungsjahr antreten zu können. Insbesondere Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern haben ein berechtigtes Interesse, Urlaub in den Schulferien zu nehmen.
Vor Beginn der Arbeit müssen Sie den Arbeitsplatz gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung so einrichten, dass Ihre Beschäftigten keinen Schaden erleiden. Diese Regelung umfasst Sicherheitsmaßnahmen sowie die regelmäßige Instandhaltung der Umgebung. Zum Beispiel sollten Sie defekte Schreibtischstühle, die nicht ergonomisch sind, austauschen.
Für jeden Arbeitsplatz besteht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf ausreichende Belichtung, Belüftung und eine angemessene Temperatur. Zudem ist es wichtig, Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen, sowohl am Arbeitsplatz als auch in Pausen- und Bereitschaftsräumen. In den meisten Fällen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie in der Fertigung, sollten Sie darauf achten, dass die Arbeitsplätze einen Blick nach draußen ermöglichen.
Ihre Mitarbeiter arbeiten 100 Prozent im Homeoffice? Auch hier gilt für Sie die Fürsorgepflicht. Der Telearbeitsplatz muss auf potenzielle Gefahren überprüft werden, die Sie als Arbeitgeber gemeinsam mit Ihrem Mitarbeiter beseitigen. Achten Sie auf ausreichend Licht, Belüftung und eine kontrollierte Temperatur am Arbeitsplatz. Außerdem sollten Sie ein Auge auf das Thema soziale Isolation werfen und dafür sorgen, dass Ihr Remote-Team einen regelmäßigen Austausch miteinander pflegt. Wie effizientes Teamwork auch im Homeoffice funktionieren kann, können Sie hier nachlesen.
In Arbeitsumgebungen, in denen Menschen gemeinsam arbeiten, entstehen auch mal soziale Konflikte, die sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirken können. In diesem Kontext stehen Sie als Arbeitgeber in der Pflicht, diese Konflikte zu lösen, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Dieses verlangt eine gleichberechtigte Behandlung aller Arbeitnehmer, ohne Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Weltanschauung oder sexueller Orientierung. Diese Regelung gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch für Kriterien bei Neueinstellungen. Mehr diesem Thema können Sie in unserem Blogartikel zum Diversity Management nachlesen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße kann es von Vorteil sein, Ihre Personalabteilung dahingehend zu schulen. Somit ist die Barriere für Ihre Mitarbeiter nicht ganz so groß und sie sind eher geneigt, mit der Personalabteilung Probleme zu besprechen als mit Vorgesetzten.
Soziale Konflikte können auch andere Formen annehmen, wie Einschüchterung, Anfeindung, Beleidigung oder sexuelle Belästigung. In solchen Fällen haben Sie die Verpflichtung, die Vorfälle zu untersuchen und angemessene Konsequenzen für die Verursacher festzulegen. Mobbing sollte von Ihnen als Arbeitgeber unterbunden werden.
Das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen ist auch im Berufsleben besonders geschützt (Art. 2 Grundgesetz). Sofern keine triftigen Gründe dagegensprechen, hat ein Arbeitnehmer beispielsweise das Recht, sich nach seinem eigenen Geschmack zu kleiden. Bei direktem Kundenkontakt können Sie jedoch eine angemessene Kleidung vorschreiben.
Auch das Recht auf Privatsphäre besteht am Arbeitsplatz. Eine dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz oder das Nachverfolgen der Aktivitäten am PC sind nicht gestattet.
Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses endet nicht automatisch Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Nach einer Kündigung gibt es weitere Pflichten, die Sie im Auge behalten sollten:
Die Fürsorgepflichten tragen nicht nur dazu bei, das professionelle Verhältnis zwischen dem ehemaligen Mitarbeiter und Ihrem Unternehmen aufrechtzuerhalten, sondern können auch das Ansehen Ihres Unternehmens in der Geschäftswelt positiv beeinflussen.
Ihre Pflicht als Arbeitgeber zur Sorge für unentbehrliche oder arbeitsdienliche Gegenstände Ihrer Mitarbeiter erstreckt sich auf folgende Aspekte:
Im Falle einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber, beispielsweise bei Arbeitsumfällen oder unzureichendem Eingreifen gegen Mobbing, tragen Sie die Haftung! Mögliche Konsequenzen sind Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigungszahlungen. Ihre Mitarbeiter haben folgende Rechte, wenn Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nicht nachkommen:
Da Sie als Arbeitgeber die Pflicht haben, die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter zu erfassen und zu dokumentieren, geben wir Ihnen mit ZEP ein Tool and die Hand, das Sie bei der Einhaltung richterlicher Beschlüsse unterstützt. Die Erfassung der Arbeitszeit mag – je nach Methode der Erfassung – zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden sein, aber sie bringt auch einige Vorteile mit sich. Mit dem Einsatz eines Zeiterfassungssystems wie ZEP, mit dem Sie zusätzlich Ihre Urlaubsplanung erledigen können, sparen Sie erheblichen Verwaltungsaufwand ein.
Grundsätzlich dient die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung dazu, sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter die zulässigen Arbeitszeiten nicht überschreiten. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zeigt Ihnen die Zeiterfassung zusätzlich, wann Sie handeln und einschreiten müssen. Denn: Das individuelle Überstundenkonto im ZEP Modul Überstunden, Fehlzeiten & Urlaub zeigt Ihnen genau an, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten wirklich eingehalten werden.
Mit ZEP erfassen Sie Überstunden ordnungsgemäß und haben einen schnellen Überblick über alle geleisteten Stunden. Mit dem Urlaubsmodul können Sie darüber hinaus entspannt Ihre Resturlaubstage einsehen und diese bequem im Kalender verwalten. Und mit dem Modul Dokumentenverwaltung haben Sie zusätzlich einen barrierefreien Ort, um alle Dokumente für Sicherheitsschulungen, etc. Direkt in ZEP zu hinterlegen. Wenn Sie ZEP bisher noch nicht nutzen, können Sie hier unsere 30-Tage-Testversion kostenlos & unverbindlich ausprobieren.
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