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Arbeitsrecht

Update: Gesetz zur digitalen Zeiterfassung kommt 2025

Der Gesetzgeber macht Ernst – Arbeitszeiterfassung wird Pflicht. Sind Sie vorbereitet?

Tanja Hartmann
Content Marketing Managerin
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Seit Mai 2019 steht fest: Digitale Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) machte den Anfang, das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte – und nun sorgt der Koalitionsvertrag 2025 für Klarheit. Die elektronische Zeiterfassung kommt – gesetzlich verpflichtend und mit klaren Übergangsregelungen für kleine Betriebe. Was bedeutet das für Unternehmen? Welche Spielräume bleiben? Und wie können Sie sich rechtzeitig vorbereiten?

Wir geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Etappen, aktuellen Entwicklungen und die nächsten Schritte auf dem Weg zur verpflichtenden Zeiterfassung.

Update April 2025: Was der neue Koalitionsvertrag zur Zeiterfassung vorsieht

Mit dem Koalitionsvertrag 2025 steht fest: Die elektronische Zeiterfassung wird Pflicht. Die Regierungsparteien kündigen an, die digitale Erfassung "unbürokratisch zu regeln" – mit Übergangsfristen für kleine und mittlere Unternehmen. Auch das Modell der Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich bleiben, solange es mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie vereinbar ist.

Besonders relevant: Im Koalitionsvertrag wird ebenfalls die Option diskutiert, die tägliche Höchstarbeitszeit zugunsten einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit aufzuweichen. Das würde mehr Flexibilität ermöglichen – ändert jedoch nichts an der Pflicht zur transparenten Arbeitszeiterfassung.

👉 Fazit: Unternehmen sollten 2025 nutzen, um sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage vorzubereiten und digitale Lösungen wie ZEP einzuführen.

Zeiterfassung: Der Weg zur Pflicht

EuGH-Urteil zur Zeiterfassung (2019)

Der Ursprung: Eine Klage in Spanien gegen die Deutsche Bank brachte die Thematik vor den Europäischen Gerichtshof. Die Folge: Am 14. Mai 2019 entschied der EuGH, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen.

BAG-Urteil "Stechuhr" (2022)

Das Bundesarbeitsgericht folgte am 13. September 2022 und machte deutlich: Auch in Deutschland besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Urteilsbegründung vom 3. Dezember 2022 stellt klar: Ein reines Bereitstellen eines Systems reicht nicht aus – es muss auch tatsächlich genutzt werden.

Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (2023)

Der erste Gesetzesentwurf sieht die verpflichtende elektronische Erfassung von Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit vor. Ausnahmen gelten für Kleinstbetriebe (bis 10 Mitarbeiter) sowie bei flexiblen Arbeitszeitmodellen – hier sind gewisse Abweichungen zulässig.

Gesetzliche Perspektive: Was sagt die Politik?

Im Bundestag wird seit 2023 diskutiert, wie eine gesetzliche Regelung möglichst bürokratiearm ausgestaltet werden kann. Während die CDU/CSU-Fraktion auf flexible Modelle und Vertrauensarbeitszeit setzt, fordern SPD-Vertreter wie Mathias Papendieck klare Regeln zum Schutz vor Ausbeutung und Lohndumping – mit digitaler Erfassung per App, auch im Homeoffice.

Fazit: 2025 wird das Jahr der Entscheidung

Mit dem Koalitionsvertrag 2025 nimmt die gesetzliche Verpflichtung zur digitalen Zeiterfassung konkrete Formen an. Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, digitale Prozesse aufzusetzen – nicht nur aus Compliance-Gründen, sondern auch als Chance zur Effizienzsteigerung.

ZEP unterstützt Sie dabei mit einer flexiblen, rechtskonformen Lösung zur digitalen Arbeitszeiterfassung – ergänzt durch Urlaubsmanagement, Projektzeiterfassung und umfassendes Projektcontrolling.

Bereits heute erfüllen Sie mit ZEP alle Anforderungen an eine gesetzeskonforme Zeiterfassung: Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit lassen sich digital, revisionssicher und nutzerfreundlich erfassen – per Web oder mobil per App. Ob klassische Arbeitszeit, Projektzeiten oder individuelle Modelle wie Vertrauensarbeitszeit: ZEP bietet maximale Flexibilität bei voller Rechtssicherheit.

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FAQ

Wer darf meine Arbeitszeiterfassung einsehen?

Die Daten der Arbeitszeiterfassung dürfen von folgenden Parteien eingesehen werden: dem Betriebsrat, den individuellen Beschäftigten sowie dem Arbeitgeber. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist nur dann gestattet, wenn die betroffene Person ausdrücklich ihre Zustimmung dazu gegeben hat.

Was muss bei der Arbeitszeiterfassung dokumentiert werden?

Bei der Arbeitszeiterfassung müssen der Beginn, die Dauer und das Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Dies dient dazu, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten zu überwachen und sicherzustellen.

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