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ZEP-as-a-Service-Vertrag

Dieser ZEP-as-a-Service-Vertrag einschließlich aller Anlagen („Vertrag“) wird zwischen dem Kunden („Kunde“) und der ZEP GmbH mit Sitz in Ditzingen („ZEP“) geschlossen. Indem der Kunde auf „Kostenpflichtig bestellen“ klickt, eine Bestellung bei ZEP tätigt, die Leistungen nutzt oder auf anderem Weg ein Vertrag zwischen dem Kunden und ZEP über die Leistungen zustande kommt, erklärt der Kunde sich mit diesem Vertrag einverstanden. Die Person, die den Vertrag abschließt, versichert, dass sie rechtlich befugt ist, den Kunden zu binden. Das Angebot von ZEP richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit Abschluss des Vertrags, dass er in dieser Eigenschaft handelt.

AGB
AVV
Datenschutzerklärung
Daten­schutz­er­klärung Software
Impressum
Nutzungsbedingungen

1. Definitionen

Die nachfolgenden Definitionen gelten für diesen Vertrag und alle unter diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen:

1.1 „Autorisierter Nutzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die durch ein Nutzerkonto auf die Dienste oder Kundendaten zugreift oder sie anderweitig nutzt.

1.2 „Bestellung“ ist eine zwischen den Parteien abgeschlossene Bestellung in der jeweils gültigen Fassung, die auf diesen Vertrag verweist, gleich ob die Bestellung über den Self-Service Bereich in den Diensten oder über die digitale Unterzeichnung eines PDF-Dokuments zustande kommt.

1.3 „Dienste“ umfasst die Software-as-a-Service-Anwendung ZEP inkl. der Web App, der Desktop App, der Mobile App sowie der Hardware Terminals, jeweils in dem in der Bestellung benannten Umfang und wie in der Dokumentation beschrieben.

1.4 „Dienste-Plan“ meint das vom Kunden in der Bestellung ausgewählte und in der Dokumentation näher bestimmte Leistungspaket des Dienstes, das insbesondere den Funktionsumfang, die Nutzungsgrenzen, die geltenden Service Levels sowie die Vergütung festlegt.

1.5 „Dokumentation“ ist die dem Kunden von ZEP unter https://support.zep.de/ zur Verfügung gestellten Dokumentationen.

1.6 „Höhere Gewalt“ wird in Ziff. 15.5 definiert.

1.7 „KI-Input“ bezeichnet alle Eingaben, die an die Dienste übermittelt werden, einschließlich (i) Texteingaben (z.B. Prompts), Dateien, Bilder und strukturierte Daten, (ii) Systeminstruktionen und Konfigurationsparameter, und (iii) Kontextinformationen aus vorherigen Interaktionen (Gesprächsverlauf) und aus angebundenen Datenquellen (z.B. Retrieval Augmented Generation).

1.8 „KI-Output“ bezeichnet eine Ausgabe, die von einem Dienst mithilfe einer KI-Funktionalität erzeugt wird – unabhängig davon, ob sie einem Autorisierten Nutzer unmittelbar angezeigt, an ein nachgelagertes System weitergeleitet oder protokolliert werden.

1.9 „Kundendaten“ sind alle Daten, Informationen und Inhalte, z.B. Text, Bilder, Videos, Audiodateien oder Softwarecode, die Autorisierte Nutzer in die Dienste hochladen, anderweitig in den Diensten verarbeiten oder als das Ergebnis ihrer Nutzung der Dienste in den Nutzerkonten generieren. Dazu gehören insbesondere der KI-Input, den ein Autorisierter Nutzer an einen Dienst übermittelt sowie der Output, einschließlich KI-Output, den ein Autorisierter Nutzer durch die Nutzung eines Dienstes generiert.

1.10 „Leistungen“ sind einzeln oder gemeinsam, je nach Kontext, die Dienste und die Serviceleistungen.

1.11 „Nutzungsbedingungen“ meint die Nutzungsbedingungen unter https://www.zep.de/legal/nutzungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

1.12 „Nutzungsdaten“ sind technische Nutzungs- und Betriebsdaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste generiert werden, z.B. Metadaten, Ressourcenbezeichnungen und Logfiles von Anfragen. Kundendaten sind keine Nutzungsdaten, sofern der jeweilige Autorisierte Nutzer die Dienste wie in der Dokumentation beschrieben nutzt.

1.13 „Partei“ oder „Parteien“ sind ZEP und der Kunde, einzeln oder gemeinsam, je nach Kontext.

1.14 „Serviceleistungen“ sind in Ziff. 4.1 definiert.

1.15 „Supportleistungen“ sind in Ziff. 4.1.1 definiert.

1.16 „Verbundene Unternehmen“ sind die gem. §§ 15 ff. AktG mit der jeweiligen juristischen Person verbundene Unternehmen.

1.17 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich des Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise von Produkten und Dienstleistungen, Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer, Marketing-Pläne und finanzielle Angelegenheiten sowie alle Ausgaben der Dienste, insbesondere KI-Output.

Nicht als Vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

i) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Partei zum Zeitpunkt des Erhalts allgemein bekannt sind oder nachträglich allgemein bekannt werden; oder

ii) die empfangende Partei ohne Rückgriff auf Vertrauliche Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat;

iii) die empfangende Partei von einem Dritten erlangt hat, der in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe dieser Informationen nicht an Beschränkungen gebunden ist; oder

iv) die eine Partei gegenüber der empfangenden Partei durch schriftliche Erklärung von der Vertraulichkeit ausgenommen hat.

2. Vertragsgegenstand, Autorisierte Nutzer

2.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung der Dienste als Cloud-Lösung sowie bestimmter auf die Dienste bezogener Serviceleistungen.

2.2 Während der Dauer dieses Vertrags kann der Kunde durch den Abschluss von Bestellungen Dienste bestellen. Die bestellten Dienste, der Dienste-Plan die Anzahl der bestellten Lizenzen, die Laufzeit sowie die vom Kunden zu zahlenden Gebühren ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung. Während der Dauer der jeweiligen Bestellung ermöglicht ZEP dem Kunden und dessen Autorisierten Nutzern die Nutzung der Dienste zu den Bedingungen dieses Vertrags und der Bestellung.

2.3 Der Kunde kann in seinem Online-Benutzerkonto zum Beginn des darauffolgenden Kalendermonats den Dienste-Plan wechseln oder die Zahl der Autorisierten Nutzer erhöhen oder reduzieren. Ein Wechsel zu einem höherpreisigen Dienste-Plan oder die Erhöhung der Zahl der Autorisierten Nutzer ist zusätzlich zum 15. des aktuellen Kalendermonats möglich, auch rückwirkend. Dadurch wird die jeweilige Bestellung geändert.

2.4 Bei den Autorisierten Nutzern kann es sich um Mitarbeiter, Freelancer, Dienstleister oder Endkunden des Kunden oder seiner Verbundenen Unternehmen handeln. Handlungen und Unterlassungen eines Autorisierten Nutzers gelten für Zwecke dieses Vertrags als Handlungen und Unterlassungen des Kunden.

2.5 Soweit Serviceleistungen nicht bereits ausdrücklich von einer Bestellung mitumfasst sind, kann der Kunde sie separat durch den Abschluss von entsprechenden Aufträgen beauftragen.

2.6 Dieser Vertrag besteht aus dem vorliegenden Dokument und den im Anlagenverzeichnis aufgeführten Anlagen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem vorliegenden Dokument und einer Anlage gehen die Bestimmungen der Anlage vor. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestellung und dem vorliegenden Dokument oder einer seiner Anlagen, gehen die Bestimmungen der Bestellung vor.

2.7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass neben den vorstehend genannten vertraglichen Vereinbarungen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen der einen oder anderen Partei einbezogen sind, auch wenn an anderer Stelle (bspw. in der Bestellung oder Annahmeerklärung) auf deren Geltung hingewiesen wird.

3. Dienste

3.1 Der Kunde greift auf die von ihm bestellten Dienste zu, indem er für jeden Autorisierten Nutzer jeweils ein Nutzerkonto erstellt. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, wie viele Nutzerkonten er erstellt, durch wen sie erstellt werden, welche Dienste beauftragt und genutzt werden und wann ein Nutzerkonto geschlossen wird.

3.2 Der Funktionsumfang der einzelnen Dienste ergibt sich aus der Bestellung und der Dokumentation. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorgaben der Bestellung und der Dokumentation zu beachten.

3.3 ZEP schuldet eine Verfügbarkeit des jeweiligen Dienstes von 99,8 % im Jahresmittel gemessen am Ausgang des Rechenzentrums (Übergabepunkt zum öffentlichen Netz). Der Dienst ist verfügbar, wenn seine wesentlichen Funktionen genutzt werden können. Unberücksichtigt bleiben (i) angekündigte Wartungen sowie Notfallwartung, (ii) Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von ZEP (u.a. Störungen von Internet-/TK-Verbindungen außerhalb des Rechenzentrums, Vorleistungs- oder Drittanbieter, Denial-of-Service-Attacken, Cyberangriffe trotz marktüblicher Schutzmaßnahmen), sowie (iii) vom Kunden zu vertretende Störungen.

3.4 ZEP führt angekündigte Wartungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in angemessenem Umfang durch.

3.5 ZEP ist für die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Dienste verantwortlich und dazu berechtigt, von Zeit zu Zeit Änderungen an den Diensten vorzunehmen. ZEP wird die Dokumentation in solchen Fällen aktualisieren. Wenn ZEP den Betrieb eines Dienstes oder einer Funktionalität einstellt oder in einer Weise ändert, die zu einer wesentlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Dienstes führt, wird ZEP dies dem Kunden mit angemessener Frist in Textform ankündigen.

3.6 Die Dienste dürfen nicht in einer Weise verwendet oder verändert werden, die sie zu einem Hochrisiko-KI-System i.S.d. KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) machen könnten.

4. Serviceleistungen

4.1 Während der Dauer dieses Vertrags kann der Kunde die in dieser Ziff. 4 beschriebenen Leistungen von ZEP („Serviceleistungen“) in Anspruch nehmen:

4.1.1 ZEP stellt dem Kunden zur Unterstützung in technischen Fragen für die Dienste Support zur Verfügung, der während der Geschäftszeiten per E-Mail unter support@zep.de und telefonisch unter +49 (0)7156 43623-0 zu erreichen ist, wie näher in der Dokumentation beschrieben („Supportleistungen“).

4.1.2 Der Kunde kann ZEP durch Abschluss eines entsprechenden Bestellung mit der Erbringung von Schulungen für Anwender der Dienste beauftragen. Inhalt, Ort und Dauer der jeweiligen Schulung sowie Anzahl der Teilnehmer und die zu zahlende Vergütung werden in der jeweiligen Bestellung vereinbart.

4.1.3 Der Kunde kann ZEP durch Abschluss einer Bestellung mit sonstigen Dienstleistungen beauftragen, die ZEP im Zusammenhang mit den Diensten anbietet, z.B. Unterstützung bei der Implementierung, Konfiguration und Anpassung der Dienste. Details einer solchen Beauftragung, z.B. Art und Umfang der Dienstleistungen sowie die vom Kunden zu zahlende Vergütung, werden in der jeweiligen Bestellung vereinbart.

4.2 Die in den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 beschriebenen Tätigkeiten sind von ZEP nur geschuldet, wenn und soweit der Kunde sie in einer Bestellung als Serviceleistungen ausdrücklich beauftragt. Eine Bestellung wird erst durch die rechtsgültige Unterschrift beider Parteien wirksam.

4.3 Bei sämtlichen Serviceleistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB.

5. Datenverarbeitung und IT-Sicherheit

5.1 Datenschutz

5.1.1 Soweit ZEP bei der Erbringung der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab. Soweit die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nichts anderes vorsieht, ist die Unterstützung des Kunden durch ZEP bei der Durchführung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, insbesondere die Umsetzung von Weisungen, Datenexporte in nicht standardmäßig unterstützten Formaten, die Beantwortung individueller Fragebögen und Lieferantenaudits sowie die Begleitung von Prüfungen, nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen von ZEP zu vergüten, es sei denn, ZEP hat den Grund für die jeweilige Unterstützung zu vertreten. ZEP weist den Kunden vor Aufnahme der Tätigkeit auf die Vergütungspflicht hin und legt auf Verlangen eine Aufwandsschätzung vor. Die Leistungserbringung erfolgt unabhängig von der Klärung der Vergütung unverzüglich; ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht von ZEP besteht insoweit nicht.

5.1.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, Nutzern der Dienste etwaige rechtlich erforderliche Datenschutzerklärungen zur Verfügung zu stellen bezüglich der Nutzung der Dienste und der damit einhergehenden Verarbeitung personenbezogener Daten.

5.2 Nutzung von Kunden- und Nutzungsdaten durch ZEP

5.2.1 ZEP wird Kundendaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erbringung, Aufrechterhaltung, Sicherheit, Weiterentwicklung und Verbesserung der Dienste oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erforderlich oder zweckmäßig ist.

5.2.2 Soweit ZEP aufgrund vorstehender Ziffer auch in eigener Verantwortlichkeit Daten verarbeitet, verpflichtet sich der Kunde, es ZEP unentgeltlich zu ermöglichen etwaigen datenschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen, insbesondere indem der Kunde es duldet, dass ZEP beim Kontakt betroffener Personen über die Dienste (z. B. via E-Mail), Datenschutzhinweise einschließlich eines Links zu einer Datenschutzerklärung an die Nachrichten des Kunden anfügt.

5.2.3 ZEP darf Nutzungsdaten verarbeiten, soweit dies zur Erbringung der Leistungen, einschließlich ihrer Aufrechterhaltung und Sicherheit oder zu ihrer Weiterentwicklung und Verbesserung, oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder einer verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erforderlich ist. Dem Kunden wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten oder anderweitig sensible Daten in den Nutzungsdaten zu verwenden, soweit er darauf Einfluss hat.

5.3 Umgang mit Daten

5.3.1 ZEP ergreift für die Dienste angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, die darauf zielen, Kundendaten gegen Verlust, Beschädigung und den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

5.3.2 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, stellt ZEP dem Kunden den für die übliche Nutzung der Dienste Vertragszwecke angemessenen Server-Speicherplatz zur Verfügung. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz Dritten ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

5.3.3 Während der Laufzeit dieses Vertrags kann der Kunde auf von ihm in den Diensten gespeicherte Kundendaten zugreifen, sie bearbeiten, löschen und exportieren.

5.3.4 ZEP führt eine tägliche Sicherung von gespeicherten Kundendaten vor und bewahrt tägliche Sicherungen für 14 Tage, danach wöchentliche Sicherungen für 19 Wochen auf. Für die Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

5.3.5 Im Fall einer Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von ZEP ermöglicht ZEP dem Kunden den Zugang zu den zu diesem Zeitpunkt in den Diensten gespeicherten Kundendaten im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren.

6. Verantwortlichkeiten des Kunden

6.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die ordnungsgemäße Nutzung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Funktionsvoraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Funktionsvoraussetzungen sind in der Dokumentation aufgeführt.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, nimmt der Kunde die individuelle Konfiguration der Dienste sowie die Eingabe und den Import seiner Daten selbst vor und ist hierfür verantwortlich.

6.3 Der Kunde prüft Daten und Informationen vor ihrer Übermittlung an die Dienste auf Schadsoftware und setzt dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme ein.

6.4 Unbeschadet der von ZEP vorgenommenen Datensicherungen ist der Kunde verpflichtet, Kundendaten regelmäßig und entsprechend ihrer Bedeutung selbst zu sichern und eigene Sicherungskopien zu erstellen. Soweit technisch möglich, sichert der Kunde die in den Diensten gespeicherten Daten regelmäßig durch Download.

6.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass (i) ausschließlich von ihm autorisierte und nach diesem Vertrag zur Nutzung berechtigte Personen als Autorisierte Nutzer auf die Leistungen zugreifen und (ii) ausschließlich die jeweils hierzu berechtigten Autorisierten Nutzer Zugang zu den für sie bestimmten Anmeldedaten erhalten. Der Kunde wird Anmeldedaten nicht mit Dritten teilen oder sie Dritten dauerhaft oder vorübergehend überlassen. Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten Autorisierter Nutzer wie für eigene Aktivitäten verantwortlich. Erhält der Kunde Kenntnis davon, dass ein Autorisierter Nutzer die Leistungen oder Anmeldedaten in einer Art und Weise nutzt, die nicht mit den Pflichten des Kunden unter diesem Vertrag in Einklang steht, hat der Kunde den Zugang dieses Autorisierten Nutzers zu den Leistungen und den Anmeldedaten unverzüglich auszusetzen oder zu beenden.

6.6 Der Kunde hält die Nutzungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung ein und ist verpflichtet, die Autorisierten Nutzer zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu verpflichten. Verstöße der Autorisierten Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen sind dem Kunden zuzurechnen. ZEP ist berechtigt, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zu untersuchen, insbesondere auf entsprechende Meldung eines Dritten hin. Die Untersuchung kann durch Verwendung geeigneter technischer Mittel erfolgen. ZEP wird den Kunden über den behaupteten Verstoß informieren und dem Kunden eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist zur Reaktion einräumen, es sei denn, eine solche vorhergehende Benachrichtigung ist gesetzlich nicht zulässig oder aufgrund der Art oder Schwere des Verstoßes oder seiner möglichen Folgen nicht zumutbar.

6.7 Der Kunde stellt ZEP die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Der Kunde wird alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen durchführen, um ZEP die Leistungserbringung zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde ZEP (i) qualifizierte fachliche Ansprechpartner benennen und ihn frühzeitig über einen Wechsel des Ansprechpartners informieren und (ii) Zugang und die Nutzung der Informationen, Daten, Software, internen Kapazitäten und Möglichkeiten, die für die Leistungserbringung notwendig sind, gewähren. Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden ergeben sich aus den Anlagen.

6.8 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nach, ist ZEP für daraus resultierende Leistungsmängel oder Verzögerungen nicht verantwortlich. Vereinbarte Termine verschieben sich in einem angemessenen Umfang.

7. Vergütung

7.1 Der Kunde hat ZEP für die Leistungen die Gebühren zu bezahlen, die sich aus der jeweiligen Bestellung ergeben.

7.2 Soweit nicht in der jeweiligen Bestellung anders vereinbart, stellt ZEP dem Kunden die Gebühren für die Dienste und Supportleistungen für den jeweiligen Kalendermonat im Voraus in Rechnung, bei Bestellungen mit festen Laufzeiten für die jeweilige Initiallaufzeit. Die Vergütung für den ersten Kalendermonat wird ggf. zeitanteilig berechnet.

7.3 Der Kunde hat die geschuldete Vergütung innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Rechnung zu bezahlen.

7.4 Der Kunde kann ZEP ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. In diesem Fall zieht ZEP die fällige Vergütung von der angegebenen Bankverbindung ein. Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde rechtzeitig mit und autorisiert ZEP, die neue Bankverbindung zu belasten.

7.5 Einwendungen gegen Rechnungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich oder in Textform zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als genehmigt, wenn ZEP den Kunden mit der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen hat.

7.6 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

7.7 Soweit gesetzlich ein Abzug oder ein Einbehalt von Teilen des vereinbarten Vergütungsbetrags erforderlich ist, z.B. aufgrund einer nationalen oder internationalen Quellensteuer, ist ZEP berechtigt, vom Kunden den zusätzlichen Betrag zu verlangen, der notwendig ist, damit der Nettobetrag, den ZEP insgesamt vom Kunden erhält, nach Abzug bzw. Einbehalt dem Betrag der vertraglich vereinbarten Vergütung entspricht. ZEP wird den Kunden auf Anfrage soweit wie möglich durch das Zurverfügungstellen relevanter Unterlagen dabei unterstützen, die Höhe des Abzugs bzw. des Einbehalts im Rahmen des gesetzlichen Rahmens (z.B. unter einem etwaig anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen) zu reduzieren.

8. Vorübergehende Aussetzung

8.1 ZEP ist berechtigt, den Zugang des Kunden oder einzelner Autorisierter Nutzer zu den Diensten oder einzelnen Kundendaten auszusetzen oder Kundendaten zu löschen, wenn (a) dies zur Einhaltung anwendbarer Gesetze oder einer verbindlichen Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde erforderlich ist oder (b) der Kunde (i) die Sicherheit der Dienste gefährdet, (ii) nach Einschätzung von ZEPs möglicherweise gegen Rechte Dritter, die Nutzungsbedingungen und/oder anwendbares Recht verstößt, (iii) trotz Mahnung mit der Zahlung der Vergütung von mindestens 2 monatlichen Gebühren im Rückstand ist, (iv) die Dienste in einem Umfang nutzt, der über die übliche geschäftliche Nutzung hinausgeht, die technische Infrastruktur von ZEP unverhältnismäßig belastet oder die Nutzung der Dienste durch andere Kunden von ZEP wesentlich beeinträchtigt, oder (v) anderweitig schwerwiegend gegen die Pflichten aus diesem Vertrag verstößt. ZEP trifft jedoch keine vertragliche Überwachungs-, Lösch- oder Sperrpflicht.

8.2 ZEP wird (i) den Zugang des Kunden zu Diensten oder Kundendaten nur dann aussetzen, wenn ZEP keine milderen und gleichzeitig ebenso wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um auf den Verstoß zu reagieren, (ii) die Aussetzung auf diejenigen Autorisierten Nutzer, Dienste oder Kundendaten beschränken, die von dem Verstoß betroffen sind, (iii) den Kunden mit angemessenem Vorlauf über die drohende Aussetzung und den Grund hierfür benachrichtigen, es sei denn dass eine solche vorhergehende Benachrichtigung aufgrund der Art oder Schwere des Verstoßes oder seiner möglichen Folgen nicht zumutbar ist, und (iv) den Zugang des Kunden zu den ausgesetzten Diensten oder Kundendaten zeitnah wiederherstellen, wenn der Grund für die Aussetzung entfallen ist und eine Wiederherstellung für ZEP nicht unzumutbar ist. ZEP geht bei der Anwendung und Durchsetzung etwaiger Löschungen oder Sperrungen von Kundendaten sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigt dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Beteiligten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

9. Geistiges Eigentum und Recht an Daten

9.1 Im Verhältnis zwischen Kunde und ZEP stehen sämtliche Rechte an Kundendaten dem Kunden zu. Unbeschadet der Ziff. 5.2 räumt der Kunde ZEP keine Rechte an den Kundendaten ein.

9.2 Der Kunde sichert zu, dass er über alle notwendigen Rechte, Befugnisse, Zustimmungen oder Erlaubnisse verfügt, um die Dienste zu nutzen und die Kundendaten in den Diensten zu verarbeiten bzw. durch ZEP verarbeiten zu lassen.

9.3 ZEP räumt dem Kunden das einfache, nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, unbeschadet der Ziff. 2.4 nicht sublizenzierbare, unbeschadet der Ziff. 15.1 örtlich nicht beschränkte und zeitlich auf die Dauer der vertraglich vereinbarten Nutzung beschränkte Recht ein, die Dienste vertragsgemäß durch Autorisierte Nutzer zu nutzen. Mit Ausnahme des vorstehenden Satzes räumt ZEP dem Kunden keine Rechte an den Diensten oder den ihnen zugrundeliegenden oder in ihnen enthaltenen Technologien ein.

9.4 Dem Kunden ist es untersagt, (i) die Dienste zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu disassemblieren oder zu dekompilieren oder irgendwelche anderen Verfahren oder Vorgehensweisen anzuwenden, um an den Quellcode der in den Diensten enthaltenen Software zu gelangen (es sei denn, dies ist durch zwingendes Recht gestattet), oder (ii) die Dienste auf eine Art nutzen oder auf diese zugreifen, die darauf abzielt, Nutzungsbeschränkungen zu umgehen.

10. Dienstleistungsgüte; Gewährleistung

10.1 Jeder Dienst steht dem Kunden während der Dauer der jeweiligen Bestellung mit der in diesem Vertrag bestimmten Qualität zur Verfügung und verhält sich im Wesentlichen wie in der Dokumentation beschrieben. Unbeschadet des vorhergehenden Satzes übernimmt ZEP keine Gewährleistung dafür, dass die Dienste für bestimmte subjektive Zwecke des Kunden geeignet sind oder dass sie eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen, die andere (auch vergleichbare) Produkte oder Dienstleistungen aufweisen.

10.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich über die in Ziff. 4.1.1 genannten Wege mit einer hinreichend detaillierten Beschreibung zu melden.

10.3 Während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr deutscher Zeit, ausgenommen Feiertage am Sitz von ZEP, reagiert ZEP innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Störungsmeldungen des Kunden.

10.4 Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne Zustimmung von ZEP Änderungen an den Diensten vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für ZEP unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben.

11. Ansprüche Dritter

11.1 Machen Dritte gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung ihrer gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte durch die Dienste geltend, wird ZEP nach seiner Wahl entweder (i) dem Kunden die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verschaffen, (ii) den betreffenden Dienst so verändern oder durch einen vergleichbaren Dienst ersetzen, dass keine Verletzung vorliegt oder, (iii) wenn die vorgenannten Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen, den betreffenden Dienst einstellen.

11.2 Machen Dritte gegenüber ZEP Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung ihrer gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte oder eines behaupteten Verstoßes gegen ein Gesetz oder die Nutzungsbedingungen durch Kundendaten oder die Nutzung der Dienste durch den Kunden geltend, wird der Kunde auf eigene Kosten die Abwehr dieser Ansprüche übernehmen und den Betrag bezahlen, der rechtskräftig durch Urteil festgesetzt oder durch einen Vergleich vereinbart wird.

11.3 Die Verpflichtungen aus dieser Ziff. 11 gelten nur, wenn die freizustellende Partei (i) die zur Freistellung verpflichtete Partei unverzüglich in Textform über die Ansprüche informiert, (ii) der zur Freistellung verpflichteten Partei gestattet, die Kontrolle über die Abwehr der Ansprüche zu übernehmen, einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen, und (iii) in zumutbarer Weise mit der zur Freistellung verpflichteten Partei (auf deren Kosten) bei der Abwehr und den Vergleichsverhandlungen in Bezug auf die Ansprüche zusammenarbeitet. Keine Partei wird ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei in Bezug auf die Ansprüche des Dritten einem Vergleich zustimmen, der eine andere wesentliche Verpflichtung als die Zahlung von Geld beinhaltet.

11.4 Ziff. 11 regelt abschließend die Rechte der jeweiligen Partei gegenüber der anderen Partei bezüglich der von dieser Ziffer erfassten Ansprüche Dritter. Etwaige sonstige Schadensersatzansprüche sowie etwaige Kündigungsrechte bleiben nach Maßgabe dieses Vertrags unberührt.

12. Haftung

12.1 ZEP ist nicht verantwortlich für Schäden oder sonstige Folgen, die sich daraus ergeben, dass ZEP nach den ausdrücklichen Weisungen oder Vorgaben des Kunden handelt.

12.2 ZEP haftet für (i) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, (ii) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (iii) Ansprüche aus einer übernommenen Garantie, dem Produkthaftungsgesetz, Art. 82 DSGVO sowie anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.

12.3 Außer in den Fällen von Ziff. 12.3 haftet ZEP bei leichter Fahrlässigkeit nur für eine Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von ZEP auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.

12.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise vorhersehbare Gesamtschaden aus allen unter Ziff. 12.4 fallenden Schadensfällen unter diesem Vertrag insgesamt nicht den Betrag, den der Kunde für alle Leistungen in den 12 Monaten vor dem Schadensereignis bezahlt hat, übersteigen soll. Die Haftung von ZEP für alle Schäden unter diesem Vertrag, die unter die Ziff. 12.4 fallen, wird deshalb insgesamt auf den vorgenannten Betrag begrenzt.

12.5 In allen anderen als den in Ziff. 12.3 und Ziff. 12.4 genannten Fällen haftet ZEP nicht für leichte Fahrlässigkeit.

12.6 Außer in den Fällen der Ziff. 12.3 haftet ZEP nicht für entgangenen Gewinn, Verlust von Daten, Kosten einer Wiederherstellung von Daten, Kosten einer Ersatzbeschaffung oder indirekte oder mittelbare Schäden, Betriebsstörungen und Verlust von Unternehmenswert.

12.7 Ziff. 12.4 – 12.7 gelten nicht für Zahlungspflichten nach Ziff. 7.

12.8 Soweit die Dienste als mietweise Überlassung im Sinne des deutschen Mietrechts anzusehen sind, haftet ZEP nicht für Schäden, die auf Mängeln gemäß § 536 BGB basieren, welche bei Abschluss des Vertrags bereits bestanden, vorausgesetzt, dass ZEP keine schuldhafte Handlung oder Unterlassung begeht. § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB findet dementsprechend keine Anwendung.

13. Vertraulichkeit

13.1 Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben. Nicht als Weitergabe an Dritte gemäß Satz 1 gilt eine Weitergabe an Verbundene Unternehmen der zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei, eine Weitergabe nach dem „need-to-know“-Prinzip an bei der Durchführung dieses Vertrags eingesetzte Erfüllungsgehilfen, die sich schriftlich auf die Einhaltung dieser Ziff. 13 entsprechenden Vertraulichkeitsbestimmungen verpflichtet haben, sowie an von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater und Prüfer.

13.2 Jede Partei wird sicherstellen, dass auch ihre Verbundenen Unternehmen und die jeweiligen Mitarbeiter die Vertraulichen Informationen im Einklang mit der Vertraulichkeitsverpflichtung dieser Ziff. 13 behandeln.

13.3 Die zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei ist berechtigt, Vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offenzulegen, jedoch nur in dem Umfang, der hierfür zwingend erforderlich ist. Die so verpflichtete Partei hat dies der anderen Partei, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Offenlegung mitzuteilen.

13.4 Jede Partei ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen der anderen Partei auf deren Anforderung, spätestens jedoch nach Beendigung dieses Vertrags, herauszugeben und auf deren Wunsch zu vernichten (z.B. durch Löschung elektronisch gespeicherter Informationen) oder der anderen Partei die Durchführung der Rückgabe oder Löschung zu ermöglichen. Unbeschadet des nächsten Satzes besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen oder die Aufbewahrung/Speicherung im Rahmen automatisch generierter Backups erfolgt und deren Vernichtung/Löschung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Soweit Informationen gemäß den in diesem Absatz definierten Ausnahmen nicht vernichtet/gelöscht werden, gelten die Vertraulichkeitsbestimmungen für diese Informationen weiter.

13.5 Die Verpflichtungen nach dieser Ziff. 13 bestehen nach Beendigung dieses Vertrages noch 5 Jahre fort.

14. Laufzeit und Kündigung

14.1 Dieser Vertrag beginnt mit Abschluss der ersten Bestellung und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Kunde und ZEP können jeweils den Vertrag und/oder einzelne Bestellungen zum Ende des laufenden Kalendermonats ordentlich kündigen. Soweit in der Bestellung die Laufzeit abweichend vereinbart ist (die „Initiallaufzeit“), verlängert sich die Bestellung jeweils um den Zeitraum der Initiallaufzeit (die „Verlängerungslaufzeit“), soweit nicht der Kunde oder ZEP die Bestellung mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende der entsprechenden Initial- oder Verlängerungslaufzeit kündigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.2 Ein wichtiger Grund, der eine Partei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei schwerwiegend gegen diesen Vertrag verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Abmahnung durch die andere Partei behebt. Ein wichtiger Grund, der ZEP zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt ferner insbesondere vor, wenn ZEP gemäß Ziff. 8 zur vorübergehenden Aussetzung der Leistungen berechtigt ist und der zur Aussetzung berechtigende Grund nicht innerhalb von 30 Tagen behoben wurde.

14.3 Eine Kündigung dieses Vertrags gilt zugleich als Kündigung aller bestehenden Bestellungen, soweit nicht in der Kündigung ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.

14.4 ZEP ermöglicht dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Wirksamwerden der Kündigung die in den Diensten gespeicherte Kundendaten abzurufen und aus den Diensten zu exportieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird ZEP vom Kunden nicht gelöschte Kundendaten gemäß der standardmäßigen Funktionsweise des jeweiligen Dienstes löschen.

14.5 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Jede Partei wird die bei der Durchführung dieses Vertrags für sie geltenden Gesetze befolgen, einschließlich anwendbarer Gesetze zu Datenschutz, Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen oder Exportkontrollen.

15.2 ZEP kann diesen Vertrag während der laufenden Vertragsbeziehung ändern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere aufgrund einer einschlägigen Gesetzesänderung, einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder geänderter Marktverhältnisse. ZEP bietet dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Wirksamwerden in Textform an. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde die Änderung nicht vor dem vorgeschlagenen Wirksamwerden ablehnt, ZEP ihn auf diese Folge besonders hingewiesen hat und der Kunde die Dienste weiterhin nutzt.

15.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder die Gegenforderung ergibt sich aus demselben Rechtsverhältnis. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.

15.4 ZEP ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen, soweit nicht abweichend vereinbart.

15.5 Verhindert Höhere Gewalt die termingerechte Leistungserbringung durch ZEP , ist ZEP berechtigt, die Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird ZEP die Erfüllung einer Leistungspflicht in Folge Höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar, ist ZEP berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Vergütungsansprüche von ZEP für schon erbrachte Leistungen bleiben von einer solchen Kündigung unberührt. Ausgenommen Zahlungsverpflichtungen haftet keine der Parteien für Verzug oder Nichterfüllung aufgrund Höherer Gewalt. „Höhere Gewalt“ sind Umstände, die vernünftigerweise außerhalb der Kontrolle der betreffenden Partei liegen, z.B. Streik, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Aussperrung, kriegerische Handlungen, behördlichen Anordnungen, Strom-, Telekommunikations- und sonstigen Netzausfällen, Brand, nicht zu vertretender Betriebsunterbrechung, usw.

15.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll – soweit rechtlich zulässig – eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt, sofern und soweit der Vertrag eine Lücke aufweist; diese soll durch eine Regelung geschlossen werden, die dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Lückenhaftigkeit des Vertrages insoweit bedacht hätten.

15.7 Keine der Parteien darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung Rechte oder Pflichten der anderen Partei auf einen Dritten übertragen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten auf: (i) ein Verbundenes Unternehmen oder (ii) einen Dritten, an den ZEP alle oder alle wesentlichen Vermögensgüter veräußert, die für die Erbringung der Leistungen wesentlich sind.

15.8 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Mündliche Abmachungen sind nicht getroffen.

15.9 Soweit der Vertrag „Schriftform“ verlangt, ist damit Schriftform i.S.d. § 126 BGB unter Ausschluss von § 127 BGB gemeint. Auch eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur oder die elektronische Übermittlung des eigenhändig unterzeichneten Dokumentes genügt dem Schriftformerfordernis.

15.10 Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ZEP, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

15.11 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Datum Version Grund ändern
17.09.2026 1.0 Erste Fassung des ZEP-as-a-Service-Vertrags im neuen Format
Trusted Bewertungssiegel für beste Zufriedenheit mit Projekten, Wert 1,4 Sehr gut, ZEP Trend 02/2024.OMR Reviews badge for top rated time tracking software in Q2 2024.OMR Reviews Siegel mit der Aufschrift Top 100 Tools in DACH 2025.ISO 27001 Zertifizierungssiegel für Informationssicherheitsmanagement mit Häkchen.Abzeichen mit der Aufschrift 'Cloud Ecosystem 2025 Certified Cloud Solution' in Blau mit grüner stilisierter Wolke.DATEV LogoSiegel mit einem Vorhängeschloss-Symbol und dem Text ‚DSGVO KONFORM‘, um Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu kennzeichnen.
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