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Arbeitsrecht

Aufgaben des Personalrats: Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Fehlende Personalratsbeteiligung macht Einstellungen unwirksam, doch viele Dienststellenleitungen kennen die Mitbestimmungsrechte nicht genau. Rechte, Fristen und Beteiligungsverfahren verständlich erklärt.

Tanja Hartmann
Content Marketing Managerin
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Im öffentlichen Dienst Deutschlands arbeiten aktuell rund 5,3 Millionen Menschen. Viele Beschäftigte, Führungskräfte und HR-Verantwortliche sind sich jedoch unsicher, welche konkreten Aufgaben der Personalrat hat, wie Mitbestimmung praktisch funktioniert und welche rechtlichen Pflichten bestehen. Das Personalvertretungsrecht erscheint komplex, doch ein klares Verständnis der Personalrat Aufgaben schafft Handlungssicherheit für alle Beteiligten und ermöglicht eine konstruktive Zusammenarbeit.

Was ist ein Personalrat und wo gilt das Personalvertretungsrecht?

Definition und gesetzliche Grundlage

Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in Behörden, Ämtern und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundespersonalvertretungsgesetz, das am 9. Juni 2021 neu gefasst wurde. Ergänzend existieren 16 Landespersonalvertretungsgesetze, die für Landes- und Kommunalverwaltungen gelten.

Das Personalvertretungsrecht regelt detailliert, wann und wie Personalräte zu bilden sind. In Dienststellen mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. Die Größe des Gremiums richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten in der Behörde.

Unterschiede zwischen Personalrat und Betriebsrat

Der grundlegende Unterschied liegt in der Rechtsform der Institution. Personalräte vertreten Beschäftigte im öffentlichen Dienst, während Betriebsräte in privaten Unternehmen tätig sind. Die Aufgaben ähneln sich zwar in Grundzügen, doch die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich erheblich.

Personalräte unterliegen dem Personalvertretungsgesetz, Betriebsräte dem Betriebsverfassungsgesetz. Bei der Mitbestimmung haben Personalräte häufig weitergehende Rechte in bestimmten organisatorischen Fragen, während Betriebsräte in wirtschaftlichen Angelegenheiten stärker beteiligt sind.

Zuständigkeit in Behörden, Hochschulen und Einrichtungen

Personalräte gibt es in Verwaltungen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen kommunale Krankenhäuser, Hochschulen, Gerichte und Sozialversicherungsträger.

Aufgaben des Personalrats im Überblick

Interessenvertretung der Beschäftigten

Die zentrale Personalrat Aufgabe besteht darin, die Interessen aller Beschäftigten gegenüber der Dienststellenleitung zu vertreten. Dies umfasst sowohl individuelle Anliegen einzelner Mitarbeitender als auch kollektive Themen, die mehrere oder alle Beschäftigten betreffen.

Der Personalrat nimmt Beschwerden und Anregungen entgegen und leitet diese an die Dienststellenleitung weiter. Dabei ist er gesetzlich verpflichtet, alle Beschäftigten gleich zu behandeln, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung.

Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vereinbarungen

Der Personalrat überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen wie TVöD oder TV-L und Dienstvereinbarungen. Diese Kontrollfunktion stellt sicher, dass die Dienststelle rechtskonform handelt und vertragliche Regelungen eingehalten werden.

Bei festgestellten Verstößen fordert der Personalrat die Dienststellenleitung auf, Abhilfe zu schaffen. Falls notwendig, kann er rechtliche Schritte einleiten oder die zuständige Einigungsstelle anrufen.

Förderung von Gleichbehandlung und Vereinbarkeit

Der Personalrat setzt sich aktiv für die Gleichstellung aller Beschäftigten ein und gewährleistet die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Er fördert die Integration benachteiligter Gruppen und unterstützt Menschen mit Behinderung bei ihrer Eingliederung.

Ein wichtiger Schwerpunkt liegt auf der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Personalrat wirkt bei der Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle mit und setzt sich für familienfreundliche Rahmenbedingungen ein.

Rechte des Personalrats im Detail

Informationsrechte als Grundlage der Beteiligung

Der Personalrat hat ein umfassendes Informationsrecht. Die Dienststelle muss ihn rechtzeitig und vollständig über alle Angelegenheiten unterrichten, die seine Aufgaben betreffen. Rechtzeitig bedeutet, dass die Information zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem die Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

Das Informationsrecht umfasst auch Einsicht in Personalakten, jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten. Der Personalrat erhält denselben Informationsstand wie die Dienststellenleitung, um Sachverhalte prüfen und fundierte Entscheidungen treffen zu können.

Anhörungsrechte in wichtigen Personalangelegenheiten

Bei bestimmten Maßnahmen muss der Personalrat angehört werden. Dies betrifft beispielsweise grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen. Die Dienststelle ist verpflichtet, die Stellungnahme des Personalrats zu berücksichtigen.

Die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen hat besondere Bedeutung. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Diese Regelung schützt Beschäftigte vor unberechtigten Kündigungen.

Initiativrechte zur aktiven Mitgestaltung

Der Personalrat verfügt über ein Initiativrecht und kann eigenständig Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle oder ihren Beschäftigten dienen. Er ist damit nicht auf Reaktionen beschränkt, sondern kann proaktiv Verbesserungsvorschläge einbringen.

Inhaltliche Grenzen sind dem Personalrat dabei nicht gesetzt. Er kann sich frei in seinen Mitgestaltungsmöglichkeiten entfalten, von Arbeitsplatzgestaltung über Qualifizierungsmaßnahmen bis hin zu Organisationsentwicklung.

Mitbestimmung des Personalrats verstehen

Arten der Mitbestimmung: Zustimmung, Mitwirkung, Anhörung

Die Beteiligungsrechte des Personalrats sind abgestuft. Bei der Mitbestimmung ist die Zustimmung des Personalrats zwingend erforderlich. Die Dienststelle darf die Maßnahme nur mit seiner Zustimmung durchführen.

Bei der Mitwirkung muss der Personalrat beteiligt werden, die finale Entscheidung liegt jedoch bei der Dienststellenleitung. Die Anhörung gibt dem Personalrat die Möglichkeit, Bedenken zu äußern, ohne dass diese rechtlich bindend sind.

Mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen

Der Personalrat hat nach § 78 Abs. 1 BPersVG Mitbestimmungsrechte bei Einstellungen, Versetzungen zu anderen Dienststellen, Abordnungen für mehr als drei Monate, Höher- oder Rückgruppierungen und der Versagung oder dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

Bei Einstellungen von Arbeitnehmern muss die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats einholen. Lehnt dieser ab, entscheidet letztlich eine Einigungsstelle über die Maßnahme.

Organisatorische Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Arbeitsschutz

In organisatorischen Angelegenheiten hat der Personalrat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitszeit, Pausenregelungen, Überstundenregelungen und Schichtplänen. Dies betrifft sowohl allgemeine Regelungen als auch konkrete Arbeitszeitmodelle.

Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz wirkt der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit. Er hat Mitbestimmungsrechte bei Grundsätzen des betrieblichen Gesundheitsmanagements und der Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Technische Überwachung und Digitalisierung

Bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten überwachen können, hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt insbesondere für künstliche Intelligenz und digitale Überwachungssysteme.

Die zunehmende Digitalisierung erfordert besondere Aufmerksamkeit. Der Personalrat prüft, ob neue Software oder Systeme personenbezogene Daten erfassen und wie diese verwendet werden.

Beteiligung des Personalrats bei Personalplanung

Rolle bei Personalbedarf und Qualifizierung

Der Personalrat wirkt bei der Personalbedarfsplanung mit und kann Vorschläge zur Besetzung offener Stellen einbringen. Er setzt sich dafür ein, dass alle Beschäftigten Zugang zu Weiterbildungsangeboten erhalten.

Bei Prüfungen kann der Personalrat in beratender Funktion anwesend sein. Er achtet darauf, dass Beurteilungen fair und objektiv erfolgen und keine Beschäftigten benachteiligt werden.

Einfluss auf Arbeitsplatzgestaltung

Der Personalrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Dies umfasst ergonomische Aspekte, technische Ausstattung und räumliche Bedingungen. Ziel ist es, gesundheitsgerechte und leistungsförderliche Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Bei Umstrukturierungen oder Neuorganisationen wird der Personalrat frühzeitig eingebunden. Er kann Einfluss auf die Ausgestaltung von Veränderungsprozessen nehmen und die Interessen der Beschäftigten sichern.

Das Personalrätegesetz im praktischen Alltag

Unterschiede zwischen Bundes- und Landesrecht

Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt für Bundesbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften. Die 16 Bundesländer haben eigene Personalvertretungsgesetze, die teilweise erheblich vom BPersVG abweichen.

Führungskräfte und HR-Abteilungen müssen das jeweils geltende Gesetz genau kennen. Die Fristen, Beteiligungsformen und Mitbestimmungsrechte variieren zwischen Bund und Ländern erheblich.

Zwingend zu beachtende Regelungen für Dienststellenleitungen

Dienststellenleitungen müssen den Personalrat rechtzeitig und umfassend informieren. Sie dürfen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nicht ohne Zustimmung des Personalrats durchführen. Verstöße können zur Unwirksamkeit von Maßnahmen führen.

Die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat ist gesetzlich auf Vertrauensbasis angelegt. Beide Seiten sollen konstruktiv zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zusammenarbeiten.

Pflichten des Personalrats: Vertraulichkeit und Zusammenarbeit

Personalratsmitglieder unterliegen einer Schweigepflicht über vertrauliche Informationen. Diese Pflicht gilt auch nach Ende des Mandats und schützt sensible Informationen der Dienststelle und der Beschäftigten.

Der Personalrat soll stets eine Einigung mit der Dienststellenleitung anstreben. Erst wenn keine Lösung zu erzielen ist, darf er externe Stellen wie Gerichte oder Einigungsstellen einschalten.

Personalratswahl durchführen

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten ab 16 Jahren. Wählbar sind Beschäftigte ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate in der Dienststelle tätig sind. Die Wahlen finden in der Regel alle vier Jahre statt.

Die Amtszeit kann je nach Landespersonalvertretungsgesetz zwischen vier und fünf Jahren variieren. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Amtszeit ist der Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

Aufgaben des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand bereitet die Personalratswahl vor und führt sie durch. Er besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Beschäftigten. Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben, prüft Wahlvorschläge, organisiert die Stimmabgabe und stellt das Wahlergebnis fest.

In der Regel wird der Wahlvorstand vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Besteht kein Personalrat, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.

Wahlverfahren und wichtige Fristen

Für Bundesbehörden finden die Wahlen zwischen dem 1. März und 31. Mai statt. Der Wahlvorstand muss spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats bestellt werden. Die Fristen in den Bundesländern variieren erheblich.

Nach dem Wahlausschreiben haben Beschäftigte in der Regel drei Wochen Zeit, Wahlvorschläge einzureichen. Der Wahlvorstand prüft die Vorschläge auf Gültigkeit und gibt sie bekannt. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich oder per Briefwahl.

Konstituierung und Amtsantritt

Nach der Wahl lädt der Wahlvorstand binnen einer Woche zur konstituierenden Sitzung ein. Der neue Personalrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Wahlvorstands endet mit der Konstituierung des neuen Personalrats.

Der bisherige Personalrat bleibt bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt und ist bis dahin für beteiligungspflichtige Angelegenheiten zuständig. Erst nach Ablauf der Amtszeit übernimmt der neu gewählte Personalrat vollständig.

Einigungsstelle und Stufenverfahren

Ablauf bei fehlender Zustimmung

Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme schriftlich und fristgerecht unter Angabe von Gründen, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. In mehrstufigen Verwaltungen kann die Angelegenheit innerhalb von fünf Arbeitstagen den übergeordneten Dienststellen vorgelegt werden.

Kommt auf dieser Ebene keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese ist eine Schlichtungsstelle zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat.

Zusammensetzung und Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle besteht aus sieben Personen: je drei Beisitzer der Dienststelle und des Personalrats sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Beide Parteien müssen sich auf den Vorsitzenden einigen.

Der Beschluss der Einigungsstelle bindet grundsätzlich beide Seiten. Sie entscheidet, ob eine Maßnahme wie beantragt, mit Einschränkungen oder gar nicht durchgeführt werden darf. Bei eingeschränkter Mitbestimmung kann die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung aussprechen.

Best Practices für erfolgreiche Zusammenarbeit

Erfolgsfaktoren für konstruktive Beteiligung

Eine offene Kommunikation bildet die Basis erfolgreicher Zusammenarbeit. Frühzeitige Information des Personalrats, bevor Entscheidungen getroffen sind, ermöglicht echte Mitgestaltung. Regelmäßige Gespräche zwischen Dienststellenleitung und Personalratsvorstand schaffen Vertrauen.

Die Einhaltung von Fristen und formalen Anforderungen vermeidet unnötige Konflikte. Beide Seiten sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen und respektieren. Schulungen für Personalratsmitglieder und Führungskräfte fördern das Verständnis.

Häufige Fehler vermeiden

Ein verbreiteter Fehler ist die verspätete oder unvollständige Information des Personalrats. Dies führt zu Zeitdruck und erschwert sachliche Beratungen. Auch die Missachtung von Mitbestimmungsrechten gefährdet Maßnahmen, da diese unwirksam sein können.

Personalräte sollten realistische Forderungen stellen und die Gesamtsituation der Dienststelle berücksichtigen. Unnötige Blockadehaltungen schaden dem Vertrauensverhältnis und behindern sinnvolle Lösungen.

Erfolgreiche Dienstvereinbarungen gestalten

Dienstvereinbarungen regeln grundlegende Themen zwischen Dienststelle und Personalrat verbindlich. Erfolgreiche Vereinbarungen zeichnen sich durch klare Formulierungen, praktikable Regelungen und faire Kompromisse aus.

Beispiele für bewährte Dienstvereinbarungen betreffen flexible Arbeitszeit, Homeoffice-Regelungen, Qualifizierung oder betriebliches Gesundheitsmanagement. Sie schaffen Rechtssicherheit und reduzieren Konfliktpotenzial im Alltag.

Personalrat Aufgaben in der digitalen Transformation

Mitbestimmung bei IT-Systemen und Software

Die Einführung neuer IT-Systeme erfordert oft die Mitbestimmung des Personalrats. Dies gilt besonders, wenn Systeme Daten über Arbeitszeit, Leistung oder Verhalten erfassen. Der Personalrat prüft, ob der Datenschutz gewährleistet ist.

Bei Software zur Personalverwaltung, Zeiterfassung oder Projektsteuerung hat der Personalrat Mitspracherechte. Er achtet darauf, dass technische Möglichkeiten nicht zur unverhältnismäßigen Überwachung genutzt werden.

Künstliche Intelligenz und algorithmische Systeme

Der Einsatz künstlicher Intelligenz in Personalprozessen wirft neue Fragen auf. Der Personalrat hat Mitbestimmungsrechte bei KI-Systemen, die Bewerbungen vorsortieren, Leistungen bewerten oder Personalentscheidungen vorbereiten.

Transparenz über Funktionsweise und Entscheidungskriterien der Algorithmen ist entscheidend. Der Personalrat kann darauf bestehen, dass algorithmische Entscheidungen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sind.

Fazit: Starke Personalräte schaffen Mehrwert

Die Aufgaben des Personalrats im öffentlichen Dienst sind vielfältig und anspruchsvoll. Von der Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen über die Überwachung der Rechtskonformität bis zur aktiven Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen reicht das Spektrum.

Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Personalrat, HR-Abteilungen und Führungskräften führt langfristig zu mehr Transparenz, Fairness und Effizienz. Gut informierte und engagierte Personalräte tragen wesentlich zur Zufriedenheit der Beschäftigten bei.

Das Verständnis der rechtlichen Grundlagen, die Einhaltung von Fristen und die respektvolle Kommunikation bilden die Basis erfolgreicher Personalratsarbeit. Professionelle Personalplanung und Zeiterfassung unterstützen die reibungslose Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Wer die Rechte und Pflichten des Personalrats kennt und die Beteiligungsverfahren beherrscht, schafft rechtssichere Prozesse und fördert ein positives Arbeitsklima im öffentlichen Dienst.

FAQ

Was darf der Personalrat und was nicht?

Der Personalrat darf bei allen Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten nach BPersVG mitwirken, Beschwerden entgegennehmen, Dienstvereinbarungen abschließen und Maßnahmen eigenständig beantragen. Er darf jedoch keine Einzelentscheidungen der Dienststellenleitung ersetzen, keine Weisungen an Beschäftigte erteilen und keine fachlichen Entscheidungen über die Art der Aufgabenerfüllung treffen. Bei Beamten auf Lebenszeit hat der Personalrat eingeschränktere Mitbestimmungsrechte als bei Arbeitnehmern. Außerdem darf der Personalrat keine personenbezogenen Informationen ohne Zustimmung der Betroffenen weitergeben.

Gilt das Personalvertretungsgesetz für alle Behörden?

Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt ausschließlich für Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Bundesgerichte. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten die 16 verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetze mit teilweise erheblichen Abweichungen bei Fristen, Mitbestimmungsrechten und Wahlverfahren. Private Unternehmen unterliegen dem Betriebsverfassungsgesetz, nicht dem Personalvertretungsrecht. Kirchliche Einrichtungen haben eigene Mitarbeitervertretungsordnungen.

Welche Rechte haben Personalräte bei Abmahnungen oder Versetzungen?

Bei Abmahnungen hat der Personalrat ein Anhörungsrecht, seine Stellungnahme ist jedoch nicht bindend. Die Dienststelle muss den Personalrat vor Ausspruch der Abmahnung informieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben. Bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle für mehr als drei Monate besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 BPersVG. Die Versetzung darf nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Verweigert der Personalrat die Zustimmung, muss das Stufenverfahren durchlaufen oder die Einigungsstelle angerufen werden.

Welche Pflichten hat ein Personalrat laut Gesetz?

Der Personalrat ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung verpflichtet und muss Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen wahren. Er darf keine Maßnahmen beschließen, die der Dienststelle Kosten verursachen, ohne diese mit der Leitung abzustimmen. Der Personalrat muss alle Beschäftigten gleich behandeln, unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Religion. Bei Beschwerden ist er gesetzlich verpflichtet, diese an die Vorgesetzten weiterzuleiten. Personalratsmitglieder dürfen ihre Stellung nicht zur eigenen Vorteilsnahme missbrauchen und müssen ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen HR und Personalrat in der Praxis?

HR-Abteilungen informieren den Personalrat frühzeitig über geplante Personalmaßnahmen, idealerweise in regelmäßigen Abstimmungsgesprächen. Bei Einstellungen legt HR dem Personalrat alle relevanten Unterlagen wie Stellenausschreibung, Bewerbungsunterlagen und Auswahlbegründung vor. Der Personalrat prüft innerhalb der gesetzlichen Frist (meist eine Woche) und gibt seine Stellungnahme ab. Professionelle HR-Teams dokumentieren alle Beteiligungsschritte, halten Fristen ein und nutzen digitale Zeiterfassungssysteme, um bei Arbeitszeitmodellen rechtssichere Grundlagen für die Mitbestimmung zu schaffen. Erfolgreiche Zusammenarbeit basiert auf klaren Prozessen, transparenter Kommunikation und gegenseitigem Respekt.

Kann der Personalrat Personalentscheidungen komplett verhindern?

Der Personalrat kann bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen die Zustimmung verweigern, jedoch nicht endgültig verhindern. Bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle nur aufheben, wenn die Maßnahme wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Bei eingeschränkter Mitbestimmung (z.B. nach § 78 Abs. 1 BPersVG bei bestimmten Personalangelegenheiten) kann die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung aussprechen. Die endgültige Entscheidung liegt dann bei der obersten Dienstbehörde.

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