Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsgrundlagen erstellt, jedoch kann keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernommen werden. Gesetzliche Regelungen und Sozialversicherungsbeiträge ändern sich regelmäßig. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihre HR-Abteilung, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Im Jahr 2024 gingen 4,7 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland neben ihrer Haupttätigkeit mindestens einer weiteren Tätigkeit nach. Das entspricht gut 2 Millionen Menschen. Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung liegt die Zahl sogar noch höher: Rund 4,6 Millionen Beschäftigte übten im dritten Quartal 2024 eine Nebentätigkeit aus. Damit hat sich die Zahl der Mehrfachbeschäftigten seit 2003 mehr als verdoppelt. Für HR-Abteilungen, Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer bedeutet diese Entwicklung: Mehrfachbeschäftigung ist keine Randerscheinung mehr, sondern ein relevanter Faktor im Arbeitsalltag. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert Fehler bei der Abrechnung, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder unnötige Steuernachzahlungen.
Mehrfachbeschäftigung: Definition und gesetzliche Grundlagen
Als Mehrfachbeschäftigung gilt die gleichzeitige Ausübung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 8 SGB IV, der die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung definiert. Entscheidend ist: Mehrere Jobs bedeuten nicht automatisch Mehrfachbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Art der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse bestimmt die Behandlung.
Unterschied zwischen Hauptbeschäftigung und Nebenbeschäftigung
Die Hauptbeschäftigung ist das erste sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis, in dem die regulären Steuerklassen I bis V zur Anwendung kommen. Alle weiteren Beschäftigungen gelten als Nebenbeschäftigungen. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, welches Arbeitsverhältnis als Hauptbeschäftigung gilt. Die Wahl sollte strategisch erfolgen: Die günstigere Steuerklasse wird dem Arbeitsverhältnis mit dem höheren Einkommen zugeordnet.
Abgrenzung zu Minijobs
Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich. Ein Minijob bleibt bis zu dieser Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine weiteren Beschäftigungen bestehen. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 Euro, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.
Arbeitsrechtliche Grundlagen bei mehreren Jobs
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen nicht pauschal verbieten. Das Recht auf freie Berufswahl steht jedem Arbeitnehmer zu. Allerdings gibt es Grenzen: Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag können eine Nebentätigkeit beim direkten Wettbewerber ausschließen. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden. Diese Grenze gilt für alle Beschäftigungen zusammen.
Meldepflichten gegenüber Arbeitgebern
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung anzuzeigen, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder wenn die zusätzliche Tätigkeit die Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigen könnte. Für die korrekte Abrechnung müssen Arbeitgeber wissen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die Krankenkasse meldet nach Abgabe der Jahresmeldung nicht angegebene Mehrfachbeschäftigungen zurück mit der Bitte um Korrektur.
Sozialversicherung bei Mehrfachbeschäftigung: Das Additionsprinzip
Bei der Sozialversicherung gilt das Additionsprinzip: Die Entgelte aus mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Diese Regel betrifft Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2026 liegt bei 5.812,50 Euro monatlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Krankenversicherung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Für die Krankenversicherung werden alle Hauptbeschäftigungen addiert. Wird die Versicherungspflichtgrenze überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht zum Jahresende. Dies gilt jedoch nur, wenn auch im Folgejahr mit einem Einkommen über der Grenze zu rechnen ist. Arbeitgeber müssen in vielen Fällen Zuschüsse zur Krankenversicherung zahlen, auch wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
In der Rentenversicherung werden alle Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Höhere Rentenansprüche durch mehrere Einzahlungen. Die Arbeitslosenversicherung folgt demselben Prinzip. Beide Versicherungszweige profitieren vom Additionsprinzip, da mehr Beiträge eingezahlt werden.
Sonderfälle in der Sozialversicherung
Ein sozialversicherungspflichtiger Job plus Minijob
Diese Konstellation ist die häufigste Form der Mehrfachbeschäftigung. Etwa drei Viertel aller Mehrfachbeschäftigten üben neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Minijob aus. Der Minijob bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit zur Befreiung.
Mehrere Minijobs gleichzeitig
Werden ausschließlich mehrere Minijobs ausgeübt, erfolgt eine Zusammenrechnung der Entgelte. Liegt die Summe über 603 Euro (ab 2026), werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob wird dabei als erstes Arbeitsverhältnis gewertet. Diese Regelung führt häufig zu Überraschungen bei Arbeitnehmern, die mehrere kleine Jobs kombinieren.
Zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
Etwa 10 Prozent der Mehrfachbeschäftigten haben zwei oder mehr sozialversicherungspflichtige Jobs. In diesem Fall werden beide Entgelte für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge addiert. Die Beiträge werden anteilig auf beide Arbeitgeber verteilt. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Komplexere Berechnungen und höherer Abstimmungsbedarf zwischen den Arbeitgebern.
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Steuern bei Mehrfachbeschäftigung: Steuerklasse VI als Standard
Das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis wird automatisch mit Steuerklasse VI abgerechnet. Diese Steuerklasse hat keine Freibeträge: Kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmerpauschbetrag, kein Sonderausgabenpauschbetrag. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.348 Euro und wird bereits in der ersten Steuerklasse berücksichtigt.
Warum Steuerklasse VI so hohe Abzüge hat
In Steuerklasse VI fallen ab dem ersten Euro Steuern an. Die Freibeträge werden bewusst nicht gewährt, da sie bereits in der Hauptbeschäftigung ausgeschöpft wurden. Das führt zu Steuerabzügen von rund 50 Prozent. Allerdings erfolgt über die Einkommensteuererklärung am Jahresende eine Verrechnung aller Einkünfte. Zu viel gezahlte Steuern werden erstattet.
Progression und Jahressteuerlast
Das deutsche Steuersystem ist progressiv ausgestaltet: Höhere Einkommen unterliegen höheren Steuersätzen. Bei Mehrfachbeschäftigung werden alle Einkünfte in der Steuererklärung zusammengerechnet. Der tatsächliche Steuersatz ergibt sich aus dem Gesamteinkommen. Die hohen Abzüge in Steuerklasse VI dienen als Vorauszahlung. Sie verhindern, dass am Jahresende hohe Nachzahlungen fällig werden.
Private Krankenversicherung bei mehreren Jobs
Privat Versicherte müssen besondere Regeln beachten. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Alter und Gesundheitszustand. Bei mehreren Einkommen aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen können jedoch Arbeitgeberzuschüsse aus allen Beschäftigungen beantragt werden. Die Summe der Zuschüsse ist auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Praxisbeispiel: Vollzeitjob plus Teilzeitjob
Eine Sachbearbeiterin arbeitet 40 Stunden pro Woche in ihrem Hauptjob und verdient 3.500 Euro brutto. Zusätzlich übernimmt sie eine Teilzeittätigkeit mit 10 Stunden pro Woche für 800 Euro brutto. Die Hauptbeschäftigung wird mit Steuerklasse I abgerechnet. Für den Teilzeitjob gilt Steuerklasse VI. In der Sozialversicherung werden beide Entgelte zusammengerechnet: 4.300 Euro liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze, beide Arbeitgeber zahlen anteilige Beiträge.
Praxisbeispiel: Minijob zusätzlich zum Hauptjob
Ein IT-Spezialist arbeitet in Vollzeit für 4.200 Euro brutto und betreibt nebenbei einen Minijob für 520 Euro. Der Hauptjob wird regulär über Steuerklasse I abgerechnet. Der Minijob wird pauschal mit 2 Prozent Lohnsteuer besteuert. In der Sozialversicherung bleibt der Minijob beitragsfrei, außer in der Rentenversicherung. Hier kann der Arbeitnehmer die Befreiung beantragen.
Praxisbeispiel: Kombination mehrerer Minijobs
Ein Student übt drei Minijobs gleichzeitig aus: 350 Euro, 200 Euro und 150 Euro. Die Gesamtsumme von 700 Euro überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze. Alle drei Jobs werden sozialversicherungspflichtig. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob gilt als Hauptbeschäftigung und wird mit Steuerklasse I abgerechnet. Die beiden anderen Jobs fallen unter Steuerklasse VI.
Mehrfachbeschäftigung Rechner: Was sie leisten können
Digitale Rechner für Mehrfachbeschäftigung berücksichtigen verschiedene Parameter: Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse, Höhe der einzelnen Entgelte, Steuerklassen, Sozialversicherungsstatus. Sie zeigen auf, wie hoch die Netto-Auszahlung bei verschiedenen Konstellationen ausfällt. Moderne Tools integrieren dabei die aktuellen Beitragssätze und Freibeträge. Allerdings können sie keine individuelle Steuerberatung ersetzen.
Grenzen von Online-Rechnern
Standardrechner stoßen bei komplexen Situationen an ihre Grenzen: Betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen oder unterschiedliche Abrechnungszeiträume erfordern individuelle Berechnungen. Für Unternehmen mit mehreren Mehrfachbeschäftigten lohnt sich eine professionelle Lohnbuchhaltungssoftware mit integrierter Mehrfachbeschäftigten-Prüfung.
Dokumentationspflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen Mehrfachbeschäftigungen korrekt dokumentieren. Das betrifft Meldungen an die Sozialversicherungsträger, ELStAM-Abrufe und die Lohnabrechnung selbst. Bei fehlerhaften Meldungen drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen plus Säumniszuschläge. Die Prüfung durch Rentenversicherungsträger erfolgt regelmäßig. Unternehmen sollten Systeme implementieren, die Mehrfachbeschäftigungen automatisch erkennen und korrekt verarbeiten.
Haftungsrisiken bei Fehlern
Bei falscher Abrechnung haftet der Arbeitgeber für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mehrfachbeschäftigung nicht gemeldet hat. Zusätzlich können Bußgelder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen anfallen. Die Dokumentation aller Maßnahmen zur Prüfung von Mehrfachbeschäftigungen dient dem Nachweis ordnungsgemäßer Bearbeitung.
Abgleich mit ELStAM und Sozialversicherungsmeldungen
Über das ELStAM-System erhalten Arbeitgeber Informationen über die zugewiesene Steuerklasse. Bei Steuerklasse VI ist eine Mehrfachbeschäftigung offensichtlich. Arbeitgeber müssen regelmäßig prüfen, ob sich Änderungen ergeben. Die Krankenkassen gleichen die gemeldeten Entgelte ab und melden Unstimmigkeiten zurück. Moderne Zeiterfassungs- und Abrechnungssysteme wie ZEP unterstützen HR-Abteilungen bei der Compliance: Automatische Warnungen bei möglichen Mehrfachbeschäftigungen, Integration mit Lohnbuchhaltung und vollständige Dokumentation aller Arbeitszeiten minimieren das Fehlerrisiko.
Compliance-Risiken minimieren
Unternehmen sollten klare Prozesse etablieren: Abfrage bei Neueinstellung, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen, regelmäßige Nachfrage bei bestehenden Mitarbeitern, systematischer Abgleich mit Krankenkassenmeldungen. Schulungen für HR und Lohnbuchhaltung zur korrekten Behandlung von Mehrfachbeschäftigungen reduzieren Fehlerquellen. Digitale Workflows gewährleisten, dass keine Fälle übersehen werden.
Wie Arbeitnehmer Steuervorteile nutzen
Arbeitnehmer mit Mehrfachbeschäftigung sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. In dieser werden alle Einkünfte zusammengerechnet und die tatsächliche Steuerschuld ermittelt. Die hohen Vorauszahlungen durch Steuerklasse VI führen häufig zu Erstattungen. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei hohen Fahrtkosten zu beiden Arbeitsstellen oder doppelter Haushaltsführung ergeben sich zusätzliche Einsparpotenziale.
Optimierung der Steuerklassenwahl
Arbeitnehmer sollten die Steuerklasse VI dem Arbeitsverhältnis mit dem geringeren Einkommen zuweisen. So profitiert der besser bezahlte Job von den Freibeträgen der ersten Steuerklasse. Bei zwei ähnlich hohen Einkommen kann ein Freibetrag für das zweite Dienstverhältnis beantragt werden. Dies reduziert die monatliche Steuerlast bereits während des Jahres.
Tipps zur korrekten Zeiterfassung
Für Arbeitnehmer mit mehreren Jobs ist korrekte Zeiterfassung essenziell: Dokumentation aller Arbeitszeiten zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, getrennte Erfassung für jedes Beschäftigungsverhältnis, Nachweis bei Krankheit oder Urlaub. Professionelle Zeiterfassungssysteme helfen dabei, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und liefern gleichzeitig die Basis für eine korrekte Abrechnung.
Checkliste für HR: Mehrfachbeschäftigte korrekt abrechnen
- Bei Einstellung: Abfrage weiterer Beschäftigungsverhältnisse mit schriftlicher Dokumentation
- ELStAM-Daten abrufen: Steuerklasse prüfen, bei Steuerklasse VI Hinweis auf Mehrfachbeschäftigung
- Sozialversicherungsstatus ermitteln: Additionsprinzip beachten, Minijob-Regelungen berücksichtigen
- Lohnabrechnung: Korrekte Steuerklasse verwenden, Sozialversicherungsbeiträge nach Zusammenrechnung berechnen
- Meldungen: Vollständige und korrekte Meldungen an Krankenkassen und Finanzamt
- Dokumentation: Alle Nachweise und Berechnungen archivieren
- Regelmäßige Kontrolle: Änderungen bei Beschäftigungsverhältnissen erfragen, Krankenkassenmeldungen prüfen
Wie ZEP Unternehmen bei Mehrfachbeschäftigung unterstützt
Die korrekte Abrechnung von Mehrfachbeschäftigten stellt HR-Abteilungen und Lohnbuchhaltung vor besondere Herausforderungen. Professionelle Software wie ZEP bietet hier systematische Unterstützung: Die Zeiterfassung dokumentiert alle Arbeitszeiten lückenlos und erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes. Die Integration mit der Lohnbuchhaltung ermöglicht eine fehlerfreie Abrechnung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigung.
Besonders wertvoll: ZEP warnt automatisch, wenn Arbeitszeiten kritische Grenzen überschreiten oder wenn Unstimmigkeiten bei der Sozialversicherung drohen. Das Projektcontrolling zeigt transparent, welche Ressourcen in welchem Umfang eingesetzt sind. Für Unternehmen mit mehreren Mehrfachbeschäftigten bedeutet das: Weniger manueller Prüfaufwand, reduziertes Fehlerrisiko und vollständige Compliance-Dokumentation. Die nahtlose Anbindung an DATEV und Lexware sorgt für einen durchgängigen digitalen Workflow von der Zeiterfassung bis zur Lohnabrechnung.
Fazit: Mehrfachbeschäftigung erfordert systematisches Vorgehen
Mehrfachbeschäftigung ist erlaubt und wird häufiger: Fast jeder neunte Beschäftigte geht inzwischen mehreren Jobs nach. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, aber beherrschbar. Für Arbeitgeber bedeutet das: Systematische Prozesse, regelmäßige Schulungen und moderne Software minimieren Compliance-Risiken.
Für Arbeitnehmer gilt: Transparenz gegenüber Arbeitgebern, korrekte Dokumentation und sorgfältige Steuererklärung verhindern böse Überraschungen. Mit klaren Regeln, digitalen Tools und professioneller Begleitung durch HR und Lohnbuchhaltung wird Mehrfachbeschäftigung zur handhabbaren Normalität statt zum administrativen Albtraum. Zeiterfassungs- und Abrechnungssysteme wie ZEP unterstützen Unternehmen dabei, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, Arbeitszeiten transparent zu dokumentieren und eine fehlerfreie Lohnabrechnung zu gewährleisten.
FAQ
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich mehrere Jobs gleichzeitig habe?
Ja, in den meisten Fällen besteht eine Informationspflicht. Wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält, müssen Arbeitnehmer Nebenbeschäftigungen anzeigen. Auch ohne vertragliche Regelung ist eine Meldung erforderlich, wenn die zusätzliche Tätigkeit die Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigen könnte oder gegen Konkurrenzklauseln verstößt. Für die korrekte Lohn- und Sozialversicherungsabrechnung benötigt der Arbeitgeber zwingend Informationen über weitere Beschäftigungsverhältnisse. Verschweigt der Arbeitnehmer Nebenjobs, meldet die Krankenkasse nach der Jahresmeldung Unstimmigkeiten zurück, was zu Korrekturen und Nachforderungen führt.
Wie viele Minijobs darf ich neben meinem Hauptjob ausüben?
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist ein Minijob bis 603 Euro (ab Januar 2026) steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Mehrere Minijobs gleichzeitig werden jedoch zusammengerechnet. Überschreitet die Summe aller Minijobs 603 Euro, werden sämtliche geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und mit Steuerklasse VI abgerechnet. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob gilt dabei als erste Beschäftigung. Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht auch beim ersten Minijob Versicherungspflicht, von der sich Arbeitnehmer jedoch befreien lassen können.
Wann lohnt sich Mehrfachbeschäftigung finanziell und wann nicht?
Finanziell lohnt sich Mehrfachbeschäftigung, wenn die Kombination aus Hauptjob plus Minijob (bis 603 Euro) gewählt wird. Hier bleibt der Nebenverdienst weitgehend abgabenfrei. Bei zwei sozialversicherungspflichtigen Jobs fallen durch Steuerklasse VI etwa 50 Prozent Abzüge auf das zweite Einkommen an, die jedoch über die Steuererklärung teilweise zurückerstattet werden. Nicht lohnenswert wird es, wenn durch das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 Euro monatlich in 2026) deutlich überschritten wird oder wenn die zusätzliche Arbeitsbelastung die Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigt. Die tatsächliche Rendite hängt stark von individuellen Faktoren wie Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder zusätzlichen Werbungskosten ab.
Gibt es einen Mehrfachbeschäftigung Rechner, der Sozialversicherung und Lohnsteuer berücksichtigt?
Ja, verschiedene Online-Rechner kalkulieren die Netto-Auszahlung bei Mehrfachbeschäftigung. Diese Tools berücksichtigen Steuerklassen, Sozialversicherungsbeiträge nach dem Additionsprinzip, Beitragsbemessungsgrenzen und Freibeträge. Wichtig: Die Rechner liefern nur Schätzwerte für Standardfälle. Sonderfälle wie betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen, unterschiedliche Abrechnungszeiträume oder individuelle Freibeträge können nicht abgebildet werden. Für Unternehmen mit mehreren Mehrfachbeschäftigten empfiehlt sich professionelle Lohnbuchhaltungssoftware mit integrierter Mehrfachbeschäftigten-Prüfung, die alle Sonderfälle korrekt verarbeitet.
Was bedeutet Doppelbeschäftigung in der Lohnabrechnung?
Doppelbeschäftigung bezeichnet die Situation, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber in zwei verschiedenen Funktionen beschäftigt ist oder wenn eine Person gleichzeitig bei verbundenen Unternehmen arbeitet. In der Lohnabrechnung werden beide Beschäftigungen getrennt erfasst, aber für Sozialversicherung und Steuer zusammengerechnet. Bei zwei Jobs beim selben Arbeitgeber gilt das erste Beschäftigungsverhältnis mit der regulären Steuerklasse, das zweite automatisch mit Steuerklasse VI. Der Arbeitgeber muss beide Entgelte addieren und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend berechnen. Dies gilt auch bei Geschäftsführern, die sowohl bei einer GmbH als auch bei einer Schwester-GmbH angestellt sind.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter mehrere Jobs haben?
Arbeitgeber müssen Mehrfachbeschäftigungen korrekt bei den Sozialversicherungsträgern melden und die ELStAM-Daten abrufen. Bei Steuerklasse VI ist eine Mehrfachbeschäftigung erkennbar. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem Additionsprinzip zu berechnen, auch wenn der Arbeitgeber das andere Entgelt nicht kennt. Dokumentationspflicht besteht für alle Maßnahmen zur Prüfung von Mehrfachbeschäftigungen. Bei fehlerhafter Abrechnung haftet der Arbeitgeber für nicht abgeführte Beiträge plus Säumniszuschläge, selbst wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit verschwiegen hat. Arbeitgeber müssen außerdem prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird, da die maximale Arbeitszeit von zehn Stunden täglich für alle Beschäftigungen zusammen gilt.








