Ob im IT-Support, in der Pflege, in der Gebäudetechnik oder im Handwerk: Rufbereitschaft gehört für viele Unternehmen zum Alltag. Immer dann, wenn Notfälle außerhalb der regulären Arbeitszeiten auftreten können, müssen Mitarbeitende erreichbar und einsatzbereit sein. Doch was genau bedeutet Rufbereitschaft rechtlich? Wann zählt sie als Arbeitszeit, wie muss sie vergütet werden und welche Regelungen müssen Arbeitgeber beachten?
Dieser Artikel gibt HR-Verantwortlichen, Controllern und Geschäftsführern einen umfassenden Überblick über alle relevanten Aspekte der Rufbereitschaft – von der Definition über gesetzliche Vorgaben bis hin zur praktischen Umsetzung mit digitalen Zeiterfassungssystemen. Denn nur wer Rufbereitschaft rechtssicher gestaltet und transparent dokumentiert, schützt sich vor arbeitsrechtlichen Risiken und schafft gleichzeitig faire Arbeitsbedingungen.
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf kurzfristig ihre Arbeit aufzunehmen. Anders als bei der normalen Arbeitszeit können sich Mitarbeitende während der Rufbereitschaft an einem Ort ihrer Wahl aufhalten, sei es zu Hause, beim Sport oder unterwegs. Entscheidend ist lediglich, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Die wichtigsten Merkmale der Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft wird im deutschen Arbeitsrecht nicht explizit im Arbeitszeitgesetz definiert, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung und der Abgrenzung zur regulären Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt: Rufbereitschaft ist die Zeit, in der sich Arbeitnehmende außerhalb der regulären Arbeitszeit bereithalten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Ruhezeit, in der Beschäftigte vollständig frei von dienstlichen Verpflichtungen sind.
Während der Rufbereitschaft können Mitarbeitende ihren Aufenthaltsort frei wählen und sind in ihrer Freizeitgestaltung nur insoweit eingeschränkt, als sie erreichbar bleiben und im Einsatzfall schnell reagieren müssen. Diese relative Freiheit ist der entscheidende Unterschied zur regulären Arbeitszeit und zum Bereitschaftsdienst.
Abgrenzung zur Arbeitszeit
Ein zentraler Punkt für Arbeitgeber: Die reine Bereitschaftszeit während der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Als Arbeitszeit zählt ausschließlich die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wird. Also vom Zeitpunkt des Anrufs bis zum Abschluss des Einsatzes. Diese klare Trennung hat weitreichende Konsequenzen für Dokumentation, Vergütung und die Einhaltung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten.
Unterschied zur Ruhezeit
Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG muss mindestens elf zusammenhängende Stunden betragen. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmende nicht zur Arbeit herangezogen werden. Rufbereitschaft unterbricht diese Ruhezeit grundsätzlich nicht, solange kein tatsächlicher Arbeitseinsatz erfolgt. Wird jedoch während der Rufbereitschaft gearbeitet, beginnt die elfstündige Ruhezeit danach neu zu laufen. Diese Regelung stellt sicher, dass Beschäftigte ausreichend Erholung erhalten.
Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst – die wichtigsten Unterschiede
Viele Arbeitgeber verwechseln Rufbereitschaft mit Bereitschaftsdienst. Doch diese beiden Formen der Arbeitsbereitschaft unterscheiden sich erheblich, sowohl rechtlich als auch praktisch. Die Unterscheidung ist entscheidend für die korrekte Vergütung und Zeiterfassung.
Praxisbeispiel Rufbereitschaft
Ein IT-Administrator hat von Freitagabend 18 Uhr bis Montagmorgen 8 Uhr Rufbereitschaft. Er kann das Wochenende zu Hause verbringen, muss aber sein Diensthandy bei sich tragen. Am Samstagabend um 21 Uhr wird er wegen eines Serverausfalls angerufen und arbeitet von 21:15 bis 23:30 Uhr an der Behebung des Problems. Als Arbeitszeit werden nur diese 2 Stunden und 15 Minuten erfasst, nicht die gesamten 62 Stunden Rufbereitschaft.
Praxisbeispiel Bereitschaftsdienst
Eine Krankenpflegerin hat Bereitschaftsdienst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Krankenhaus. Sie muss sich in einem Bereitschaftsraum aufhalten und kann bei Bedarf sofort eingreifen. Auch wenn sie in dieser Zeit nur zweimal für jeweils 30 Minuten tatsächlich pflegerisch tätig wird, zählen die vollen 8 Stunden als Arbeitszeit, denn sie konnte ihre Freizeit nicht frei gestalten.
Diese Unterscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt bestätigt: Entscheidend ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Zeit des Arbeitnehmers. Beim Bereitschaftsdienst ist diese gegeben, bei der Rufbereitschaft nur während des tatsächlichen Einsatzes.
Rufbereitschaft und Arbeitszeitgesetz – das müssen Arbeitgeber wissen
Auch wenn die Rufbereitschaft selbst nicht als Arbeitszeit gilt, unterliegt sie dennoch arbeitsrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen mehrere gesetzliche Rahmenbedingungen beachten, um rechtssicher zu agieren und Bußgelder zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlagen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert in § 2 Abs. 1, was als Arbeitszeit gilt: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die reine Rufbereitschaft fällt nicht darunter – nur die tatsächliche Arbeitsleistung während eines Einsatzes. Diese Regelung wurde durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert.
Besonders relevant ist das EuGH-Urteil vom 9. September 2003 (C-151/02), das feststellte: Entscheidend für die Einordnung als Arbeitszeit ist, ob sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss. Bei Rufbereitschaft mit freier Ortswahl ist dies nicht der Fall.
Maximale Arbeitszeit und Ruhezeiten
Auch bei Rufbereitschaft gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes:
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Wichtig: Für diese Berechnung zählt nur die tatsächliche Einsatzzeit während der Rufbereitschaft.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmende eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 ArbZG). Wird während der Rufbereitschaft gearbeitet, beginnt diese elfstündige Ruhezeit nach Ende des Einsatzes neu. Das bedeutet: Ist ein Mitarbeitender nachts um 2 Uhr im Einsatz und arbeitet bis 3 Uhr, darf die nächste Arbeitsschicht frühestens um 14 Uhr beginnen.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber auch die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeitszeit systematisch erfassen. Dies gilt für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die bloße Erfassung von "Rufbereitschaft pauschal" reicht nicht aus. Die tatsächlichen Einsatzzeiten müssen minutengenau dokumentiert werden.
Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Fall. Darüber hinaus können Mitarbeitende bei fehlender Zeiterfassung Überstundenvergütung einklagen, wobei die Beweislast beim Arbeitgeber liegt.
Regelungen in Tarifverträgen
Viele Branchen haben spezifische tarifvertragliche Regelungen zur Rufbereitschaft. Diese können von den gesetzlichen Mindeststandards abweichen, allerdings nur zugunsten der Arbeitnehmenden. Typische tarifvertragliche Regelungen umfassen:
Festlegung der Vergütungshöhe für Rufbereitschaftszeiten, Definition der maximalen Häufigkeit von Rufbereitschaften pro Monat, Regelungen zu Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsbereitschaft, Vorgaben zur Mindestruhezeit zwischen zwei Rufbereitschaftsperioden und Ansprüche auf Freizeitausgleich nach Einsätzen.
HR-Verantwortliche sollten daher immer prüfen, ob für ihr Unternehmen ein Tarifvertrag gilt und welche Sonderregelungen dieser zur Rufbereitschaft enthält.
Vergütung und Abrechnung von Rufbereitschaft
Die Vergütung von Rufbereitschaft ist komplex und wird häufig falsch gehandhabt. Es gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung, stattdessen existieren verschiedene Modelle, die je nach Branche, Tarifvertrag und individueller Vereinbarung zur Anwendung kommen.
Grundprinzipien der Vergütung
Da die reine Rufbereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit gilt, besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf reguläre Lohnzahlung für diese Zeit. Allerdings erkennt die Rechtsprechung an, dass Rufbereitschaft eine Belastung für Arbeitnehmende darstellt, die zu kompensieren ist. Die Vergütung muss daher angemessen sein und die Einschränkung der Freizeitgestaltung widerspiegeln.
Vergütungsmodelle in der Praxis
1. Pauschale Rufbereitschaftsvergütung
Das häufigste Modell: Arbeitnehmende erhalten eine Pauschale für die gesamte Rufbereitschaftsperiode (z.B. 50 Euro für ein Wochenende), unabhängig davon, ob ein Einsatz erfolgt oder nicht. Zusätzlich wird die tatsächliche Einsatzzeit nach normalem Stundensatz oder mit Zuschlägen vergütet. Vorteil: Planbare Kosten für Arbeitgeber, Grundsicherung für Arbeitnehmende. Nachteil: Pauschale muss angemessen sein und kann bei häufigen Einsätzen zu Unzufriedenheit führen.
2. Stundenbasis für Einsatzzeit
Nur die tatsächliche Arbeitszeit während eines Einsatzes wird vergütet, ohne zusätzliche Pauschale für die Bereitschaft selbst. Dieses Modell ist nur dann zulässig, wenn Rufbereitschaft selten vorkommt und nicht zur Regeltätigkeit gehört. Bei regelmäßiger Rufbereitschaft ohne Grundvergütung kann eine unangemessene Benachteiligung vorliegen.
3. Kombinationsmodell mit Einsatzzuschlägen
Rufbereitschaftspauschale plus erhöhte Vergütung für tatsächliche Einsätze, oft mit Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Beispiel: 80 Euro Wochenendpauschale + 150% des regulären Stundenlohns für Einsätze zwischen 22 und 6 Uhr.
4. Freizeitausgleich statt Bezahlung
Einige Tarifverträge sehen vor, dass Rufbereitschaft und Einsätze ganz oder teilweise durch Freizeitausgleich abgegolten werden können. Dies muss aber transparent geregelt und dokumentiert werden.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Rufbereitschaftspauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Sie müssen in der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden. Wichtig: Auch wenn die Rufbereitschaft selbst nicht als Arbeitszeit gilt, müssen die Zahlungen in der Entgeltabrechnung korrekt zugeordnet werden.
Bei der Einsatzvergütung gelten die üblichen Regelungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Zuschläge können bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei ausgezahlt werden (z.B. Sonntagszuschlag 50% steuerfrei, Feiertagszuschlag 125% steuerfrei).
Vertragsgestaltung
Die Vergütung von Rufbereitschaft muss im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag klar geregelt sein. Eine bloße mündliche Absprache oder die Formulierung "Rufbereitschaft ist mit dem Gehalt abgegolten" reicht nicht aus und kann zur Unwirksamkeit der Regelung führen. Die Vereinbarung sollte mindestens enthalten: Höhe der Rufbereitschaftspauschale oder alternative Vergütungsform, Vergütung der tatsächlichen Einsatzzeit, Zuschläge für besondere Zeiten sowie Regelungen zum Freizeitausgleich.
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Rufbereitschaft in der Praxis dokumentieren und managen
Die rechtssichere Dokumentation und effiziente Verwaltung von Rufbereitschaft stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Manuelle Erfassungen sind fehleranfällig, zeitaufwendig und erschweren die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Digitale Zeiterfassungssysteme bieten hier entscheidende Vorteile.
Anforderungen an die Dokumentation
Arbeitgeber müssen für jeden Mitarbeitenden in Rufbereitschaft folgende Informationen erfassen: Beginn und Ende der Rufbereitschaftsperiode, tatsächliche Einsatzzeiten mit Beginn, Ende und Dauer, Art der Tätigkeit während des Einsatzes, eingehaltene Ruhezeiten nach Einsätzen sowie die gewährte Vergütung oder der Freizeitausgleich.
Diese Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und im Falle einer Überprüfung durch Behörden oder bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorgelegt werden können.
Digitale Zeiterfassungssysteme für Rufbereitschaft
Moderne Zeiterfassungslösungen ermöglichen die präzise Erfassung und Verwaltung von Rufbereitschaft mit folgenden Funktionen:
Rufbereitschaftsplanung: Mitarbeitende können über einen Kalender für bestimmte Zeiträume als rufbereit eingeplant werden. Das System dokumentiert automatisch den Beginn und das Ende der Bereitschaftsphase.
Mobile Einsatzzeiterfassung: Während der Rufbereitschaft können Mitarbeitende über eine App den Beginn und das Ende eines Einsatzes erfassen, auch unterwegs vom Smartphone aus. Dies stellt sicher, dass nur die tatsächliche Arbeitszeit gezählt wird.
Automatische Berechnung: Das System berechnet automatisch die Einsatzzeiten, berücksichtigt tarifliche oder vertragliche Zuschläge und prüft die Einhaltung von Ruhezeiten. Verstöße gegen die elfstündige Ruhezeit werden sofort angezeigt.
Transparente Auswertung: HR und Controlling haben jederzeit Zugriff auf Auswertungen zu Rufbereitschaftszeiten, Einsatzhäufigkeiten und Vergütungskosten. Das erleichtert die Personalplanung und das Budget-Management.
Schnittstellen zur Lohnabrechnung: Die erfassten Daten können direkt an Lohnabrechnungssysteme übergeben werden, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und Fehler minimiert.
Beispielprozess in der Praxis
- Planung: Die Teamleitung plant die Rufbereitschaft für das kommende Wochenende im Zeiterfassungssystem. Mitarbeitende erhalten automatisch eine Benachrichtigung.
- Bereitschaft: Das System dokumentiert automatisch den Beginn der Rufbereitschaft. Der Mitarbeitende ist über sein Diensthandy erreichbar.
- Einsatz: Kommt es zu einem Einsatz, startet der Mitarbeitende per App die Zeiterfassung. Die genaue Einsatzdauer wird minutengenau aufgezeichnet.
- Abrechnung: Nach Ende der Rufbereitschaft werden die Zeiten automatisch in die Lohnabrechnung übernommen. Die Rufbereitschaftspauschale und die Einsatzvergütung erscheinen auf der nächsten Gehaltsabrechnung.
- Kontrolle: HR erhält eine Übersicht über alle Rufbereitschaften des Monats, kann Muster erkennen und die Planung optimieren.
Vorteile digitaler Lösungen
Rechtssicherheit durch lückenlose Dokumentation aller Zeiten, Zeitersparnis durch automatisierte Prozesse und wegfallende manuelle Erfassung, Transparenz für Mitarbeitende und Führungskräfte über geleistete Zeiten und Vergütung, Compliance-Sicherheit durch automatische Prüfung von Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten sowie geringere Fehlerquote bei der Abrechnung und damit weniger Korrekturen.
Für Unternehmen mit regelmäßiger Rufbereitschaft ist der Einsatz einer professionellen Zeiterfassungslösung heute Standard. Die Investition amortisiert sich schnell durch geringeren Verwaltungsaufwand, vermiedene Fehler und die Minimierung rechtlicher Risiken.
Digitale Zeiterfassung für rechtskonforme Dokumentation mit ZEP
Eine korrekte Zeiterfassung ist essenziell, um geleistete Arbeitszeiten während der Rufbereitschaft nachweisbar und rechtskonform zu dokumentieren. Manuelle Stundenzettel auf Papier stoßen hier an ihre Grenzen, denn häufig geht es nur um wenige Minuten pro Einsatz. Über die gesamte Rufbereitschaftszeit können sich jedoch mehrere Stunden summieren, die lückenlos erfasst werden müssen.
Die ZEP Clock App bietet hier die nötige Unterstützung: Mit einem Fingertipp stempeln Mitarbeitende ein und aus. Die Zeiterfassungslösung haben sie also immer in der Hosentasche dabei. Besonders bei spontanen Einsätzen nachts oder am Wochenende ermöglicht diese Flexibilität eine präzise und rechtskonforme Dokumentation.
Vorteile der Arbeitszeiterfassung mit ZEP während der Rufbereitschaft
✅ Automatische Erfassung von Arbeitszeiten – Alle Einsätze während der Rufbereitschaft werden minutengenau protokolliert.
✅ Ortsunabhängige Zeiterfassung – Mitarbeitende können ihre Arbeitszeiten flexibel über die App erfassen, egal wo sie sich befinden.
✅ Transparente Dokumentation – Alle Arbeitszeiten sind nachvollziehbar und revisionssicher gespeichert.
✅ Rechtskonforme Abrechnung – ZEP unterstützt Unternehmen dabei, gesetzliche und gerichtliche Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung einzuhalten und schützt so vor Bußgeldern.
Die Integration mit DATEV und die ISO 27001-Zertifizierung gewährleisten zudem, dass sensible Zeitdaten sicher verarbeitet und nahtlos in die Lohnabrechnung übernommen werden. So entfallen manuelle Übertragungsfehler und der Verwaltungsaufwand sinkt erheblich.
Best Practices und häufige Fehler vermeiden
Die rechtssichere und faire Gestaltung von Rufbereitschaft erfordert mehr als nur die Beachtung gesetzlicher Mindeststandards. Diese Best Practices helfen, typische Fehler zu vermeiden und ein System zu etablieren, das sowohl Unternehmensinteressen als auch Mitarbeitendenbedürfnisse berücksichtigt.
Klare vertragliche Vereinbarungen:
Der häufigste Fehler ist eine unzureichende vertragliche Regelung. Formulierungen wie "gelegentliche Rufbereitschaft kann erforderlich sein" sind zu unbestimmt. Stattdessen sollten Arbeitsverträge oder Zusatzvereinbarungen präzise festlegen: Umfang und Häufigkeit der Rufbereitschaft (z.B. "max. 4 Wochenenden pro Jahr"), Reaktionszeit nach Alarmierung, Vergütungsmodell mit konkreten Beträgen, Regelungen zu Sonn- und Feiertagseinsätzen sowie Ansprüche auf Freizeitausgleich.
Gleichmäßige Verteilung:
Rufbereitschaft sollte fair im Team verteilt werden. Eine dauerhafte Überlastung einzelner Mitarbeitender führt zu Unzufriedenheit und erhöht das Risiko von Erschöpfung. Erstellen Sie einen transparenten Rotationsplan, der allen Teammitgliedern zugänglich ist. Berücksichtigen Sie dabei auch persönliche Lebensumstände – etwa familiäre Verpflichtungen – ohne dabei diskriminierend zu wirken.
Kommunikation und Erreichbarkeit:
Legen Sie fest, über welche Kanäle Mitarbeitende in Rufbereitschaft kontaktiert werden (Diensthandy, Festnetz, spezielle Rufnummer). Klären Sie, ob Mitarbeitende während der Rufbereitschaft einen bestimmten Radius um ihren Wohnort einhalten müssen. Dies ist relevant, wenn die Reaktionszeit kritisch ist. Definieren Sie die maximale Reaktionszeit zwischen Alarmierung und Arbeitsbeginn, realistisch und an die tatsächlichen Anforderungen angepasst.
Integration in Zeiterfassungstools:
Nutzen Sie die Möglichkeiten digitaler Zeiterfassung konsequent. Schulen Sie Mitarbeitende in der korrekten Nutzung, damit Einsatzzeiten zuverlässig erfasst werden. Stellen Sie sicher, dass das System auch offline funktioniert, falls während eines Einsatzes keine Internetverbindung verfügbar ist. Richten Sie automatische Erinnerungen ein, wenn Mitarbeitende vergessen, einen Einsatz zu stoppen.
Regelmäßige Überprüfung:
Werten Sie quartalsweise aus, wie oft Rufbereitschaft tatsächlich zu Einsätzen führt. Häufen sich nächtliche Einsätze, deutet das möglicherweise auf Systemschwächen hin, die behoben werden sollten. Holen Sie Feedback von Mitarbeitenden ein: Ist die Vergütung angemessen? Ist die Belastung tragbar? Gibt es Verbesserungsvorschläge?
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1 - Keine Differenzierung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Dies führt zu falscher Zeiterfassung und Vergütung. Lösung: Klare Definition und Abgrenzung in allen Dokumenten.
Fehler 2 - Unzureichende Dokumentation der Einsatzzeiten: Pauschale Erfassung "Rufbereitschaft Wochenende" ohne genaue Einsatzzeiten. Lösung: Minutengenaue Erfassung aller tatsächlichen Arbeitszeiten.
Fehler 3 - Missachtung der Ruhezeiten: Mitarbeitende werden zu früh nach einem nächtlichen Einsatz wieder zur Arbeit herangezogen. Lösung: Automatische Prüfung der Ruhezeiten im Zeiterfassungssystem.
Fehler 4 - Intransparente Vergütung: Mitarbeitende wissen nicht, wie sich ihre Rufbereitschaftsvergütung zusammensetzt. Lösung: Detaillierte Aufschlüsselung in der Lohnabrechnung und transparente Kommunikation der Vergütungsregeln.
Fehler 5 - Keine Beteiligung des Betriebsrats: Bei der Einführung von Rufbereitschaft hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. Lösung: Frühzeitige Einbindung und Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Fazit: Rechtssicherheit und Fairness bei Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist für viele Unternehmen unverzichtbar, um außerhalb der regulären Arbeitszeiten auf Notfälle und dringende Anfragen reagieren zu können. Doch die rechtlichen Anforderungen sind komplex: Von der korrekten Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst über die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen bis zur angemessenen Vergütung müssen Arbeitgeber zahlreiche Vorgaben beachten.
Die wichtigsten Erkenntnisse: Nur die tatsächliche Einsatzzeit während der Rufbereitschaft zählt als Arbeitszeit. Die Dokumentationspflicht erfordert eine minutengenaue Erfassung aller Einsätze. Die Ruhezeit von elf Stunden muss nach jedem Einsatz neu beginnen. Vertragliche Regelungen sind zwingend erforderlich und müssen präzise formuliert sein. Die Vergütung muss angemessen sein und sollte transparent kommuniziert werden.
Digitale Zeiterfassungssysteme sind heute der Standard, um Rufbereitschaft rechtssicher und effizient zu verwalten. Sie gewährleisten lückenlose Dokumentation, automatisierte Compliance-Prüfungen sowie transparente Abrechnung und schaffen so Rechtssicherheit für Arbeitgeber sowie Fairness und Nachvollziehbarkeit für Mitarbeitende.
Unternehmen, die Rufbereitschaft klar regeln, fair vergüten und professionell dokumentieren, minimieren nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärken auch die Zufriedenheit und Motivation ihrer Teams. Denn gut organisierte Rufbereitschaft ist keine Belastung, sondern ein transparenter und fairer Bestandteil moderner Arbeitszeitmodelle.
FAQ
Was ist Rufbereitschaft laut Arbeitsrecht?
Rufbereitschaft bedeutet nach deutschem Arbeitsrecht, dass Arbeitnehmende außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf kurzfristig ihre Tätigkeit aufzunehmen. Anders als bei regulärer Arbeitszeit können sie ihren Aufenthaltsort frei wählen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Nur die tatsächliche Einsatzzeit während der Rufbereitschaft zählt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – nicht die reine Bereitschaftszeit. Diese Unterscheidung ist entscheidend für Vergütung und Zeiterfassung.
Wann zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Rufbereitschaft selbst gilt nicht als Arbeitszeit. Arbeitszeit beginnt erst in dem Moment, in dem der Mitarbeitende tatsächlich arbeitet – vom Zeitpunkt der Alarmierung bis zum Abschluss des Einsatzes. Diese Zeit muss minutengenau dokumentiert werden und unterliegt den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, einschließlich der Höchstarbeitszeiten und der elfstündigen Ruhezeit nach jedem Einsatz. Die bloße Erreichbarkeit während der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit.
Wie wird Rufbereitschaft vergütet oder bezahlt?
Es gibt verschiedene Vergütungsmodelle: Am häufigsten ist eine Pauschale für die Bereitschaftsperiode plus zusätzliche Vergütung der tatsächlichen Einsatzzeit mit regulärem oder erhöhtem Stundensatz. Alternative Modelle umfassen ausschließliche Bezahlung der Einsatzzeit mit Zuschlägen oder Kombinationen mit Freizeitausgleich. Die Vergütung muss im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung klar geregelt sein. Eine pauschale Formulierung "mit dem Gehalt abgegolten" ist nicht zulässig.
Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
Der entscheidende Unterschied liegt im Aufenthaltsort und der Anrechnung als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft können Mitarbeitende ihren Aufenthaltsort frei wählen, und nur die tatsächliche Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit. Beim Bereitschaftsdienst gibt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vor (z.B. Betriebsgelände, Bereitschaftsraum), und die gesamte Zeit zählt als Arbeitszeit – auch wenn nicht durchgehend gearbeitet wird. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Vergütung und Arbeitszeitberechnung.
Wie kann man Rufbereitschaft in der Zeiterfassung dokumentieren?
Rufbereitschaft muss zweistufig dokumentiert werden: erstens die Bereitschaftsperiode (Beginn und Ende) und zweitens die tatsächlichen Einsatzzeiten mit minutengenauer Erfassung. Moderne Zeiterfassungssysteme ermöglichen die Planung von Rufbereitschaft im Kalender und die mobile Erfassung von Einsatzzeiten per App. Dies gewährleistet rechtssichere Dokumentation, automatische Berechnung von Vergütungen und Prüfung der Ruhezeiten. Seit dem BAG-Urteil von 2022 ist eine systematische Arbeitszeiterfassung verpflichtend.
Was muss im Arbeitsvertrag zur Rufbereitschaft geregelt werden?
Der Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung sollte folgende Punkte klar regeln: Umfang und Häufigkeit der Rufbereitschaft (z.B. "maximal 4 Wochenenden pro Jahr"), maximale Reaktionszeit nach Alarmierung, konkretes Vergütungsmodell mit Beträgen, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagseinsätze sowie Regelungen zum Freizeitausgleich. Unbestimmte Formulierungen wie "gelegentliche Rufbereitschaft kann erforderlich sein" sind nicht ausreichend. Bei Betriebsratspräsenz ist zudem eine Betriebsvereinbarung empfehlenswert.









