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Arbeitsrecht

Mutterschutz 2026: Diese Regelungen sollten Sie kennen

Seit Juni 2025 gelten gestaffelte Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche. Arbeitgeber müssen jetzt neue Pflichten beachten und können alle Aufwendungen über U2 zu 100 Prozent zurückerhalten.

Tanja Hartmann
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet Ihnen einen fundierten Überblick zum Thema Mutterschutz, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Bei spezifischen Fragestellungen zu Ihrem Unternehmen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Mutterschutz geht weit über die bekannte 6+8 Wochenregelung hinaus. Mit den Gesetzesänderungen 2025 haben sich entscheidende Details verändert, die für Arbeitgeber und betroffene Frauen gleichermaßen relevant sind. Dieser Artikel erklärt Ihnen die aktuellen Fristen, Ihre Rechte als Arbeitnehmerin und Ihre Pflichten als Arbeitgeber im Detail.

Mutterschutz: Definition und rechtlicher Rahmen

Was bedeutet Mutterschutz konkret?

Der Mutterschutz ist ein gesetzlich verankerter Schutzmechanismus für schwangere und stillende Frauen am Arbeitsplatz, in der Ausbildung und im Studium. Ziel ist der umfassende Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Mutter und Kind sowie die Vermeidung von Diskriminierung im beruflichen Kontext.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt dabei nicht nur Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, sondern schafft einen durchgängigen Schutzrahmen während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit. Dieser ermöglicht es Frauen, ihre Berufstätigkeit möglichst lange und sicher fortzusetzen.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Der Mutterschutz gilt grundsätzlich für alle schwangeren und stillenden Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, unabhängig von der Arbeitszeit oder Vertragsform. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeit
  • Auszubildende
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobberinnen)
  • Heimarbeiterinnen
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Schülerinnen und Studentinnen bei verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen

Wichtig: Selbstständige fallen bislang nicht unter das Mutterschutzgesetz. Die große Koalition aus Union und SPD hat diesen Missstand jedoch in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Ende September 2025 sagte Bundesfamilienministerin Karin Prien hierzu: „Ich gehe davon aus, dass wir Anfang nächsten Jahres dem Parlament dazu einen Vorschlag vorlegen werden.“ Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) arbeite an einer Finanzierungslösung, um Selbstständigen ebenfalls die gesetzlich geregelten Mutterschutzfristen - wie sie für Angestellter gelten - zu ermöglichen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG): Zentrale Rechtsgrundlage

Kernbereiche des MuSchG

Das Mutterschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung vom 1. Januar 2018 (zuletzt geändert 2025) strukturiert den Mutterschutz in mehrere Schutzbereiche:

  • Schutzfristen: Zeiträume vor und nach der Geburt mit absoluten oder relativen Beschäftigungsverboten
  • Arbeitsplatzgestaltung: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Arbeitszeitregelungen: Beschränkungen bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit
  • Kündigungsschutz: Besonderer Schutz vor Kündigungen während Schwangerschaft und Mutterschutz
  • Finanzielle Absicherung: Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn

Mutterschutz versus Elternzeit

Der Mutterschutz endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Im Anschluss können Eltern Elternzeit beantragen, die bis zu drei Jahre pro Kind beträgt.

❗ Wichtig ❗

Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird von den drei Jahren Elternzeit abgezogen. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Ziele und basieren auf verschiedenen Gesetzen.

Mutterschutz Fristen: Beginn, Dauer und Ende im Detail

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit besteht ein relatives Beschäftigungsverbot, das heißt die Schwangere darf nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Diese Erklärung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

Praxis Tipp: Arbeitgeber dürfen keinerlei Druck ausüben, damit Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Geburt arbeiten. Jede Weiterbeschäftigung muss auf dem ausdrücklichen und freiwilligen Wunsch der Schwangeren basieren.

Mutterschutz Dauer: Die Standardregelung

Die Mutterschutzfrist umfasst insgesamt 14 Wochen: sechs Wochen vor dem errechneten Termin plus acht Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher zur Welt, gehen die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt nicht verloren, sondern werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.

Beispielrechnung: Mutterschutzfristen berechnen

Ausgangslage: Errechneter Geburtstermin ist der 15. März 2025

  • Beginn Mutterschutz: 3. Februar 2025 (6 Wochen vorher)
  • Tatsächliche Geburt: 10. März 2025 (5 Tage früher)
  • Ende Mutterschutz: 10. Mai 2025 (8 Wochen nach Geburt) + 5 Tage = 15. Mai 2025

Die Gesamtdauer der Schutzfrist bleibt bei 14 Wochen, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstermin.

Wann endet der Mutterschutz nach der Geburt?

Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen. In dieser Zeit darf die Mutter unter keinen Umständen beschäftigt werden, selbst wenn sie es möchte. Dieses strikte Verbot dient dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind in der besonders sensiblen Phase nach der Entbindung.

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Sonderfälle: Verlängerung der Mutterschutzfrist

Verlängerung bei Früh- und Mehrlingsgeburten

Die Mutterschutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei:

  • Frühgeburten: Wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder seine Reifezeichen noch nicht voll ausgebildet sind
  • Mehrlingsgeburten: Bei Zwillingen, Drillingen oder mehr Kindern
  • Behinderung des Kindes: Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt wird

In diesen Fällen beträgt die gesamte Mutterschutzfrist bis zu 18 Wochen (6 Wochen vorher plus 12 Wochen nachher), zuzüglich der eventuell nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt.

Wichtig für Arbeitgeber: Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Die Mitarbeiterin muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die innerhalb von acht Wochen nach der Geburt ausgestellt werden muss.

Neue Regelungen bei Fehlgeburt ab dem 1. Juni 2025

Ab dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten, die eine bisher bestehende Schutzlücke schließen:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Die betroffene Frau kann während dieser Schutzfrist nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Arbeitsleistung. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden mit Wirkung für die Zukunft. Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die über das U2 Verfahren (Mutterschaftsumlage) erstattet werden.

Hinweis: Für Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche gelten diese gestaffelten Schutzfristen nicht. Hier greift bei Arbeitsunfähigkeit die normale Krankschreibung.

Regelungen bei Totgeburt

Bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm) beträgt die vorgeburtliche Schutzfrist sechs Wochen und die nachgeburtliche Schutzfrist acht Wochen. Die Frau kann jedoch auf ihr ausdrückliches Verlangen bereits ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlicher Einschätzung nichts dagegenspricht. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.

Mutterschutz im Arbeitsrecht: Rechte schwangerer und stillender Frauen

Beschäftigungsverbote als Schutzmechanismus

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Beschäftigungsverboten:

Generelle Beschäftigungsverbote

Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle schwangeren und stillenden Frauen bei bestimmten Tätigkeiten, etwa bei Arbeiten mit Gefahrstoffen, schweren körperlichen Belastungen oder gesundheitsgefährdenden Einwirkungen. Diese Verbote sind im MuSchG klar definiert.

Individuelle (ärztliche) Beschäftigungsverbote

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind konkret gefährdet, auch wenn der Arbeitsplatz an sich nicht als gefährlich eingestuft ist. Das Attest stellt ein approbierter Arzt oder Betriebsarzt aus.

Betriebliche Beschäftigungsverbote

Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass eine unverantwortbare Gefährdung besteht und weder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz möglich ist, muss er ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Arbeitszeitliche Schutzbestimmungen

Für schwangere und stillende Frauen gelten besondere arbeitszeitliche Regelungen:

  • Maximale Arbeitszeit: Höchstens 8,5 Stunden pro Tag und maximal 90 Stunden in der Doppelwoche
  • Ruhezeiten: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende
  • Nachtarbeit: Grundsätzlich Beschäftigungsverbot zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr (Ausnahmen möglich)
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich verboten (Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung)
  • Mehrarbeit: Keine Beschäftigung über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus

Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen und Stillzeiten

Schwangere haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für erforderliche Vorsorgeuntersuchungen, wenn diese während der Arbeitszeit stattfinden müssen.

Stillende Mütter haben während der ersten zwölf Monate nach der Geburt Anspruch auf bezahlte Stillzeiten von mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Diese Zeiten dürfen weder vor noch nachgearbeitet werden und führen zu keiner Minderung des Entgelts.

Mutterschutz und Arbeitgeber: Pflichten, Prozesse und häufige Fehler

Sofortmaßnahmen nach Mitteilung der Schwangerschaft

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, müssen Arbeitgeber unverzüglich handeln:

1. Meldung an die Aufsichtsbehörde

Der Arbeitgeber muss die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft informieren. Gleiches gilt, wenn eine Frau mitteilt, dass sie stillt (sofern nicht bereits die Schwangerschaft gemeldet wurde).

2. Durchführung der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung

Auf Basis der bereits durchgeführten anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die spezifische Arbeitssituation der schwangeren Mitarbeiterin prüfen und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen.

3. Gespräch über Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten. Dies ist eine gesetzliche Pflicht, nicht nur eine Empfehlung.

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Zweistufiges Verfahren

Stufe 1: Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten im Betrieb durchführen, unabhängig davon, ob aktuell schwangere Frauen oder überhaupt Frauen beschäftigt werden. Diese Beurteilung ermittelt, welche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen und ihre Kinder bestehen könnten.

Neuerung ab 1. Januar 2025: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG kann auf die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eine entsprechende Regel veröffentlicht hat. Stand Januar 2025 existiert jedoch noch keine solche Regel, sodass die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung weiterhin besteht.

Stufe 2: Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung

Sobald eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt wird, muss der Arbeitgeber unverzüglich die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden die zuvor ermittelten Gefährdungen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüft und konkrete Schutzmaßnahmen für die betroffene Frau festgelegt.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Das ist Pflicht

Das Mutterschutzgesetz schreibt eine strikte Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor (§ 13 Abs. 1 MuSchG):

Maßnahme 1: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz die Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Beispiele: Anpassung der Arbeitszeiten, Bereitstellung von Hilfsmitteln, Änderung der Arbeitsorganisation.

Maßnahme 2: Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Nur wenn die Umgestaltung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, kommt als zweite Option die Umsetzung auf einen zumutbaren und geeigneten Arbeitsplatz in Betracht.

Maßnahme 3: Betriebliches Beschäftigungsverbot

Erst wenn weder Umgestaltung noch Umsetzung die unverantwortbare Gefährdung ausschließen können, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Diese Hierarchie soll verhindern, dass schwangere Frauen vorschnell und unnötig vom Arbeitsplatz ausgeschlossen werden.

Dokumentation und Nachweispflicht

Arbeitgeber müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Gesprächsangebot dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Pflichterfüllung gegenüber der Aufsichtsbehörde und kann im Streitfall rechtliche Klarheit schaffen.

Typische Fehler von Arbeitgebern

Fehler 1: Kein Druck erlaubt

Arbeitgeber dürfen von der Mitarbeiterin nicht verlangen, dass sie in den sechs Wochen vor der Geburt arbeitet. Die Entscheidung muss vollständig freiwillig erfolgen.

Fehler 2: Vorschnelles Beschäftigungsverbot

Ohne vorherige Prüfung von Umgestaltung oder Umsetzung direkt ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, verstößt gegen die gesetzliche Rangfolge.

Fehler 3: Fehlende Gefährdungsbeurteilung

Wer die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Fehler 4: Unzureichende Dokumentation

Ohne sorgfältige Dokumentation fehlt der Nachweis ordnungsgemäßer Pflichterfüllung.

Checkliste für Arbeitgeber bei Schwangerschaft

✓ Schwangerschaft unverzüglich an Aufsichtsbehörde melden

✓ Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen

✓ Rangfolge der Schutzmaßnahmen prüfen (1. Umgestaltung, 2. Umsetzung, 3. Beschäftigungsverbot)

✓ Gespräch über Arbeitsbedingungen mit der Mitarbeiterin führen

✓ Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen

✓ Dokumentation erstellen und aktualisieren

✓ Bei Beschäftigungsverbot: Mutterschutzlohn zahlen und U2 Erstattung beantragen

✓ Sechs Wochen vor Geburt: Relative Beschäftigungsverbot beachten (nur mit ausdrücklicher Zustimmung)

✓ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen und zahlen

✓ U2 Erstattung elektronisch beantragen

Finanzielle Leistungen während des Mutterschutzes

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Mutterschutzfristen erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag. Liegt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate über 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.

Beispielrechnung:

  • Durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt: 90 Euro
  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: 13 Euro
  • Arbeitgeberzuschuss: 77 Euro pro Tag

Die Mitarbeiterin erhält somit während der Schutzfrist ihr volles Nettogehalt.

Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

Darf eine Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht arbeiten (z. B. wegen ärztlichem oder betrieblichem Beschäftigungsverbot), erhält sie vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.

U2 Umlage: Erstattung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsumlage) beteiligt und zahlen für alle Beschäftigten einen kassenindividuellen Umlagesatz. Im Gegenzug werden folgende Aufwendungen zu 100 Prozent erstattet:

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen
  • Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf den Mutterschutzlohn

Wichtig: Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag, der elektronisch über ein zugelassenes Abrechnungsprogramm gestellt werden muss. Arbeitgeber sollten die Erstattung zeitnah beantragen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Praxis Hinweis: Auch Unternehmen ohne weibliche Beschäftigte sind aus Solidaritätsgründen zur Teilnahme am U2 Verfahren verpflichtet.

Fazit: Mutterschutz 2026 verlangt Aufmerksamkeit

Der Mutterschutz in Deutschland bietet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von Mutter und Kind. Die Gesetzesänderungen 2025, insbesondere die neuen Regelungen bei Fehlgeburten seit dem 1. Juni, schließen wichtige Schutzlücken und stärken die Rechte betroffener Frauen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Proaktive Gefährdungsbeurteilung, konsequente Einhaltung der Rangfolge bei Schutzmaßnahmen und sorgfältige Dokumentation sind unerlässlich. Verstöße können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zu Mitarbeiterinnen nachhaltig beschädigen.

Schwangere und stillende Frauen sollten ihre Rechte kennen und keine Scheu haben, diese gegenüber ihrem Arbeitgeber einzufordern. Der Mutterschutz ist kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch.

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FAQ

Ab wann beginnt der Mutterschutz genau?

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Liegt der errechnete Termin beispielsweise auf dem 15. März, beginnt die Mutterschutzfrist am 3. Februar. Die genaue Berechnung nimmt ein Frauenarzt oder eine Hebamme anhand der Schwangerschaftswoche vor.

Darf ich in den 6 Wochen vor der Geburt noch arbeiten?

Ja, in den sechs Wochen vor der Geburt besteht ein relatives Beschäftigungsverbot. Sie dürfen arbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ihr Arbeitgeber darf keinerlei Druck auf Sie ausüben.

Wie lange ist Mutterschutz nach der Geburt?

Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung des Kindes verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen. In dieser Zeit dürfen Sie unter keinen Umständen beschäftigt werden.

Was muss mein Arbeitgeber konkret tun, wenn ich schwanger bin?

Ihr Arbeitgeber muss unverzüglich die Aufsichtsbehörde informieren, eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Ihres Arbeitsplatzes durchführen, erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und Ihnen ein Gespräch über Ihre Arbeitsbedingungen anbieten. Dabei gilt die gesetzliche Rangfolge: zuerst Umgestaltung, dann Umsetzung, erst dann Beschäftigungsverbot.

Was gilt bei Frühgeburt, Mehrlingen oder Fehlgeburt?

Bei Frühgeburt (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten seit dem 1. Juni 2025 gestaffelte Schutzfristen: zwei Wochen ab der 13. SSW, sechs Wochen ab der 17. SSW und acht Wochen ab der 20. SSW.

Wer bezahlt während des Mutterschutzes mein Gehalt?

Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Tag) und einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber, sodass Sie insgesamt Ihr durchschnittliches Nettogehalt erhalten. Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen zahlt Ihr Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Diese Aufwendungen werden dem Arbeitgeber über das U2 Verfahren zu 100 Prozent erstattet.

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