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Arbeitsrecht

Samstagszuschlag: Die stille Kostenfalle

Jedes vierte Unternehmen zahlt samstags einen Zuschlag, der nirgendwo schriftlich vereinbart wurde. Wie aus einer freiwilligen Leistung ein (unbeabsichtigter) Rechtsanspruch wird.

Tanja Hartmann
Content Marketing Managerin
Handabdruck im Rasen als Symbol für unsichtbare Kosten durch ungeklärten Samstagszuschlag im Unternehmensalltag.
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Ein Servicetechniker arbeitet regelmäßig samstags. Sein Kollege in der IT-Abteilung auch. Beide erhalten seit drei Jahren denselben Zuschlag, obwohl im Arbeitsvertrag nichts davon steht. Als das Unternehmen die Zahlungen im Zuge einer Umstrukturierung einstellen möchte, ist der Konflikt vorprogrammiert: aus einer scheinbar freiwilligen Leistung ist längst ein Rechtsanspruch geworden.

Dieses Szenario wiederholt sich in tausenden deutschen KMUs. Besonders in IT-Dienstleistung, Unternehmensberatung und Agenturen, wo Samstagsarbeit in Projektspitzen oder bei Kundenterminen zur Realität gehört, läuft die Vergütung oft jahrelang ungeklärt. Das Problem entsteht nicht im Streitfall, es entsteht im Alltag, wenn niemand die Regeln klar definiert und die Abrechnung von Person zu Person variiert.

Woran Sie erkennen, dass Samstagsarbeit bei Ihnen zum Risiko wird

In vielen Unternehmen fällt das Thema erst auf, wenn Rückfragen entstehen. Typische Anzeichen im Alltag sind:

  • Zuschläge werden in Excel oder per Stundenzettel nachträglich ergänzt
  • Teams handhaben Samstagsarbeit unterschiedlich
  • HR und Lohnbuchhaltung arbeiten mit unterschiedlichen Datenständen
  • Feiertage müssen je Standort manuell geprüft werden
  • Mitarbeitende fragen wiederholt nach der konkreten Regelung
  • Bei Audits oder im Onboarding fehlen klare Antworten

Sobald mehrere dieser Punkte zutreffen, steigt der Abstimmungsaufwand deutlich. Gleichzeitig wächst das Risiko für Fehler in der Abrechnung und für unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Fälle.

Wenn der Samstag zur Abrechnungsfalle wird

Laut aktuellem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes arbeiteten 2024 rund 25,1 Prozent aller abhängig Beschäftigten regelmäßig auch samstags. Bei Selbstständigen mit Beschäftigten lag der Anteil sogar bei 43,3 Prozent. Samstagsarbeit ist also kein Randphänomen, sie ist fester Bestandteil des deutschen Arbeitsalltags.

Trotzdem bleibt die Vergütungsfrage in vielen Unternehmen ungeklärt. Typische Situationen, in denen das Problem ausbricht:

Ein IT-Dienstleister mit 45 Mitarbeitenden hat in den letzten vier Jahren samstägliche Wartungseinsätze mit einem pauschalen Samstagszuschlag von 25 Prozent vergütet. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung, weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung. Als die Geschäftsführung die Vergütung auf reinen Stundenausgleich umstellen möchte, interveniert der Betriebsrat. Die bisherige Praxis hat einen Anspruch begründet.

Eine Unternehmensberatung beschäftigt zwei Teams mit unterschiedlichen Arbeitsverträgen. Team A erhält bei Samstageinsätzen auf Kundenprojekten einen Zuschlag, Team B nicht. Ein neuer HR-Leiter entdeckt die Unstimmigkeit erst bei einer internen Audit-Vorbereitung. Rückwirkende Korrekturen sind zu diesem Zeitpunkt aufwendig und teuer.

Eine Agentur bezahlt Samstagsarbeit vollständig wie normalen Wochentag, weil der Geschäftsführer davon ausgeht, dass kein gesetzlicher Anspruch besteht. Das stimmt, bis er feststellt, dass die Agentur einem Tarifvertrag der Kreativwirtschaft angehört, der einen Samstagszuschlag explizit vorsieht.

In allen drei Fällen liegt die eigentliche Ursache nicht in böser Absicht, sondern in fehlender Systematik. Wer Samstagsarbeit nicht klar definiert, dokumentiert und einheitlich vergütet, schafft Risiken, die sich erst Monate oder Jahre später zeigen.

Was das Arbeitsrecht zum Samstagszuschlag wirklich sagt

Der Samstag gilt nach § 1 Bundesurlaubsgesetz als regulärer Werktag. Er wird arbeitsrechtlich gleichbehandelt wie Montag bis Freitag. Daraus folgt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Samstagszuschlag.

Das Arbeitszeitgesetz regelt zwar Ruhezeiten, Pausen und Höchstarbeitszeiten, enthält aber keine Vorschrift, die Arbeitgeber zur Zahlung eines Samstags- oder Wochenendzuschlags verpflichtet. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für Samstage entsteht ausschließlich aus einem der folgenden Rechtsquellen:

Tarifvertrag: Gilt ein Tarifvertrag für das Unternehmen, sind die dort festgelegten Zuschlagssätze verbindlich. Sie gelten unabhängig davon, ob einzelne Arbeitsverträge etwas anderes vorsehen. Viele Tarifverträge des Handels, der Metall- und Elektroindustrie sowie verschiedener Dienstleistungsbranchen enthalten explizite Samstagszuschläge zwischen 20 und 50 Prozent.

Betriebsvereinbarung: Existiert ein Betriebsrat und wurde in einer Betriebsvereinbarung ein Samstagszuschlag festgelegt, ist dieser Anspruch für alle betroffenen Mitarbeitenden verbindlich.

Individueller Arbeitsvertrag: Steht im Arbeitsvertrag ein Zuschlag für Samstagsarbeit, muss dieser gezahlt werden.

Betriebliche Übung: Zahlt ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (typischerweise drei Mal in identischer Form) einen Zuschlag ohne ausdrücklichen Vorbehalt, entsteht ein Gewohnheitsrecht. Mitarbeitende dürfen dann davon ausgehen, dass diese Zahlung dauerhaft erfolgt.

Die steuerliche Seite verdient besondere Aufmerksamkeit: Nach § 3b Einkommensteuergesetz sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Samstagszuschlag fällt in diese Steuerfreiheit nur dann, wenn der Samstag gleichzeitig ein Feiertag ist. Ein reiner Samstagszuschlag unterliegt regulär der Lohnsteuer und den Sozialabgaben, sofern er nicht mit einem steuerfreien Zuschlagsanteil kombiniert werden kann.

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Wann der Samstagszuschlag zur verbindlichen Pflicht wird

Die betriebliche Übung

Die betriebliche Übung ist die häufigste Ursache für ungewollte Verpflichtungen rund um den Samstagszuschlag. Das Prinzip: Verhält sich ein Arbeitgeber regelmäßig und einheitlich auf eine bestimmte Weise, dürfen Mitarbeitende darauf vertrauen, dass dieses Verhalten auch in Zukunft fortgesetzt wird.

Konkret bedeutet das: Wer drei oder mehr Male ohne ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt einen Samstagszuschlag zahlt, schafft einen Anspruch. Um dies zu verhindern, muss bei jeder freiwilligen Zahlung klar und nachweisbar dokumentiert werden, dass kein Rechtsanspruch begründet wird. "Freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist eine Formulierung, die in der Praxis genutzt wird, aber konsequent und schriftlich erfolgen muss.

Tarifliche Bindung prüfen

Viele Arbeitgeber in der Projekt- und Dienstleistungswirtschaft gehen davon aus, keinem Tarifvertrag zu unterliegen, weil sie keiner Arbeitgeberverbindung angehören. Das stimmt häufig. Doch Allgemeinverbindlicherklärungen, Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen oder der Beitritt zu Verbänden mit tariflichen Annexregelungen können Tarifbindung schaffen, ohne dass sich Arbeitgeber dessen bewusst sind.

Für die Berechnung und Abrechnung von Zuschlägen für Nachtarbeit gelten ähnliche Grundsätze: Auch dort entsteht die Verpflichtung oft aus Tarifverträgen, nicht aus dem Gesetz selbst.

Zuschläge samstags korrekt berechnen

Wenn ein Samstagszuschlag vereinbart ist, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus der zugrundeliegenden Regelung. Typisch ist ein prozentualer Aufschlag auf den Brutto-Stundenlohn. Bei einem Stundenlohn von 28 Euro und einem vereinbarten Samstagszuschlag von 25 Prozent ergibt sich ein Zuschlag von 7 Euro je Arbeitsstunde an diesem Tag. Je nach Vereinbarung kann alternativ ein Freizeitausgleich gewährt werden.

Kombinationen sind möglich: Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, gilt der Feiertagszuschlag, der nach § 3b EStG bis zu 125 Prozent steuerfrei sein kann. Samstagsarbeit, die in die Nachtzeit fällt (ab 23 Uhr), löst zusätzlich einen Nachtzuschlag aus. Beide Zuschläge werden addiert, nicht multipliziert.

Samstagsarbeit im Unternehmensalltag korrekt abbilden

Dieser Abschnitt entscheidet darüber, ob aus einer theoretischen Regelung ein funktionierender Prozess entsteht. Entscheidend ist, dass Samstagsarbeit vom ersten Einsatz an einheitlich erfasst, bewertet und in die Abrechnung überführt wird.

Schritt 1: Ist-Zustand strukturiert erfassen

Bevor Regelungen angepasst werden, sollte der aktuelle Stand systematisch aufgenommen werden:

  • Welche Mitarbeitenden arbeiten samstags regelmäßig oder gelegentlich?
  • Wie wird Samstagsarbeit aktuell erfasst?
  • Welche Zuschläge werden tatsächlich gezahlt?
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen Teams oder Standorten?
  • Welche Systeme sind an der Abrechnung beteiligt?

Diese Bestandsaufnahme schafft Transparenz und zeigt, wo bereits Risiken bestehen.

Schritt 2: Rechtsgrundlage und Verträge prüfen

Gibt es keine tarifliche Verpflichtung, hat der Arbeitgeber Gestaltungsspielraum. Er kann entscheiden, keinen Samstagszuschlag zu zahlen, einen Zuschlag einzuführen oder Freizeitausgleich anzubieten. Entscheidend ist, dass diese Entscheidung schriftlich erfolgt, entweder im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung, und einheitlich für vergleichbare Mitarbeitendengruppen gilt.

Wichtig ist dabei auch die Differenzierung nach Mitarbeitendengruppen. Unterschiedliche Vertragsstände innerhalb eines Unternehmens sind häufig die Ursache für uneinheitliche Praxis.

Schritt 3: Einheitliche Regel definieren und dokumentieren

§ 16 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten, die über acht Stunden täglich hinausgehen, sowie ausdrücklich zur Dokumentation von Sonn- und Feiertagsarbeit. Für reine Samstagsarbeit besteht keine explizite gesonderte Dokumentationspflicht, aber: Ohne Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden gibt es keine rechtssichere Grundlage für die Zuschlagsberechnung.

Die Regelung sollte mindestens folgende Punkte eindeutig festlegen:

  • Wann Samstagsarbeit vorliegt
  • Ob ein Zuschlag oder Freizeitausgleich gewährt wird
  • Wie hoch der Zuschlag ist
  • Für welche Mitarbeitendengruppen die Regel gilt
  • Wie Sonderfälle behandelt werden, etwa Feiertage oder Nachtarbeit

Je klarer diese Punkte definiert sind, desto geringer ist der Abstimmungsbedarf im Alltag.

In der Praxis entstehen die größten Probleme beim Übergang von der Zeiterfassung zur Lohnabrechnung. Samstagsarbeit wird in Excel erfasst, manuell in ein Lohnprogramm übertragen, dabei werden Zuschlagssätze falsch hinterlegt oder der Zusammenhang zwischen Uhrzeit, Wochentag und Zuschlagsart geht verloren.

Schritt 4: Zuschlagslogik systemisch abbilden

Samstagsarbeit sollte direkt bei der Zeiterfassung mit den relevanten Parametern verknüpft werden:

  • Wochentag
  • Uhrzeit
  • Mitarbeitendengruppe
  • Projektkontext

Sobald diese Daten strukturiert erfasst sind, lassen sich Zuschläge automatisiert berechnen. Das reduziert Rückfragen zwischen Projektleitung, HR und Lohnbuchhaltung deutlich.

Schritt 5: Übergabe an die Lohnbuchhaltung standardisieren

Die Verbindung zwischen Zeiterfassung und Lohnabrechnung ist der häufigste Schwachpunkt in der Praxis. Samstagsarbeit wird in einem System erfasst, der Zuschlag in einem zweiten berechnet, und in einem dritten abgerechnet. Bei jedem Übergang entstehen potenzielle Fehlerquellen: falsche Stundenzahlen, vergessene Zuschlagsparameter, fehlerhafte Zuordnung zu Kostenstellen.

Besonders problematisch wird es, wenn ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. In diesem Fall müsste eigentlich der Feiertagszuschlagsatz greifen, was manuell geprüft und korrigiert werden muss. In Unternehmen mit mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern unterscheiden sich die gesetzlichen Feiertage zudem regional: Was in Bayern ein Feiertag ist, ist es in Hamburg nicht. Diese Differenzierung ist manuell kaum fehlerfrei zu pflegen.

Ein klar definierter Übergabeprozess sorgt dafür, dass:

  • alle Zuschläge vollständig berücksichtigt werden
  • keine manuellen Nachkorrekturen notwendig sind
  • Abrechnungen nachvollziehbar bleiben

Das ist besonders relevant bei mehreren Standorten oder unterschiedlichen Feiertagsregelungen.

Schritt 6: Regelung intern kommunizieren

Eine klare interne Kommunikation verhindert Unsicherheit im Team:

  • Wie wird Samstagsarbeit vergütet?
  • Für wen gilt die Regelung?
  • Wie werden Zeiten erfasst?
  • An wen können sich Mitarbeitende bei Fragen wenden?

Transparenz reduziert Rückfragen und stärkt die Akzeptanz der Regelung.

Drei Szenarien aus der Unternehmenspraxis

IT-Dienstleister mit 60 Mitarbeitenden: Samstagsarbeit fällt regelmäßig bei Updates, Wartungsfenstern und Notfalleinsätzen an. Die Einsätze werden bisher per Stundenzettel erfasst und am Monatsende manuell an die Lohnbuchhaltung übermittelt. Fehler entstehen besonders dann, wenn ein Samstag auf einen Feiertag fällt und der korrekte Zuschlagssatz manuell geprüft werden muss. Die Folge: Mitarbeitende erhalten falsche Abrechnungen, das Vertrauen sinkt.

Unternehmensberatung mit 25 Beratern: Berater leisten samstags Kundenpräsentationen oder Workshoptage. Die Abrechnung läuft über Projektzeiterfassung, die für Kundenabrechnungen ohnehin geführt wird. Die Verbindung zwischen Projektzeiten samstags und der Lohnabrechnung ist jedoch nicht automatisiert. Zuschläge werden manuell nachgepflegt, was einen zusätzlichen Aufwand von zwei bis drei Stunden pro Abrechnungsperiode bedeutet.

Werbeagentur mit 15 Mitarbeitenden: Für Pitchprojekte und Deadlines wird gelegentlich samstags gearbeitet. Es gibt keine einheitliche Regelung, die Geschäftsführung gleicht Einsätze ad hoc aus. Ein neuer Mitarbeiter fragt beim Onboarding nach der Regelung. Es gibt keine schriftliche Antwort. Die fehlende Transparenz ist ein Rekrutierungsnachteil.

Zuschläge für Samstag automatisch absichern

Die beschriebenen Probleme teilen eine gemeinsame Ursache: fehlende Automatisierung. Wer Samstagsarbeit, Zuschlagssätze und Lohnabrechnung in separaten Systemen verwaltet, erzeugt Medienbrüche. Und Medienbrüche erzeugen Fehler.

In einer Zeiterfassungslösung, die Wochentag, Uhrzeit und die hinterlegten Zuschlagsregeln miteinander verknüpft, ergibt sich der korrekte Zuschlag automatisch. Samstag ist als Wochentag erkannt. Der vereinbarte Zuschlagssatz greift automatisch. Fällt der Samstag auf einen Feiertag, gilt der hinterlegte Feiertagszuschlag. Die Daten fließen direkt in die Lohnbuchhaltung, ohne manuelle Übertragung.

Sobald Samstagsarbeit regelmäßig anfällt oder mehrere Teams beteiligt sind, steigt die Komplexität der Abrechnung spürbar. Besonders kritisch wird es, wenn unterschiedliche Systeme für Zeiterfassung, Projektsteuerung und Lohnabrechnung eingesetzt werden.

In diesen Fällen lohnt sich eine Lösung, die:

  • Zuschlagsregeln zentral verwaltet
  • Wochentage und Feiertage automatisch erkennt
  • Projektzeiten direkt mit Vergütungslogik verknüpft
  • Daten ohne manuelle Zwischenschritte an die Lohnbuchhaltung übergibt

ZEP bildet genau diese Logik ab. Im Modul Abwesenheiten und Überstunden lassen sich Zuschlagsregeln differenziert hinterlegen: nach Wochentag, Uhrzeit und Mitarbeitendengruppe. Samstags geleistete Projektzeiten werden automatisch mit dem hinterlegten Zuschlagsparameter verknüpft. Die native DATEV- und Lexware-Schnittstelle überträgt die Daten direkt in die Lohnbuchhaltung, ohne Zwischenschritt.

Das vermeidet nicht nur Berechnungsfehler. Es verhindert auch, dass Zuschläge uneinheitlich angewendet werden, weil die Regeln einmal zentral definiert sind und dann konsequent für alle gelten. Gleichzeitig entsteht die Dokumentation, die im Streitfall oder bei Prüfungen belastbar ist.

Für Arbeitgeber, die noch auf Excel-Listen oder manuelle Stundenzettel setzen, lohnt sich ein konkreter Vergleich: Wie viele Arbeitsstunden fließen monatlich in die manuelle Prüfung und Korrektur von Zuschlagsabrechnungen? Welche Fehlerquote besteht, und was kosten Korrekturen oder Mitarbeiterbeschwerden?

Fazit

Samstagsarbeit gehört in vielen projektbasierten Unternehmen zum Alltag. Ohne klare Regelung entstehen mit der Zeit Unklarheiten, zusätzlicher Abstimmungsaufwand und vermeidbare Risiken in der Abrechnung.

Drei Maßnahmen sorgen schnell für Struktur:

Transparenz schaffen. Erfassen Sie, wie Samstagsarbeit aktuell gehandhabt wird und wo Unterschiede bestehen.

Klare Regeln definieren. Legen Sie fest, wie Samstagsarbeit vergütet wird und für wen die Regelung gilt.

Prozesse sauber abbilden. Verknüpfen Sie Zeiterfassung, Zuschlagslogik und Lohnabrechnung in einem durchgängigen System.

Sobald Samstagsarbeit regelmäßig anfällt oder mehrere Teams betroffen sind, zahlt sich eine automatisierte Lösung besonders aus. Sie reduziert Abstimmungsaufwand, schafft Klarheit im Team und sorgt für eine zuverlässige Abrechnung.

FAQ

Muss ich als Arbeitgeber für Samstagsarbeit einen Zuschlag zahlen?

Nein, gesetzlich ist kein Samstagszuschlag vorgeschrieben. Der Samstag gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz als regulärer Werktag. Eine Pflicht zur Zahlung entsteht nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag einen Zuschlag vorsieht. Auch eine betriebliche Übung, also die wiederholte Zahlung ohne Vorbehalt, begründet einen Anspruch.

Wie hoch ist der Samstagszuschlag in der Praxis?

Es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe. In der Praxis sind Samstagszuschläge von 20 bis 25 Prozent auf den Brutto-Stundenlohn üblich, sofern überhaupt ein Zuschlag vereinbart wird. Manche Tarifverträge sehen höhere Sätze vor. Bei der Lohnabrechnung ist der Samstagszuschlag im Gegensatz zu Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nicht automatisch steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wann entsteht betriebliche Übung beim Samstagszuschlag?

Betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine Leistung mindestens dreimal in identischer Form und ohne ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt erbringt. Mitarbeitende können dann darauf vertrauen, dass die Leistung dauerhaft fortgesetzt wird. Für Samstagszuschläge bedeutet das: Wer jahrelang zahlt, ohne es schriftlich als freiwillig zu kennzeichnen, kann diese Zahlung später nur schwer einstellen.

Ist der Samstagszuschlag steuerfrei?

In der Regel nicht. Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge sind nach § 3b EStG auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit begrenzt. Ein reiner Samstagszuschlag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahme: Fällt der Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der Feiertagszuschlagssatz, der bis zu 125 Prozent steuerfrei sein kann.

Wie müssen Samstagsarbeit und Zuschläge dokumentiert werden?

Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 16 ArbZG die Dokumentation von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie von Arbeitszeit über acht Stunden täglich vor. Für reine Samstagsarbeit gibt es keine explizite Sondervorschrift. Praktisch gilt jedoch: Ohne lückenlose Erfassung der tatsächlich geleisteten Samstagsarbeit fehlt die Grundlage für eine korrekte Zuschlagsabrechnung und im Streitfall der belastbare Nachweis.

Was passiert, wenn Samstagszuschläge im Unternehmen uneinheitlich gezahlt werden?

Uneinheitliche Zuschläge für vergleichbare Tätigkeiten können als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet werden. Mitarbeitende, die weniger erhalten als Kolleginnen und Kollegen in gleicher Situation, können die Angleichung verlangen. Zudem entsteht Frustration und Vertrauensverlust, wenn die Abrechnung nicht transparent und nachvollziehbar ist.

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