Wer Jugendliche ausbildet oder beschäftigt, trägt besondere Verantwortung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen vor Überlastung und gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz. Gleichzeitig stellt es Arbeitgeber vor konkrete Herausforderungen: Welche Arbeitszeiten sind erlaubt? Wie werden Pausen korrekt erfasst? Und wie dokumentieren Sie die Einhaltung aller Vorgaben rechtssicher?
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regelungen für Arbeitszeiten, Pausen und Dokumentationspflichten gelten und wie Sie diese in Ihrem Betrieb effizient und digital umsetzen.
Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Menschen unter 18 Jahren vor Überforderung und gesundheitlichen Gefährdungen im Arbeitsleben. Es legt fest, wie lange Jugendliche arbeiten dürfen, welche Pausen ihnen zustehen und unter welchen Bedingungen sie beschäftigt werden können. Das Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also auch für Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen die speziellen Schutzvorschriften kennen und einhalten. Dies betrifft nicht nur die täglichen Arbeitszeiten, sondern auch Regelungen zu Berufsschulzeiten, gesundheitlichen Untersuchungen und Beschäftigungsverboten. Verstöße gegen das JArbSchG sind keine Bagatelldelikte. Sie können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen und im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Besonders relevant ist das Gesetz für Ausbildungsbetriebe. Hier beginnen viele junge Menschen mit 15 oder 16 Jahren ihre berufliche Laufbahn. Die Verantwortung liegt bei den Ausbildern und der Geschäftsführung, die Arbeitsbedingungen altersgerecht zu gestalten und die gesetzlichen Vorgaben systematisch umzusetzen.
Arbeitszeiten laut Jugendschutzgesetz: Was gilt unter 18 Jahren?
Die zentralen Arbeitszeitregelungen finden sich in den §§ 8 bis 18 JArbSchG. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Diese Grenzen sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden – auch nicht durch freiwillige Vereinbarungen oder mit Zustimmung der Jugendlichen selbst.
Die tägliche Arbeitszeit muss innerhalb eines festen Zeitrahmens liegen: zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends. Schichtarbeit oder Nachtdienste sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Nur in wenigen Branchen wie der Landwirtschaft, Bäckereien oder Gastronomie gelten begrenzte Ausnahmen. Diese sind jedoch streng geregelt und an besondere Bedingungen geknüpft.
Altersabhängige Unterschiede bei den Arbeitszeiten
Obwohl das JArbSchG für alle unter 18-Jährigen gilt, gibt es in der Praxis relevante Unterschiede, nach Altersklassen gestaffelt:
- 14 Jahre: Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten! Ausnahmen bestehen nur für leichte Tätigkeiten wie Zeitungen austragen oder kleinere Botengänge, jedoch nicht mehr als zwei Stunden täglich und nur zwischen 8 und 18 Uhr.
- 15 Jahre: Ab dem 15. Geburtstag fallen Jugendliche unter das JArbSchG und dürfen regulär arbeiten. Es gelten die vollen acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Für Schüler, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten während der Schulzeit engere Grenzen: sie dürfen nur in den Ferien beschäftigt werden.
- 16 Jahre: Mit 16 Jahren erweitern sich die Möglichkeiten geringfügig. In bestimmten Branchen dürfen Jugendliche bis 22 Uhr arbeiten, etwa in Gaststätten oder bei Musikveranstaltungen. Auch hier gilt: Die tägliche Acht-Stunden-Grenze bleibt bestehen.
- 17 Jahre: Die Regelungen entsprechen weitgehend denen für 16-Jährige. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen die Beschränkungen des JArbSchG vollständig, und es gilt das Arbeitszeitgesetz für Erwachsene.
Wochenarbeitszeit und Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Der Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei. Ausnahmen bestehen in wenigen Branchen wie dem Einzelhandel, Krankenhäusern oder der Gastronomie. Auch hier muss jedoch mindestens ein freier Tag am Wochenende gewährleistet sein und fehlende Ruhetage müssen in derselben Woche ausgeglichen werden.
Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden darf nicht durch Überstunden aufgestockt werden. Mehrarbeit ist für Jugendliche ausdrücklich verboten – auch dann, wenn in einem Betrieb für Erwachsene regelmäßig Überstunden anfallen. Diese strikte Trennung ist wichtig, um Überlastung zu vermeiden und die Entwicklung junger Menschen nicht zu gefährden.
Pausen im Jugendarbeitsschutzgesetz: So viel Erholung steht Jugendlichen zu
Pausen sind im Jugendarbeitsschutz kein nettes Extra, sondern eine gesetzliche Pflicht. § 11 JArbSchG regelt eindeutig, wie viel Erholungszeit Jugendlichen während der Arbeit zusteht. Diese Vorgaben sind strenger als im Arbeitszeitgesetz für Erwachsene.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten Pause.
Die Pausen müssen als Ruhepausen gewährt werden. Das bedeutet: Die Jugendlichen dürfen in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen und müssen ihren Arbeitsplatz verlassen können. Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit und werden nicht vergütet, sie dienen ausschließlich der Erholung.
Aufteilung der Pausen
Die vorgeschriebene Pausenzeit muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann in Blöcke aufgeteilt werden. Allerdings darf keine Einzelpause kürzer als 15 Minuten sein. In der Praxis hat sich folgende Aufteilung bewährt:
- Bei 30 Minuten Gesamtpause: zweimal 15 Minuten oder einmal 30 Minuten
- Bei 60 Minuten Gesamtpause: dreimal 20 Minuten, zweimal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten
Wichtig ist, dass die erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden Arbeit gewährt wird. Jugendliche dürfen also nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück ohne Unterbrechung arbeiten. Diese Vorgabe unterscheidet sich deutlich vom Arbeitszeitgesetz für Erwachsene, das eine erste Pause erst nach sechs Stunden vorschreibt.
Organisation der Pausen im Betrieb
Für Ausbildungsbetriebe bedeutet die Pausenregelung konkrete organisatorische Anforderungen. Pausenzeiten müssen klar kommuniziert und eingehalten werden. Gerade in stressigen Arbeitsphasen oder bei Personalengpässen dürfen Pausen nicht ausfallen oder verschoben werden. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber und zwar unabhängig davon, ob Jugendliche selbst auf ihre Pausen verzichten möchten.
In der Praxis empfiehlt sich eine feste Pausenregelung, die im Arbeitsvertrag oder der Ausbildungsvereinbarung dokumentiert ist. Moderne Zeiterfassungssysteme können hier wertvolle Unterstützung bieten: Sie erinnern automatisch an fällige Pausen und dokumentieren die Einhaltung lückenlos.
Berufsschule & Freistellung: Anrechnung auf Arbeitszeit
Jugendliche in der dualen Ausbildung verbringen einen erheblichen Teil ihrer Ausbildungszeit in der Berufsschule. Das JArbSchG regelt in den §§ 9 und 10, wie Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden und wann Auszubildende freigestellt werden müssen.
Berufsschultage werden wie Arbeitstage behandelt
Ein Berufsschultag gilt grundsätzlich als voller Arbeitstag und zwar unabhängig davon, wie lange der Unterricht tatsächlich dauert. Jugendliche müssen an einem Berufsschultag mit mindestens fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten nicht zusätzlich im Betrieb arbeiten. Die Unterrichtszeit wird mit acht Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Dauert der Berufsschulunterricht kürzer als fünf Stunden, können Jugendliche anschließend im Betrieb eingesetzt werden. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn die gesamte tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Dabei zählen die Unterrichtszeit, Pausen und Wegezeiten mit.
Blockunterricht und besondere Regelungen
Bei Blockunterricht, also mehreren zusammenhängenden Unterrichtswochen, gelten besondere Anrechnungsregeln. Jugendliche dürfen in einer Berufsschulwoche mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen nicht im Betrieb beschäftigt werden. Die gesamte Woche wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Für Prüfungen gilt: Am Tag vor einer schriftlichen Abschlussprüfung müssen minderjährige Auszubildende freigestellt werden. Diese Freistellung dient der Vorbereitung und ist ebenfalls auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Wegezeiten und Pausen
Die Wegezeit zwischen Betrieb und Berufsschule wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet – anders als die Unterrichtszeit selbst. Pausen während des Schulunterrichts zählen zur Schulzeit und damit zur anzurechnenden Arbeitszeit. Diese Regelung unterscheidet sich von betrieblichen Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören.
In der Praxis bedeutet das: Arbeitgeber müssen die Stundenpläne ihrer Auszubildenden kennen und in die Arbeitszeitplanung einbeziehen. Eine fehlerhafte Anrechnung kann dazu führen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. Mit allen rechtlichen Konsequenzen.
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Gesundheitsuntersuchungen & Nachweise nach § 32–33 JArbSchG
Bevor Jugendliche ihre Ausbildung oder Beschäftigung beginnen, müssen sie sich ärztlich untersuchen lassen. Diese Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG ist verpflichtend und darf nicht älter als 14 Monate sein. Die Untersuchung soll sicherstellen, dass die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen durch die vorgesehene Tätigkeit nicht gefährdet wird.
Ohne gültige Bescheinigung über die Erstuntersuchung dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vorlegen lassen und in den Personalunterlagen aufbewahren. Die Kosten der Untersuchung trägt in der Regel das zuständige Bundesland. Jugendliche müssen also nicht selbst dafür aufkommen.
Nachuntersuchung nach einem Jahr
Ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung muss eine erste Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG erfolgen. Sie dient dazu, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls die Arbeitsbedingungen anzupassen. Der Arbeitgeber muss die Jugendlichen rechtzeitig zur Nachuntersuchung auffordern und die Bescheinigung ebenfalls in die Personalakte aufnehmen.
Die Nachuntersuchung ist keine Einstellungsvoraussetzung wie die Erstuntersuchung, aber dennoch gesetzlich vorgeschrieben. Jugendliche, die keine Bescheinigung vorlegen, dürfen nach Ablauf der Frist nicht weiter beschäftigt werden. Die Erinnerung an die Nachuntersuchung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Ein vergessener Termin schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen.
Integration in HR-Prozesse
Für Personalabteilungen bedeutet das: Die Überwachung der Untersuchungsfristen muss systematisch erfolgen. Besonders in Betrieben mit mehreren minderjährigen Auszubildenden kann es schnell unübersichtlich werden, wann welche Nachuntersuchung fällig ist. Moderne HR-Software kann hier Abhilfe schaffen, indem sie automatisch an anstehende Fristen erinnert und die Dokumentation digitalisiert.
Die Bescheinigungen müssen bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht dient dem Nachweis, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden – wichtig bei möglichen Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden.
Mit ZEP Arbeitszeiten und Pausen gesetzeskonform dokumentieren
Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfordert lückenlose Dokumentation. Arbeitgeber müssen jederzeit nachweisen können, dass die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Manuelle Zeiterfassung auf Papier oder in Excel-Tabellen ist fehleranfällig und aufwendig, gerade in größeren Betrieben mit mehreren Auszubildenden.
Professionelle Zeiterfassungssoftware wie ZEP bietet hier entscheidende Vorteile. Das System erfasst Arbeitszeiten automatisch, überwacht die Einhaltung gesetzlicher Grenzen und dokumentiert alle relevanten Daten rechtssicher. Wenn Sie bereits mit ZEP arbeiten, wissen Sie um die Vorteile im hektischen Geschäftsalltag. Aber wussten Sie, dass Sie auch in Sachen Jugendarbeitsschutz auf der sicheren Seite sind?
Arbeitszeitmodelle für Jugendliche hinterlegen
In ZEP können Sie spezielle Arbeitszeitmodelle für Jugendliche anlegen. Das System berücksichtigt dabei automatisch die Besonderheiten des JArbSchG: maximale Tagesarbeitszeit von acht Stunden, wöchentliche Obergrenze von 40 Stunden und vorgeschriebene Pausenregelungen. Sobald ein Jugendlicher seine Arbeit beginnt, läuft die Zeiterfassung nach den hinterlegten Parametern.
Da minderjährige Jugendliche laut § 8 JArbSchG nicht mehr als acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen, bietet Ihnen ZEP folgende Funktionen: Sie können Regelarbeitszeiten pro Tag oder Monat festlegen, individuelle Arbeitstage und Arbeitszeiten definieren und die Regelarbeitszeit pro Arbeitstag dynamisch berechnen lassen. Die Arbeitszeitmodelle lassen sich bequem pro Tag oder Monat anpassen, je nach den spezifischen Anforderungen Ihres Betriebs.
Die Software erkennt automatisch, wenn die erlaubte Arbeitszeit erreicht ist, und warnt rechtzeitig vor Überschreitungen. So vermeiden Sie Verstöße, bevor sie entstehen und schützen sowohl Ihre Auszubildenden als auch Ihr Unternehmen vor rechtlichen Problemen.
Automatisches Pausenmanagement
Das Pausenmanagement in ZEP stellt sicher, dass Jugendliche ihre gesetzlichen Pausen auch tatsächlich nehmen. Nach 4,5 Stunden Arbeitszeit erinnert das System automatisch an die fällige Pause. Die Pausenzeiten werden erfasst und in der Dokumentation ausgewiesen, getrennt von der reinen Arbeitszeit.
Die Software ermöglicht Ihnen die Festlegung vorgeschriebener Mindestruhezeiten und maximaler Arbeitszeiten pro Tag gemäß § 11 JArbSchG. Sie überwacht, ob Ihre Auszubildenden die festgesetzten Ruhezeiten, Mindestpausen und Kernarbeitszeiten einhalten und aktiviert entsprechende Warnhinweise, falls die Pausenregelungen nicht befolgt werden. Durch die sorgfältige zeitliche Strukturierung der Ruhezeiten tragen Sie maßgeblich dazu bei, die Schutzvorschriften für arbeitende Jugendliche zu erfüllen.
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Die Software kann vorkonfiguriert werden, sodass bestimmte Pausenzeiten automatisch gebucht werden. Das reduziert den administrativen Aufwand und minimiert das Risiko vergessener Pausenbuchungen.
Berufsschulzeiten korrekt anrechnen
ZEP ermöglicht die Erfassung und Anrechnung von Berufsschulzeiten nach den Vorgaben des JArbSchG. Unterrichtsstunden werden automatisch als Arbeitszeit berücksichtigt, sodass die wöchentliche Gesamtarbeitszeit korrekt berechnet wird. Bei Blockunterricht rechnet das System die gesamte Schulwoche mit 40 Stunden an, ohne dass manuelle Korrekturen erforderlich sind.
Da Berufsschultage laut § 9 JArbSchG auf die Arbeitszeit angerechnet werden, können Sie in ZEP einen spezifischen Fehlgrund für Berufsschultage erstellen. Die Erfassung erfolgt flexibel als ganzer Tag, halber Tag oder bestimmtes Zeitfenster, je nachdem, ob es sich um Blockunterricht oder regelmäßigen Unterricht handelt. Mit dem Fehlzeitenmanagement in ZEP erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorschriften und gewährleisten die Anrechnung der Unterrichtszeiten inklusive der Pausen in die Gesamtarbeitszeit.
Die Funktion ist besonders wertvoll für Ausbildungsbetriebe mit unterschiedlichen Berufsschulmodellen. Egal ob Teilzeitunterricht, Blockunterricht oder Einzeltage, die Software passt sich flexibel an und sorgt für gesetzeskonforme Zeiterfassung.
Nachweise und Auswertungen auf Knopfdruck
Bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden müssen Arbeitgeber umfassende Nachweise vorlegen. ZEP erstellt automatisch detaillierte Berichte zu Arbeitszeiten, Pausen und Überschreitungen. Diese Auswertungen sind jederzeit abrufbar und erfüllen alle dokumentationsrechtlichen Anforderungen.
Die digitale Archivierung stellt sicher, dass alle Daten über die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen hinweg verfügbar bleiben. Im Vergleich zu Papierakten oder lokalen Excel-Dateien ist die Dokumentation damit nicht nur sicherer, sondern auch schneller zugänglich.
Erinnerungen an wichtige Fristen
Mit dem Ticketsystem in ZEP können Sie spezifische Aufgaben oder Ereignisse anlegen, die mit einem Fälligkeitsdatum versehen sind. Diese Funktion ist besonders nützlich für die Überwachung der Nachuntersuchungen gemäß § 33 JArbSchG. Sie können Tickets mit einem Fälligkeitsdatum erstellen und dieses innerhalb der vorgeschriebenen Fristen festlegen, beispielsweise ein Jahr nach Beginn der Ausbildung.
Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme empfiehlt es sich, einen Reminder im ZEP Kalender zu setzen. So stellen Sie sicher, dass keine wichtigen Fristen verpasst werden und alle gesundheitlichen Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden.
Compliance sichern – automatisch und zuverlässig
Mit ZEP setzen Sie die Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes systematisch um. Das System fungiert als Frühwarnsystem, das Verstöße verhindert, bevor sie auftreten. Gleichzeitig reduzieren Sie den administrativen Aufwand in Ihrer Personalabteilung erheblich.
Gerade für Ausbildungsbetriebe, die mehrere Jugendliche beschäftigen, ist eine automatisierte Lösung unverzichtbar. Sie gewinnen Rechtssicherheit, entlasten Ihre Mitarbeiter und schaffen transparente Strukturen. Für alle Beteiligten.
Was droht bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind keine Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich. Der Gesetzgeber sieht empfindliche Sanktionen vor, um die Einhaltung der Schutzvorschriften sicherzustellen. Die Bandbreite reicht von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Bußgelder und ihre Höhe
Ordnungswidrigkeiten nach dem JArbSchG können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Zu den häufigsten Verstößen gehören: Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, unzureichende Pausenregelungen, Beschäftigung außerhalb der zulässigen Zeitfenster sowie fehlende oder verspätete Gesundheitsuntersuchungen.
Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und danach, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungsfall handelt. Auch die Größe des Unternehmens und die Anzahl betroffener Jugendlicher spielen eine Rolle. Bei systematischen Verstößen oder wiederholten Pflichtverletzungen verhängen Behörden deutlich höhere Strafen als bei Einzelfällen.
Strafrechtliche Konsequenzen
In besonders schweren Fällen – etwa bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit oder Entwicklung von Jugendlichen – können Verstöße gegen das JArbSchG auch strafrechtlich verfolgt werden. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen Arbeitgeber bewusst und wiederholt gegen Schutzvorschriften verstoßen. Hier drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
Dokumentationspflichten als Schutz
Eine lückenlose Dokumentation schützt nicht nur die Jugendlichen, sondern auch den Arbeitgeber. Wenn Arbeitszeiten, Pausen und Untersuchungen ordnungsgemäß erfasst sind, können Sie im Fall von Kontrollen oder Beschwerden die Einhaltung aller Vorschriften nachweisen. Fehlt diese Dokumentation, trägt der Arbeitgeber die Beweislast mit den entsprechenden Risiken.
Zuständig für die Überwachung sind die Gewerbeaufsichtsämter und die zuständigen Landesbehörden. Diese führen regelmäßig Kontrollen durch und können unangemeldete Betriebsbesichtigungen vornehmen. Arbeitgeber müssen dabei alle relevanten Unterlagen vorlegen – von Arbeitsverträgen über Zeitnachweise bis hin zu ärztlichen Bescheinigungen.
Verantwortung des Ausbilders und der Geschäftsführung
Die Verantwortung für die Einhaltung des JArbSchG liegt beim Arbeitgeber, also bei der Geschäftsführung oder bei beauftragten Führungskräften wie Ausbildungsleitern. Diese Personen müssen sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Eine Delegation der Verantwortung auf Auszubildende oder einfache Mitarbeiter ist rechtlich nicht möglich.
Das bedeutet auch: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über die geltenden Schutzvorschriften zu informieren und entsprechende Prozesse zu etablieren. Gerade in Betrieben, die nur gelegentlich Jugendliche beschäftigen, wird diese Verantwortung manchmal unterschätzt.
Praxisbeispiel: Jugendarbeitsschutz einfach digital umsetzen
Ein IT-Systemhaus bildet drei Fachinformatiker aus: zwei 16-Jährige und einen 17-Jährigen. Der Betrieb arbeitet projektbasiert und in stressigen Phasen fallen regelmäßig Überstunden an. Die Personalabteilung erfasste die Arbeitszeiten bisher in Excel-Tabellen und rechnete Berufsschulzeiten manuell an.
Die Herausforderung: Bei einer Routinekontrolle des Gewerbeaufsichtsamts stellte sich heraus: Einer der Auszubildenden hatte in zwei Wochen jeweils 42 Stunden gearbeitet. Die wöchentliche Höchstgrenze von 40 Stunden war überschritten. Grund war die fehlerhafte manuelle Anrechnung der Berufsschulzeiten. Die Pausenregelungen wurden zwar eingehalten, aber nicht lückenlos dokumentiert. Ergebnis: Bußgeld von 3.500 Euro und die Aufforderung, die Zeiterfassung zu überarbeiten.
Die Lösung mit ZEP: Nach Einführung der Software hinterlegte die Personalabteilung für alle Auszubildenden ein spezielles Arbeitszeitmodell mit den JArbSchG-konformen Grenzen. Berufsschultage werden nun als Fehlzeiten erfasst und automatisch mit acht Stunden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. Das System warnt, sobald sich ein Azubi der 40-Stunden-Grenze nähert und erinnert nach 4,5 Stunden automatisch an die fällige Pause. Bei der nächsten Kontrolle konnte das Unternehmen alle Nachweise auf Knopfdruck vorlegen – ohne Beanstandungen.
Fazit
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen vor Überlastung und gesundheitlichen Risiken. Für Arbeitgeber bedeutet es konkrete Pflichten: strikte Arbeitszeitgrenzen, vorgeschriebene Pausen, korrekte Anrechnung von Berufsschulzeiten und lückenlose Dokumentation. Verstöße können teuer werden, nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf Ihre Reputation als Ausbildungsbetrieb.
Die gute Nachricht: Mit den richtigen Prozessen und moderner Software lassen sich alle Anforderungen effizient umsetzen. Zeiterfassungssysteme wie ZEP nehmen Ihnen die manuelle Arbeit ab, überwachen automatisch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und schaffen Rechtssicherheit. Sie gewinnen Zeit für das Wesentliche: die Ausbildung und Förderung Ihrer Nachwuchskräfte.
FAQ
Wie lange dürfen Jugendliche laut Jugendschutzgesetz arbeiten?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Diese Grenzen gelten verbindlich für alle Arbeitsverhältnisse mit Minderjährigen, einschließlich Ausbildungen und Praktika. Überstunden sind für Jugendliche grundsätzlich verboten, auch wenn sie freiwillig länger arbeiten möchten.
Welche Arbeitszeiten gelten für 15- und 16-Jährige?
Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche regulär arbeiten, mit acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich innerhalb des Zeitfensters von 6 bis 20 Uhr. Vollzeitschulpflichtige 15-Jährige dürfen während der Schulzeit nicht arbeiten, nur in den Ferien. Mit 16 Jahren gelten dieselben Grenzen, allerdings gibt es in bestimmten Branchen wie Gastronomie oder bei Veranstaltungen Ausnahmen bis 22 Uhr. Die Fünf-Tage-Woche bleibt für beide Altersgruppen verpflichtend.
Wie lange dürfen Jugendliche ohne Pause arbeiten?
Jugendliche dürfen maximal 4,5 Stunden ohne Pause arbeiten. Danach ist zwingend eine Ruhepause erforderlich. Bei mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten Pause gewährt werden, bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten. Die Pausen können in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Während der Pausen dürfen Jugendliche keine Arbeitsleistung erbringen. Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit.
4. Was steht in § 11 JArbSchG zu Pausen?
§ 11 JArbSchG legt die Ruhepausen für Jugendliche fest: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Die Pausen müssen im Voraus feststehen und können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig: Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden Arbeit genommen werden. Diese Regelung ist strenger als das Arbeitszeitgesetz für Erwachsene.
Wie kann Software helfen, den Jugendarbeitsschutz sicher einzuhalten?
Zeiterfassungssoftware wie ZEP überwacht automatisch die Einhaltung aller JArbSchG-Vorgaben. Das System hinterlegt spezielle Arbeitszeitmodelle für Jugendliche, warnt rechtzeitig vor Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit und erinnert nach 4,5 Stunden an fällige Pausen. Berufsschulzeiten werden korrekt auf die Arbeitszeit angerechnet und alle Daten werden rechtssicher dokumentiert. Bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden lassen sich alle erforderlichen Nachweise auf Knopfdruck erstellen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen?
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Zu den häufigsten Verstößen gehören Überschreitungen der Arbeitszeiten, fehlende oder unzureichende Pausen, Beschäftigung außerhalb der zulässigen Zeitfenster sowie fehlende Gesundheitsuntersuchungen. Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen drohen deutlich höhere Strafen. In schweren Fällen, bei denen die Gesundheit von Jugendlichen gefährdet wird, sind auch strafrechtliche Konsequenzen mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich.









