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Sonderurlaub Hochzeit: Anspruch, Tage & faire Regeln

Viele HR-Teams entscheiden Sonderurlaub bei Hochzeit noch „nach Gefühl“ und zahlen dafür mit Diskussionen, Ungleichbehandlung und Payroll-Chaos. Was § 616 BGB wirklich bedeutet, welche Tage realistisch sind und wie Sie klare, dokumentierbare Regeln im Unternehmensalltag etablieren.

Tanja Hartmann
Content Marketing Managerin
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Hochzeiten kommen selten mit drei Monaten Vorankündigung. Und trotzdem landet das Thema regelmäßig als Konflikt beim HR: Mitarbeitende gehen davon aus, dass ihnen bei ihrer Eheschließung automatisch bezahlter Sonderurlaub zusteht. Führungskräfte sagen Ja, weil es sich so gehört. Und niemand schaut vorher in den Arbeitsvertrag.

Was dabei oft unterschätzt wird: Sonderurlaub ist nicht nur ein „HR-Thema“, sondern ein echter Kostenfaktor. Jede Einzelfallentscheidung erzeugt Rückfragen, Abstimmungen und Korrekturen. In vielen Unternehmen kostet ein einziger Sonderurlaubsfall schnell 30 bis 60 Minuten HR- und Payroll-Zeit. Und wenn Abwesenheiten falsch gebucht werden, ist der Aufwand nicht nur lästig, sondern potenziell prüfungsrelevant.

Das Ergebnis: Ungleichbehandlung im Team, nachträgliche Korrekturen in der Lohnbuchhaltung und im schlimmsten Fall Beschwerden, die hätten vermieden werden können. Denn entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es in Deutschland keinen einheitlichen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei Hochzeit. Was gilt, hängt von Vertrag, Tarifbindung und internen Regelungen ab. Und genau das wissen die wenigsten Beteiligten.

Dieser Artikel klärt, was rechtlich tatsächlich gilt, welche Tage realistisch sind, wie Unternehmen faire und dokumentierbare Regeln etablieren und warum manuelle Prozesse hier regelmäßig scheitern.

Sonderurlaub bei Hochzeit: Was zählt wirklich als „Anspruch"?

Der Begriff „Sonderurlaub" klingt nach gesetzlicher Garantie. Ist er aber nicht. Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung aus besonderem Anlass, die zusätzlich zum regulären Jahresurlaub gewährt wird und diesen nicht mindert.

Das Entscheidende: Sonderurlaub ist kein eigenständiger Urlaubsanspruch im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Er existiert nur dann rechtssicher, wenn er vertraglich, tariflich oder betrieblich vereinbart ist. Wer also als Arbeitgeber Ad-hoc-Entscheidungen trifft, ohne schriftliche Grundlage, riskiert Präzedenzfälle, die das Unternehmen langfristig binden.

Ein typisches Problem in der Praxis: Person A bekommt bei ihrer Hochzeit zwei Tage frei, weil ihr direkter Vorgesetzter kulant ist. Person B in derselben Abteilung bekommt nichts, weil ihr Vorgesetzter strenger ist. Beide haben dasselbe Arbeitsverhältnis. Das führt zu Konflikten, die schwer zu erklären sind. Und selbst wenn Unternehmen eine Regel haben, entsteht das nächste Problem: Wenn die Regel nicht sauber dokumentiert und im System abgebildet ist, wird sie im Alltag nicht konsequent angewendet. Genau hier kippt das Thema von „fairer HR-Policy“ zu „Chaos in der Umsetzung“.

Sonderurlaub bei Hochzeit abzugrenzen von regulärem Erholungsurlaub ist für HR und Lohnbuchhaltung wichtig, weil beide Abwesenheitsarten unterschiedlich dokumentiert, genehmigt und abgerechnet werden. Wer sie vermischt, hat spätestens beim Jahresabschluss oder im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung ein Problem.

Gesetzliche Grundlage: § 616 BGB verständlich erklärt

Die einzige gesetzliche Grundlage, auf die sich Arbeitnehmende berufen könnten, ist § 616 BGB. Der Paragraph besagt, dass ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihm ein Verschulden trifft.

Das klingt nach einem Schutzrecht. In der Praxis ist § 616 BGB aber genau der Punkt, an dem Sonderurlaub bei Hochzeiten eskaliert. Denn viele Mitarbeitende gehen von einem Automatismus aus, während HR im Zweifel prüfen muss, ob der Paragraph überhaupt greift. Das führt zu Diskussionen, Verzögerungen und Frust, obwohl es eigentlich um einen positiven Anlass geht. Denn:

„Verhältnismäßig kurze Zeit" ist nicht definiert. Gerichte haben bei einer eigenen Hochzeit in der Vergangenheit einen Tag als ausreichend angesehen. Mehr ist nicht automatisch geschuldet.

§ 616 BGB ist dispositiv. Das bedeutet: Er kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vollständig ausgeschlossen werden. Laut dem Fachportal arbeitsrechte.de ist ein solcher Ausschluss in modernen Arbeitsverträgen weit verbreitet, häufig im Kleingedruckten unter „Ausschluss von § 616 BGB".

Angehörigen-Hochzeiten fallen in der Regel nicht darunter. Bei der Hochzeit von Tochter, Sohn, Bruder oder Schwester liegt typischerweise kein Fall von § 616 BGB vor, da die Verhinderung nicht „in der Person des Arbeitnehmers" liegt, sondern einen externen Anlass hat.

Was passiert bei fehlender Regelung?

Wenn weder Vertrag noch Tarif noch Betriebsvereinbarung etwas zum Thema sagen und § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, kann der Arbeitnehmer tatsächlich bezahlte Freistellung für die eigene Hochzeit verlangen. Wie viele Tage das sind, ist unklar und im Streitfall für Arbeitsgerichte zu klären. Das kostet beide Seiten Zeit und Geld.

Sonderurlaub zur eigenen Eheschließung: Wie viele Tage sind üblich?

Klare Aussage vorab: Es gibt keine bundesgesetzliche Norm, die „1 Tag" oder „2 Tage" vorschreibt. Die Praxis orientiert sich an Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen.

Was in der Praxis üblich ist:

  • Eigene Hochzeit (standesamtlich): 1 Tag, in vielen Tarifverträgen auch 2 Tage
  • Kirchliche Trauung zusätzlich zur standesamtlichen: In den meisten Fällen kein weiterer Anspruch, da die Eheschließung rechtlich bereits erfolgt ist
  • TVöD (öffentlicher Dienst): Konkret 1 Tag bei eigener Eheschließung laut § 29 TVöD

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten bewusst eine klare Linie festlegen, die sowohl fair als auch organisatorisch umsetzbar ist. Denn sobald Sonderurlaub „gefühlte Großzügigkeit“ wird, entstehen Erwartungen, die später kaum noch zurückgedreht werden können.

Wichtig für HR: Wenn beide Zeremonien an verschiedenen Tagen stattfinden und nur eine davon ein Arbeitstag ist, gilt in der Regel nur der eine Arbeitstag. Eine kirchliche Trauung am Samstag erzeugt keinen Freistellungsanspruch für den Montag danach.

Fällt die Hochzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, entsteht in der Regel kein Ersatzanspruch für einen anderen Werktag. Das ist für viele Mitarbeitende überraschend und sollte proaktiv kommuniziert werden.

Sonderurlaub „gesetzlich": Der häufigste Irrtum

Es existiert in Deutschland keine einheitliche gesetzliche Detailregelung zur Dauer des Sonderurlaubs bei Hochzeit.

Was tatsächlich entscheidet, ist folgender Prüf-Flow:

Schritt 1: Arbeitsvertrag prüfen. Ist § 616 BGB ausgeschlossen? Gibt es eine explizite Sonderurlaubs-Regelung? Falls ja: Vertragstext gilt.

Schritt 2: Tarifvertrag prüfen. Ist das Unternehmen tarifgebunden (z. B. TVöD, TVL, branchenspezifische Tarife)? Dann gelten Tarifnormen, oft günstiger für Arbeitnehmende.

Schritt 3: Betriebsvereinbarung prüfen. Gibt es einen Betriebsrat und eine Betriebsvereinbarung zu Abwesenheiten oder Sonderurlaub? Dann ist diese Grundlage bindend.

Schritt 4: Betriebliche Übung prüfen. Hat das Unternehmen jahrelang systematisch Sonderurlaub bei Hochzeit gewährt, ohne klare Regelung? Das kann zur „betrieblichen Übung" werden und rechtlich bindend sein. Ein unterschätztes Risiko.

Wer keinen dieser Schritte klar dokumentiert hat, sitzt in der Grauzone. Und genau diese Grauzone ist der Grund, warum Sonderurlaub so häufig im operativen Alltag „zwischen HR, Führungskraft und Payroll hängen bleibt“. Nicht weil das Thema kompliziert wäre, sondern weil Informationen verstreut sind: Vertrag im PDF, Policy im Intranet, Genehmigung per Mail, Nachweis als Scan im Postfach.

Und genau diese Graubereiche kosten: Verwaltungszeit für Einzelfallentscheidungen, Unmut durch wahrgenommene Ungleichbehandlung, im Extremfall Rechtsstreit.

Sonderurlaub bei Hochzeit von Tochter, Sohn, Bruder, Schwester, Eltern

Hier liegt das größte Missverständnis-Potenzial. Viele Mitarbeitende gehen davon aus, dass sie auch für die Hochzeit naher Angehöriger Sonderurlaub beantragen können. Die Realität ist differenzierter.

Hochzeit der eigenen Kinder (Tochter/Sohn): Gesetzlich kein Anspruch nach § 616 BGB, da nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet. Manche Tarifverträge (z. B. in der Metall- oder Chemieindustrie) gewähren hier 1 Tag. Ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung liegt es im Ermessen des Arbeitgebers.

Hochzeit von Geschwistern (Bruder/Schwester): Kein gesetzlicher Anspruch. In der Praxis wird hier selten Sonderurlaub gewährt. Wer den Wunsch äußert, ist auf Kulanz oder eine entsprechende betriebliche Regelung angewiesen.

Hochzeit der Eltern: Äußerst selten geregelt. Hier gibt es weder gesetzlichen noch tariflichen Standard. Falls überhaupt, läuft das über regulären Urlaub oder unbezahlte Freistellung.

Für HR-Verantwortliche gilt: Klare Policy schützt vor Willkür und Vertrauensverlust. Wer im Mitarbeiterhandbuch definiert, welche Angehörigenhochzeiten (wenn überhaupt) Freistellungsansprüche auslösen, vermeidet Eskalationen.

Besonders kritisch wird es, wenn Mitarbeitende erst nach der Ablehnung erfahren, dass es dafür keine Regel gibt. Dann wirkt die Entscheidung schnell persönlich oder unfair, obwohl sie sachlich korrekt ist. Eine kurze, klar kommunizierte Regel im Mitarbeiterhandbuch verhindert genau diese unnötige Eskalation.

Sonderurlaub zur Silberhochzeit: Wann ist das realistisch?

Die Silberhochzeit, das 25-jährige Hochzeitsjubiläum, ist ein Anlass, bei dem viele intuitiv an Sonderurlaub denken. Die rechtliche Einordnung ist klar: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub zur eigenen Silberhochzeit oder zur Silberhochzeit der Eltern.

Einige ältere Tarifverträge, insbesondere im öffentlichen Dienst und bestimmten Industriebranchen, haben solche Regelungen enthalten. Aktuelle, weit verbreitete Tarifverträge wie der TVöD sehen dafür keinen expliziten Anspruch vor.

Wer seiner langjährigen Belegschaft ein Zeichen setzen möchte, kann das als freiwillige Leistung regeln, sollte es aber klar als Kulanz deklarieren und nicht als rechtliche Verpflichtung kommunizieren. Sonst entsteht schnell eine betriebliche Übung, die später rechtlich bindend werden kann. Genau deshalb sollten solche Sonderfälle entweder klar ausgeschlossen oder sauber als freiwillige Einzelfallentscheidung dokumentiert werden.

Antrag, Nachweis, Dokumentation: So machen Unternehmen es fair und prüfbar

Drei Szenarien, wie es in der Praxis läuft

Szenario 1: Agentur mit 60 Mitarbeitenden und Projektdeadlines

Eine Designerin beantragt zwei Tage Sonderurlaub für ihre Hochzeit, per Slack-Nachricht an ihre Teamleiterin. Die Teamleiterin sagt mündlich zu, trägt es im Teamkalender ein, vergisst aber, HR zu informieren. Die Lohnbuchhaltung bucht die Tage als regulären Urlaub ab. Ergebnis: Falsche Abwesenheitsart, falscher Urlaubssaldo, nachträgliche Korrektur.

Mit einer klaren Abwesenheitsart „Sonderurlaub" im System, eigenem Genehmigungsworkflow und Pflicht zum Nachweis (Heiratsurkunde) wäre das nicht passiert. Die Abwesenheitsverwaltung in ZEP erlaubt es, genau solche spezifischen Abwesenheitstypen zu definieren, inklusive Genehmigungsprozess und Dokumentenablage.

Szenario 2: IT-Dienstleister mit 120 Mitarbeitenden und heterogenen Vertragsverhältnissen

50 Mitarbeitende haben ältere Verträge ohne Ausschluss von § 616 BGB. 70 haben neue Verträge mit Ausschlussklausel. HR bearbeitet jeden Sonderurlaub-Antrag manuell, sucht die jeweilige Vertragsversion heraus und trifft Einzelfallentscheidungen. Das kostet im Schnitt 30 bis 45 Minuten pro Antrag.

Eine einheitliche Policy, hinterlegt im HR-System, reduziert das auf einen automatisierten Check: Vertragskategorie → Policy-Regel → Genehmigung oder Ablehnung mit Begründung. Transparenter für alle, effizienter für HR.

Hochgerechnet auf nur 10 Sonderurlaubsanträge pro Jahr sind das bereits mehrere Stunden HR-Zeit, die keinen strategischen Mehrwert erzeugen. Und genau diese Zeit fehlt dann bei Recruiting, Personalentwicklung oder Employer Branding.

Szenario 3: Handwerksbetrieb mit Schicht- und Tourenplanung

Ein Monteur möchte zur Hochzeit seines Sohnes einen Tag freinehmen. Er spricht das kurzfristig an. Ohne klare Regelung improvisiert die Disposition. Eine Tourenübernahme wird ad hoc organisiert, der Ausfall ist schlecht geplant.

Hätte das Unternehmen klar definiert: „Bei Hochzeit von Kindern: kein Sonderurlaub, aber bevorzugte Urlaubsgewährung bei frühzeitiger Ankündigung", wäre die Planung einfacher. Und der Mitarbeiter wüsste von Anfang an, woran er ist.

Schritt-für-Schritt: Sonderurlaub rechtssicher verwalten

  1. Policy schriftlich festlegen: Welche Anlässe lösen bei Ihnen Sonderurlaub aus? Eigene Hochzeit: ja, wie viele Tage? Angehörigen-Hochzeiten: ja/nein/unter Vorbehalt? Wichtig: Eine Policy allein löst das Problem nicht, wenn sie nicht im Alltag sichtbar und anwendbar ist. Entscheidend ist, dass Mitarbeitende die richtige Abwesenheitsart auswählen können und Führungskräfte automatisch durch einen standardisierten Genehmigungsprozess geführt werden.
  2. Vertragscheck standardisieren: Ist § 616 BGB in Ihren Verträgen ausgeschlossen? Sind alle Vertragsgenerationen erfasst?
  3. Abwesenheitsart im System einrichten: Sonderurlaub als eigene Kategorie, getrennt von Erholungsurlaub und Krankheit, mit eigenem Genehmigungsprozess.
  4. Nachweis definieren: Was verlangen Sie? Heiratsurkunde, standesamtliche Bescheinigung? Wann muss sie eingereicht werden?
  5. Kommunikation standardisieren: Mitarbeitende sollten über die Policy im Onboarding oder Mitarbeiterhandbuch informiert werden, nicht erst wenn der Antrag bereits läuft.

Checkliste: Ist Ihre Sonderurlaubs-Policy hochzeitstauglich?

Muss (Basis-Anforderungen):

  • Schriftliche Definition: Was gilt bei eigener Hochzeit?
  • Klärung § 616 BGB: Ausgeschlossen oder nicht?
  • Dokumentationspflicht: Nachweis und Ablage geregelt?

Sollte (Erweiterte Anforderungen):

  • Angehörigen-Hochzeiten geregelt (Kinder, Geschwister, Eltern)?
  • Abwesenheitsart im HR-System korrekt konfiguriert?
  • Genehmigungsworkflow definiert?

Kann (Optimale Anforderungen):

  • Policy-Textbaustein im Mitarbeiterhandbuch?
  • FAQ für Mitarbeitende im Intranet verfügbar?
  • Auswertung pro Abwesenheitsart möglich (wichtig für Lohnprüfung, HR-Controlling und interne Fairness-Analysen)?

Dokumentation & Prozess: Warum Excel und E-Mail nicht ausreichen

HR-Teams berichten, dass Abwesenheitsverwaltung bei Sonderanlässen wie Hochzeiten unverhältnismäßig viel Zeit kostet: Antrag kommt per Mail, Genehmigung geht per Mail zurück, Nachweis kommt per Scan, Lohnbuchhaltung wird manuell informiert. Vier Prozessschritte, vier Fehlerquellen und am Ende häufig keine saubere Dokumentation, die im Zweifel prüfungssicher nachvollziehbar ist.

Der digitale Urlaubsantrag reduziert das auf einen Workflow: Mitarbeitender stellt Antrag im System, wählt Abwesenheitsart „Sonderurlaub", lädt Nachweis hoch. Vorgesetzter genehmigt digital. HR und Lohnbuchhaltung sehen die korrekte Abwesenheitsart automatisch. Kein Informationsverlust, keine nachträglichen Korrekturen.

Für jedes HR-System gilt: Abwesenheiten sind dann prozessual sauber, wenn sie als eigene Typen konfiguriert, korrekt genehmigt und revisionssicher dokumentiert sind. Das ist mit Tabellen schlicht nicht leistbar, sobald Mitarbeitende und Anlässe zunehmen.

Warum Sonderurlaub-Regeln ohne HR-System trotzdem scheitern

Selbst wenn eine Policy sauber formuliert ist, wird sie im Alltag oft nicht konsistent umgesetzt. Der Grund: Führungskräfte entscheiden unterschiedlich, Mitarbeitende wählen die falsche Abwesenheitsart, Nachweise landen im Postfach statt in der Personalakte und Payroll korrigiert im Nachgang.

Ein digitales System reduziert diese Fehlerquellen, weil der Prozess standardisiert wird: Antrag, Genehmigung, Nachweis und Dokumentation laufen an einem Ort zusammen.

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Fazit: 5-Punkte-Checkliste für faire Hochzeits-Sonderurlaubsregeln

Kein gesetzlicher Automatismus, keine Standardlösung für alle, aber klare Handlungsoptionen:

  1. § 616 BGB-Status prüfen: In allen aktuellen Verträgen. Ausgeschlossen oder nicht?
  2. Policy schriftlich festlegen: Eigene Hochzeit, Angehörige, Silberhochzeit separat definieren.
  3. Abwesenheitsarten korrekt einrichten: Sonderurlaub ≠ Erholungsurlaub ≠ unbezahlte Freistellung.
  4. Nachweis-Prozess standardisieren: Was wird wann eingereicht? Wer prüft?
  5. Digital dokumentieren: Jeder Sonderurlaubs-Fall muss revisionssicher erfasst sein, ohne Mehraufwand für HR.

Unternehmen, die das einmal sauber aufgesetzt haben, sparen pro Hochzeit eine Stunde HR-Aufwand. Hochgerechnet auf eine wachsende Belegschaft ist das kein kleiner Betrag.

FAQ

Habe ich gesetzlichen Sonderurlaub für meine eigene Hochzeit?

Einen einheitlichen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei Hochzeit gibt es in Deutschland nicht. § 616 BGB könnte theoretisch als Grundlage gelten, ist aber in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Was gilt, steht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

Wie viele Tage Sonderurlaub bekomme ich bei der Eheschließung?

In der Praxis sind 1 bis 2 Tage üblich. Der TVöD gewährt 1 Tag. Eine kirchliche Trauung zusätzlich zur standesamtlichen begründet in der Regel keinen weiteren Anspruch, insbesondere wenn sie an einem Wochenende stattfindet.

Bekomme ich Sonderurlaub, wenn meine Tochter oder mein Sohn heiratet?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es hier nicht. Manche Tarifverträge regeln das mit 1 Tag. Ohne Tarif- oder Betriebsvereinbarung liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber, der im Rahmen einer klaren Policy handeln sollte.

Gibt es Sonderurlaub bei Hochzeit von Geschwistern?

In der Regel nicht. Weder § 616 BGB noch die meisten Tarifverträge sehen das vor. Die Freistellung läuft dann über regulären Urlaub oder unbezahlte Freistellung auf Kulanzebene.

Kann der Arbeitgeber § 616 BGB einfach ausschließen?

Ja. § 616 BGB ist dispositiv, das heißt er kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden. Das ist in der Praxis häufig der Fall.

Wird Sonderurlaub vom regulären Urlaub abgezogen?

Nein. Sonderurlaub ist eine zusätzliche bezahlte Freistellung, die den Jahresurlaubsanspruch nach BUrlG nicht mindert, sofern er als Sonderurlaub ausgewiesen und korrekt dokumentiert ist. Deshalb ist die richtige Abwesenheitsart im System entscheidend.

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